Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IV S 23/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 8282

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Gegenstand

Antrag auf Feststellung unzulässig verweigerter Aktenvorlage - Vertretungszwang


Leitsatz

1. NV: Ein Antrag auf Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten oder der Erteilung von Auskünften nach § 86 Abs. 3 FGO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt werden .

2. NV: Für den Antrag besteht Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO .

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin hatte als ehemalige Gesellschafterin der [X.] ([X.]) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 15. August 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ([X.]) vom 1. März 2012 hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte (das Finanzamt --[X.]--) sich verpflichtet hatte, den Gewinn auf 0 DM festzustellen. Das Verfahren ist durch sogleich verkündeten Beschluss des [X.] eingestellt worden.

2

Mit von ihr persönlich verfasstem Schreiben vom 3. Dezember 2012 an den [X.] ([X.]) über das [X.] macht die Antragstellerin einen Anspruch darauf geltend, vom Antragsgegner ([X.]) Auskünfte über die Person zu erhalten, die jenem gegenüber unwahre Tatsachen über Einnahmen der [X.] mitgeteilt und offensichtlich in [X.] gehandelt habe.

3

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) festzustellen, dass die Verweigerung der Erteilung von Auskünften über die Person des Informanten nicht rechtmäßig ist.

4

Das [X.] hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

5

II. Der Antrag ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

6

a) Nach § 86 Abs. 3 [X.]O stellt der [X.] auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen des § 86 Abs. 1 und 2 [X.]O ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des [X.] hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

7

Die Regelung des § 86 Abs. 3 [X.]O setzt voraus, dass das [X.] im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. [X.]-Beschluss vom 17. September 2007 I B 93/07, [X.]/NV 2008, 387). Die Entscheidung des [X.] kann danach verfahrensrechtlich nur in einem Zwischenverfahren zu einem Hauptsacheverfahren ergehen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein muss ([X.]-Beschluss vom 3. April 2006 II E 1/06, juris).

8

b) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Feststellung nach § 86 Abs. 3 [X.]O erst nach Einstellung des Klageverfahrens gestellt. Ein selbständiges Zwischenverfahren war bei Antragstellung nicht mehr möglich, so dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft und deshalb abzulehnen war.

9

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil sich die Antragstellerin nicht --wie erforderlich ([X.]-Beschluss vom 6. April 2011 IX S 15/10, [X.]/NV 2011, 1177)-- von einem vor dem [X.] nach § 62 Abs. 4 [X.]O zur Vertretung befugten Bevollmächtigten hat vertreten lassen.

Meta

IV S 23/12

07.02.2013

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

§ 62 Abs 4 FGO, § 86 Abs 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IV S 23/12 (REWIS RS 2013, 8282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8282

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