Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.01.2013, Az. III S 38/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 8961

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Gegenstand

(In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG über das ggf. an einen anderen Berechtigten ausgezahlte Kindergeld - Weigerung der Vorlage der Kindergeldakte des anderen Berechtigten durch die für diesen zuständige Familienkasse gegenüber dem FG - Vorlage der den Rechtsstreit betreffenden Akten durch die beklagte Behörde - Kindergeldverfahren unterliegt dem Schutz des Steuergeheimnisses)


Leitsatz

1. NV: Der BFH als das im In-camera-Verfahren entscheidende Gericht ist ausnahmsweise nicht an die Rechtsauffassung des FG als Gericht der Hauptsache hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit einer angeforderten Verwaltungsakte gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist.   

2. NV: Das In-camera-Verfahren dient nicht dazu, die im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsfrage zu klären.   

3. NV: Der Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG hängt nicht davon ab, ob für das Streitjahr überhaupt Kindergeld ausgezahlt wurde.   

4. NV: Bei dem In-camera-Verfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten vor dem Finanzgericht ([X.]) darüber, ob der Kläger nach § 68 Abs. 3 des [X.]inkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]StG) von der Beklagten und Antragstellerin (Familienkasse) die Ausstellung einer Bescheinigung über das für das [X.] ggf. an seine geschiedene [X.]hefrau ([X.]) für die gemeinsame [X.]ochter ([X.]) gezahlte Kindergeld verlangen kann.

2

Der Kläger bezog für [X.] bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld von der [X.] des [X.] ([X.]). Nachdem die Familienkasse der [X.] [X.]nde Dezember 2008 mitgeteilt hatte, [X.] habe als vorrangig Berechtigte bei ihr einen Kindergeldantrag gestellt, hob die [X.] die Kindergeldfestsetzung für [X.] gegenüber dem Kläger ab Februar 2009 auf. Der insoweit von dem Kläger angestrengte Rechtsstreit ist --soweit ersichtlich-- noch nicht entschieden.

3

[X.]nde Dezember 2009 bat der Kläger bei der Familienkasse zunächst um Mitteilung, ob und ggf. seit wann im [X.] Kindergeld für [X.] an [X.] gezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, die Auskunft könne im Hinblick auf das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) nicht erteilt werden. [X.]nde November 2010 bat der Kläger sodann um eine Bescheinigung über das für das [X.] für [X.] ausgezahlte Kindergeld gemäß § 68 Abs. 3 [X.]StG. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse letztlich mit Schreiben vom 5. Januar 2011 ab, da [X.] bei ihr als Berechtigte geführt werde und die Bescheinigung nur mit ihrem [X.]inverständnis erteilt werden könne. Nachdem auch der [X.]inspruch keinen [X.]rfolg hatte, erhob der Kläger Klage vor dem [X.] auf [X.]rteilung der Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 [X.]StG. Auf Anforderung der den Streitfall betreffenden Akten durch das [X.] wies die Familienkasse darauf hin, die Kindergeldakte von [X.] könne dem [X.] wegen des zu wahrenden Steuergeheimnisses nicht übersandt werden. In der Folge übersandte die Familienkasse allerdings aus der Kindergeldakte der [X.] die den Kläger betreffenden Unterlagen im Original. An der Weigerung, die gesamte Akte vorzulegen, hielt die Familienkasse dagegen fest.

4

Mit Beschluss vom 1. August 2011 forderte das [X.] die [X.] auf, dem [X.] "die Kindergeldakte" von [X.] zu übermitteln. Zur Begründung führte es aus, die Kindergeldakte von [X.] sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich. Aus § 64 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG folge, dass Berechtigter i.S. des § 68 Abs. 3 [X.]StG jeder sei, der einen Anspruch auf Kindergeld habe. Die Vorlage der Kindergeldakte von [X.] sei erforderlich, um feststellen zu können, ob die Familienkasse --wie in § 68 Abs. 3 [X.]StG vorausgesetzt-- im [X.] Kindergeld für [X.] gezahlt habe. Anderenfalls wäre sie nicht verpflichtet, eine Bescheinigung i.S. des § 68 Abs. 3 [X.]StG zu erteilen. Das Steuergeheimnis werde durch die Vorlage der Akte nicht verletzt, weil sie der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen diene (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Die [X.] des [X.] im [X.] gezahlten Kindergeldes sei im Übrigen nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 68 Abs. 3 [X.]StG zulässig.

5

Mit dem an den [X.] ([X.]) "über das [X.]" gerichteten Schriftsatz vom 19. August 2011 hat die Familienkasse unter Berufung auf § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) die Feststellung der Rechtmäßigkeit der verweigerten Übermittlung der Kindergeldakte von [X.] an das [X.] beantragt.

6

Sie, die Familienkasse, sei aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) weder befugt noch berechtigt, dem [X.] die Kindergeldakte zu übersenden. [X.] sei nicht an dem Rechtsstreit beteiligt. Die [X.]atsache, ob und in welcher Höhe sie im [X.] Kindergeld bezogen habe, falle unter das Steuergeheimnis. Auch enthalte die Kindergeldakte weitere Angaben zur Person der Kindesmutter, deren [X.] nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des [X.]inkommensteuergesetzes 67.1. Abs. 3 Satz 2 nicht von § 30 AO gedeckt sei. Letztlich sei die Frage, ob die Familienkasse an [X.] im [X.] Kindergeld gezahlt habe, auch für den Rechtsstreit unerheblich, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung der geforderten Bescheinigung habe.

7

Mit Beschluss vom 10. April 2012 hat der erkennende Senat das [X.] ([X.]) gemäß § 86 Abs. 3 Satz 4 [X.]O zu dem Verfahren beigeladen. Auf Aufforderung hat das [X.] dem Senat die in Streit stehende Kindergeldakte der [X.] vorgelegt. Das [X.] ist der Auffassung, die Familienkasse habe die Vorlage der Kindergeldakte der [X.] im Hauptsacheverfahren zu Recht verweigert.

Entscheidungsgründe

8

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

9

1. Der Antrag der Familienkasse ist zulässig.

a) Nach § 86 Abs. 1 [X.]O sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 [X.]) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Nach § 86 Abs. 3 [X.]O stellt der [X.] auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung rechtmäßig ist.

b) Die Regelung in § 86 Abs. 3 [X.]O setzt voraus, dass das [X.] im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die [X.]rteilung von Auskünften anordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin weigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Dies ist vorliegend durch die Aufforderung des [X.] mit Beschluss vom 1. August 2011 und dem Festhalten der Familienkasse an ihrer Weigerung zur Vorlage der Kindergeldakte der [X.] geschehen. Durch die Weitergabe des beim [X.] als Gericht der Hauptsache gestellten Antrags der Familienkasse auf Durchführung des Verfahrens nach § 86 Abs. 3 [X.]O hat das [X.] zudem deutlich gemacht, dass es an seinem Vorlageverlangen festhält, die Akte somit weiterhin für entscheidungserheblich erachtet.

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Weigerung der Familienkasse, dem [X.] die angeforderte Kindergeldakte der [X.] vorzulegen, ist rechtmäßig.

a) Aus § 71 Abs. 2 [X.]O ergibt sich für die beklagte Behörde die Verpflichtung, dem Gericht die den Rechtsstreit betreffenden Akten vorzulegen. Hierzu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (z.B. [X.]-Beschluss vom 9. September 2011 VII B 73/11, [X.]/NV 2012, 56). Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und zur [X.]rteilung von Auskünften ist nach § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]O durch das Steuergeheimnis nach § 30 [X.] eingeschränkt.

b) Als Verwaltungsverfahren in Steuersachen i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] unterliegt ein Kindergeldverfahren dem Schutz des Steuergeheimnisses [X.]/Rüsken, [X.], 11. Aufl., § 30 Rz 52). Die Familienkasse ist deshalb gehalten, die Verhältnisse "eines anderen" zu wahren, diese mithin nicht ohne einen der in § 30 Abs. 4 [X.] abschließend aufgeführten Rechtfertigungsgründe zu offenbaren.

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 [X.] ist die Behörde zur [X.] befugt, wenn dies der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient. Dies setzt voraus, dass die Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können ([X.]-Beschluss vom 29. August 2012 [X.] (PKH), [X.]/NV 2013, 2), also ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der [X.] und der Verfahrensdurchführung besteht ([X.]-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, [X.][X.] 149, 387, [X.] 1987, 545; [X.]-Beschluss vom 7. Juli 2008 II B 9/07, [X.]/NV 2008, 1811). § 30 Abs. 4 Nr. 2 [X.] erlaubt eine [X.] zudem dann, wenn sie durch ein Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

c) Nach diesen Maßstäben ist die Familienkasse zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Vorlage der Kindergeldakte der [X.] deren Verhältnisse unbefugt offenbart würden. Hiervon hat sich der erkennende Senat u.a. durch die [X.]insichtnahme in die streitige Kindergeldakte der [X.] überzeugt. Die Weigerung, dem [X.] die angeforderte Akte vorzulegen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

aa) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] "dient" die Kindergeldakte der [X.] nicht i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 1 [X.] der Klärung des anhängigen Klageverfahrens. Das [X.] ist --wie aus seinem Beschluss vom 1. August 2011 ersichtlich-- zum derzeitigen Verfahrensstand der Ansicht, der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 [X.]StG, da es hierfür nur darauf ankomme, dass er [X.] § 62 i.V.m. § 63 [X.]StG sei. [X.]s ist weiter der Auffassung, die Kindergeldakte der [X.] sei erforderlich, um feststellen zu können, ob die Familienkasse für das [X.] für [X.] gezahlt habe. Denn nur in diesem Fall wäre sie zur [X.]rteilung der Bescheinigung verpflichtet.

bb) Hat das Gericht der Hauptsache --wie vorliegend das [X.]-- die [X.]ntscheidungserheblichkeit der angeforderten Akte geprüft und bejaht, ist das im In-camera-Verfahren entscheidende Gericht --wie im Streitfall der [X.]-- grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden (vgl. nur [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 86 [X.]O Rz 20; [X.] in [X.], [X.]O § 86 Rz 76; [X.], [X.]-Steuerberater, 2009, 214; [X.] --[X.]-- in ständiger Rechtsprechung zu § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, Beschluss vom 18. April 2012  20 F 7/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2012, 1488; [X.]/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 18. Aufl., § 99 Rz 21). [X.]twas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Dieser vom [X.] in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ([X.]-Beschlüsse vom 8. Februar 2011  20 F 13/10, [X.] 2011, 501; vom 3. Juli 2012  20 F 12/11, juris, m.w.N.) schließt sich der erkennende Senat an.

cc) [X.]in solcher Fall liegt hier vor.

(1) In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Rechtsfrage, ob der Kläger --wie er geltend macht-- Anspruch auf [X.]rteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 [X.]StG durch die Familienkasse über das für die gemeinsame Tochter für das [X.] ggf. an [X.] ausgezahlte Kindergeld hat. Insoweit ist es nicht Aufgabe des [X.], diese Frage im vorliegenden Zwischenverfahren zu klären, vielmehr ist dies Aufgabe des [X.] als Gericht der Hauptsache. Demzufolge ist der [X.] grundsätzlich an die vom [X.] geäußerte Rechtsauffassung gebunden, nach der der Kläger als [X.] § 62 i.V.m. § 63 [X.]StG grundsätzlich Anspruch auf die [X.]rteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 [X.]StG auch über das ggf. an einen anderen Berechtigten --wie vorliegend [X.]-- ausgezahlte Kindergeld habe.

(2) Dem [X.] kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Vorlage der angeforderten Kindergeldakte der [X.] für die [X.]ntscheidung über das Klagebegehren erforderlich ist. Dies ist vielmehr offensichtlich nicht der Fall.

Ob der Kläger gegenüber einer für ihn als [X.] nicht zuständigen Familienkasse (hier der Beklagten) einen Anspruch auf Bescheinigung über das von dieser ggf. an einen anderen [X.] (hier an die geschiedene [X.]hefrau) ausgezahlte Kindergeld hat, hängt allein von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "des Berechtigten" in § 68 Abs. 3 [X.]StG ab. [X.] ist demnach, ob --wie der Kläger und derzeit das [X.] meinen-- bei mehreren [X.] jeder dieser dem Grunde nach Berechtigten eine solche Bescheinigung auch über Verhältnisse eines anderen [X.] verlangen kann, oder ob nicht bei mehreren [X.] jedem dieser Berechtigten allenfalls eine Bescheinigung über seine eigenen Verhältnisse bzw. --wie die Familienkasse und das [X.] letztlich geltend machen-- nur dem i.S. des § 64 [X.]StG vorrangig Berechtigten eine Bescheinigung zusteht.

Für die Beantwortung dieser reinen Rechtsfrage gibt die Kindergeldakte der [X.] nichts her, wovon auch das [X.] ausgeht.

Offensichtlich kann der Anspruch auf [X.]rteilung der Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 [X.]StG aber nicht weiter davon abhängen, ob überhaupt für das im Streit stehende Jahr Kindergeld ausgezahlt wurde. Die in § 68 Abs. 3 [X.]StG normierte Bescheinigungspflicht der das Kindergeld auszahlenden Stelle dient vor allem dem Interesse des [X.], der die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes --z.B. bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Unterhaltsansprüche-- nachweisen können muss [X.], in: [X.][X.], [X.]StG, § 68 Rz A 38). Der Nutzen einer solchen Bescheinigung kann deshalb auch gerade darin liegen, nachzuweisen, dass Kindergeld in Höhe von 0 € gezahlt wurde (Bescheinigung der Nichtzahlung von Kindergeld, vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Das [X.]inkommensteuerrecht, Kommentar, § 68 Rz 43).

Von dem [X.] zu prüfendes Tatbestandsmerkmal ist somit einzig, ob der Kläger "Berechtigter" i.S. des § 68 Abs. 3 [X.]StG ist und deshalb einen Anspruch auf die Bescheinigung hat. Die Frage, welchen Inhalt die Bescheinigung hat, hat das [X.] nicht zu prüfen. [X.]ntsprechend kann das [X.] --wenn es die Anspruchsberechtigung des Klägers bejaht-- die Familienkasse lediglich zur [X.]rteilung (Ausstellung und Aushändigung) einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 [X.]StG verurteilen (zum vergleichbaren Fall der Klage auf [X.]rteilung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 des Arbeitsförderungsgesetzes --jetzt § 312 des [X.] (SGB III)-- Urteil des [X.] vom 15. Januar 1992  5 [X.] 15/91, BAG[X.] 69, 204). Dass die Bescheinigung vollständig und wahrheitsge-mäß zu erteilen ist, wird von § 68 Abs. 3 [X.]StG, wie bei anderen gesetzlichen Bescheinigungspflichten (vgl. zu § 312 SGB III z.B. [X.], in [X.] Lexikon Sozialversicherungsrecht, Arbeitsbescheinigung) vorausgesetzt. Wie über eine auf inhaltliche Berichtigung der erteilten Bescheinigung gerichtete Klage zu entscheiden wäre, ist vom [X.] im Streitfall nicht zu klären.

(3) Ob --ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.], wonach Berechtigter i.S. des § 68 Abs. 3 [X.]StG jeder ist, der einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 i.V.m. § 63 [X.]StG hat-- die Familienkasse befugt ist, die steuerlichen Verhältnisse der [X.] zu offenbaren (vgl. § 30 Abs. 4 [X.]), hat der [X.] im Zwischenverfahren gemäß § 86 Abs. 3 [X.]O nicht zu prüfen. Diese Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vorliegend geht es ausschließlich um die Weigerung der Familienkasse, die gesamte Kindergeldakte der [X.] vorzulegen.

3. Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 [X.]O handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (so [X.]-Beschlüsse vom 1. Februar 2011  20 F 17/10, nicht veröffentlicht, juris; vom 16. Dezember 2010  20 F 15/10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, [X.] 2011, 261; [X.]-Beschluss vom 14. November 2006 IX B 156/06, [X.]/NV 2007, 473; [X.]/Schenke, a.a.[X.], § 99 Rz 21; a.A. [X.]-Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 [X.], [X.]/NV 2010, 54; vom 17. September 2007 I B 93/07, [X.]/NV 2008, 387; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 86 Rz 15b).

Meta

III S 38/11

16.01.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

§ 30 Abs 2 Nr 1 Buchst a AO, § 30 Abs 4 AO, § 86 Abs 1 FGO, § 86 Abs 3 FGO, § 68 Abs 3 EStG 2009, EStG VZ 2009, § 71 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.01.2013, Az. III S 38/11 (REWIS RS 2013, 8961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8961

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