Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 ARs 418/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4935

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[X.] [X.]/03 vom21. Januar 2004in der [X.] BandendiebstahlsAz.: 27-179/02 Amtsgericht [X.]Az.: 649 VRJs 316/02 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Januar 2004 beschlossen:Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckungder Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts- [X.] - [X.] vom 10. Juli 2002 ist der [X.] bei dem [X.] als [X.] fürdie [X.].Gründe:[X.] Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat die polnischeStaatsangehörige [X.] durch Urteil vom 10. Juli 2002 wegen gewerbsmäßigenBandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. [X.] be-fand sich in dieser Sache in der [X.] in Untersuchungs-haft, die mit Rechtskraft des Urteils (10. Juli 2002) in Strafhaft überging. [X.] bei dem [X.] als [X.] für die Justiz-vollzugsanstalt forderte die Akten an, da die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2JGG auf ihn übergegangen sei.Am 23. September 2002 erließ der Vorsitzende des Jugendschöffenge-richts [X.] einen Beschluß, wonach gemäß § 456 a Abs. 1 StPO ab30. September 2002 von der Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen wer-den könne, da die Verurteilte aufgrund einer Ausweisungsverfügung der Stadt[X.] in ihr Heimatland [X.] auszuweisen sei. Die Verurteilte wurde [X.] Oktober 2002 entlassen und der Ausländerbehörde zur Abschiebung über-geben. Diese erfolgte am 10. Oktober 2002.- 3 -Die Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten sich darüber, wer für dieweiteren - möglicherweise erforderlich werdenden (§ 456 a Abs. 2 StPO) - Ent-scheidungen zuständig ist.Durch Beschluß vom 13. März 2003 hat das [X.] die Voll-streckungsleitung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Jugendrichter beim Amtsge-richt [X.] abgegeben.Da das Amtsgericht [X.] die Übernahme verweigert, hat das Amtsge-richt [X.] die Sache dem [X.] zur Entscheidung des [X.] vorgelegt.I[X.] Zutreffend ist der [X.] in seiner Zuschrift vom5. Januar 2004 davon ausgegangen, daß der [X.] in dieser Sa-che zur Entscheidung des [X.] berufen ist und daß [X.] ein rechtliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit besteht.Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung [X.] aus dem Urteil des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem [X.] als Voll-streckungsleiter für die [X.].Da ausschließlich aus der Verurteilung vom 10. Juli 2002 Jugendstrafevollstreckt wurde, ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG die Zuständigkeit auf das Amts-gericht [X.] übergegangen, weil die Verurteilte in der dortigen Justizvollzugs-anstalt einsaß. Darüber sind sich die beteiligten Gerichte auch einig. [X.] Gesetzes eingetretene Übergang der Vollstreckung ist nicht dadurchrückgängig gemacht worden, daß das Amtsgericht [X.] später einenBeschluß nach § 456 a Abs. 1 StPO erlassen hat. Ein unzuständiges Gerichtkann nicht durch Erlaß einer Entscheidung die kraft Gesetzes verlorene [X.] -ständigkeit wieder an sich ziehen. [X.] auch die - nicht angefochtene - Ent-scheidung wirksam sein, führt sie hier jedoch nicht dazu, daß das Amtsgericht[X.] für die weiteren Entscheidungen zuständig wurde. Auch die Abgabegemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das [X.] an das Amtsgericht [X.] hat keinen Übergang der Zuständigkeit bewirkt. Es ist kein wichtiger Grundim Sinne des § 85 Abs. 5 JGG dargetan (vgl. auch [X.] 1983,602). Daß das Amtsgericht [X.], ohne zuständig zu sein, noch einenBeschluß nach § 456 a StPO erlassen hat, stellt - jedenfalls allein - noch kei-nen wichtigen Grund dar. Der in erster Linie maßgebliche Gesichtspunkt [X.] spricht im vorliegenden Fall gerade nicht für eine Abgabe nach[X.], da die Verurteilte nur in [X.] eingesessen ist.[X.] Detter [X.][X.]

Meta

2 ARs 418/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 2 ARs 418/03 (REWIS RS 2004, 4935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4935

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