Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 5 StR 122/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3617

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

- - 2 Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Ein-schleusens von Ausländern gemäß § 92a Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu einer [X.] verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen der [X.] unterstützte der Ange-klagte von Juli bis Oktober 2002 als sog. —Wirtschafterfi eines Bordellbetrie-bes Frauen aus [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bei der Ausübung der Prostitution; die Frauen waren nicht im Besitz eines Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung. Zutreffend hat das [X.] die Tätigkeit des Angeklagten als Beihilfe zum illegalen [X.] gewertet (vgl. [X.], 82); diese hielten sich zur Tatzeit wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne [X.] Aufenthaltsgenehmigung und damit illegal im [X.] auf (vgl. [X.] aaO). - - 3 2. Der Schuldspruch begegnet auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB keinen Bedenken.
a) Die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Auf-enthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäi-schen [X.] zur [X.] zum 1. Mai 2004 ist keine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes, weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert hat (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. April 2005 [X.] 2 [X.], zur Veröffentli-chung in [X.]St bestimmt; [X.] wistra 2005, 54, 55; a. A. AG Bremen StV 2005, 218; [X.], 219; StA Dresden StV 2005, 220). Entscheidend kommt es allein darauf an, ob der Aufenthalt des betreffenden Ausländers zur Tatzeit genehmigungspflichtig war und ob in diesem Fall die erforderliche Genehmigung vorlag oder nicht.
b) Die dem früheren § 92a [X.] entsprechende Strafnorm des zum 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Aufenthaltsgesetzes (§ 96 [X.]) stellt im vorliegenden Fall auch kein milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar. Eine gewerbsmäßige Unterstützung des illegalen Aufenthalts meh-rerer Ausländer im [X.] ist gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in gleicher Weise wie nach § 92a Abs. 2 Nr. 1 [X.] strafbar. Da der [X.] nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.] schon zuvor von Unionsbürgern im Sinne von § 1 [X.]/[X.] nicht erfüllt werden konnte (vgl. [X.] in GK-AuslR [Stand: Januar 2000] § 92 [X.] Rdn. 2), hat sich das Gesetz auch insoweit durch die Neuregelung des [X.] (insb. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 11 [X.]/[X.]) nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB geändert (a. A. AG Bayreuth StV 2005, 217).

3. Das [X.] konnte zudem ohne Verstoß gegen die [X.] im Rahmen der Prüfung schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) dem Umstand Gewicht beimessen, daß der Angeklagte im Jahr 2004 erneut in verantwortlicher Funktion in einem Bordell angetroffen wurde, in - - 4 dem Frauen aus Osteuropa der Prostitution nachgingen. Dies gilt auch ange-sichts dessen, daß diese Information aus einem neuen gegen den Angeklag-ten anhängigen Strafverfahren stammt.
4. Im Hinblick auf die Einkünfte des Angeklagten aus der festgestellten fortgesetzten Erwerbstätigkeit sieht der Senat keine Veranlassung, von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen nach §§ 109 Abs. 2, 74 JGG abzuse-hen.
[X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 122/05

11.05.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. 5 StR 122/05 (REWIS RS 2005, 3617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3617

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