Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 256/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4772

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5 StR 256/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2013 gemäß §
349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung ([X.]) sowie wegen Raubes (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 24. Mai 2013 dargeleg-ten Gründen (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2006

5 [X.], NStZ
2006, 448) im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Einzelstrafen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Land-gericht hat für beide Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles vor allem aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ver-1
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neint. Es ist damit innerhalb des ihm zukommenden [X.] geblieben. Jedoch erweist sich die Bemessung der konkreten Strafhöhen als rechtsfehlerhaft. Zwar durfte das [X.] die Vorstrafen auch hierbei als strafschärfend heranziehen, aber

da sie bereits für die Strafrahmenwahl
bestimmend, hier sogar ausschlaggebend gewesen sind

nur noch mit ge-ringerem Gewicht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 1987

2 [X.], [X.]R StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das [X.] dessen bewusst war.

Zudem hat es die Strafen auch deshalb für angemessen gehalten, weil
([X.]). Es ist
jedoch regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe derartige arithmetische Erwägungen anzustel-len (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2008

1 [X.],
[X.], 43; zur Strafhöhe auch [X.], Beschluss vom 19. Juni 2012

5 [X.], [X.], 419).

2. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das [X.] bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen andere Strafen festgesetzt [X.]. Die danach notwendige Aufhebung der Einzelstrafen zieht diejenige des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hingegen haben die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen Bestand. Diese [X.] in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.

[X.] Dölp

König

Bellay

3
4

Meta

5 StR 256/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 256/13 (REWIS RS 2013, 4772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4772

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