Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 5 StR 342/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1848

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Die Nichterörterung des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechts-fehler dar.Der Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile, wie [X.] aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist, vom [X.] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undacht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen können indes mit den imvorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkungeiner dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im [X.] § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden.Der [X.] übersieht nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander be-stehenden beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren einnicht unbedenklich hohes Gesamtstrafübel [X.] 3 -Bei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der gegebenenSachlage nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl.[X.]St 41, 310; [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; [X.],[X.]. vom 8. Februar 2000 [X.] 4 StR 488/99) durch Berücksichtigung [X.] auf den Nachteil Bedacht nehmen müssen, der sich fürden Angeklagten aus der Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der an-deren Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des [X.] ergab.Mangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem Tatrichter eine sol-che Berücksichtigung nicht möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtig-keit, daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung einenachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtstrafübels durchdie hier festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichenÜberprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe erlangen kann, [X.], als es bei Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB durch das [X.] nach § 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird eine entsprechendeAnwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag einzuleitendenVerfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl. dazu [X.] [Kammer], [X.] vom 11. Juni 1991 [X.] 2 [X.]; [X.] NStZ 1991, 555;OLG [X.] NStZ 1996, 303; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 460 Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu- 4 -überprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung einer der Gesamt-strafen, tunlichst der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen, wiederherzustellensein wird.[X.] RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 342/02

21.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 5 StR 342/02 (REWIS RS 2002, 1848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1848

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