Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. 2 StR 57/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4888

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[X.] vom 19. März 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2007 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßga-be aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. Gründe: Nachdem das [X.] den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 12. Februar 2007 wegen sieben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hatte, hat der Senat jenes Urteil im Ausspruch über eine Einzelstrafe von drei Monaten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übri-gen verworfen. Das [X.] hat nunmehr im Fall II. 3 auf die Mindeststrafe von einem Monat erkannt und erneut eine Gesamtstrafe von vier Jahren [X.]. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.] gegen die Festsetzung der Einzelstrafe wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der [X.] erneut rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 - 3 - Das [X.] hat von einer Einbeziehung von Einzelstrafen, die durch das Berufungsurteil des [X.]s Gera vom 4. April 2007 verhängt worden sind, mit der Begründung abgesehen, die dort abgeurteilten Taten seien vor der zeitlich früheren Verurteilung durch das (Berufungs-)Urteil des [X.]s Gera vom 15. August 2006 begangen worden, denn wenn die neu abzuurtei-lenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, scheide eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den in der zweiten Vorverurteilung [X.]en Strafen dann aus, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten sämtlich vor der ersten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGHSt 32, 190 f.; [X.], 200 f.). 2 Diese Überlegung des [X.]s ist zwar grundsätzlich zutreffend. Wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend aus-geführt hat, hat der Tatrichter aber übersehen, dass die der Verurteilung vom 15. August 2006 zugrunde liegende Tat am 28. Juli 2005, mithin ihrerseits vor der noch früheren Verurteilung durch das [X.] Leipzig vom 10. März 2006 begangen wurde. Das Berufungsurteil vom 15. August 2006 entfaltete aus diesem Grund keine Zäsurwirkung mehr; es hatte bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben. Da von den durch das Urteil vom 4. April 2007 ab-geurteilten Taten die ersten drei zeitlich ebenfalls vor dem Urteil vom 10. März 2006 begangen wurden, fielen die nach dem 10. März 2006 begangenen zwei Taten vom 3. Juni und 7. Juli 2006 sowie sämtliche jetzt neu abgeurteilten Ta-ten in den Zeitraum zwischen das eine Zäsur bildende Urteil vom 10. März 2006 und das Urteil vom 4. April 2007. Das [X.] hätte daher diese zwei Ein-zelstrafen von jeweils fünf Monaten in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbeziehen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ange-klagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist. 3 - 4 - Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, da der Rechtsfehler allein die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe betrifft. Der gemäß §§ 460, 462 StPO zuständige Beschlussrich-ter wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Da das weitere Berufungsurteil des [X.]s Gera vom 13. April 2007, durch welches erneut eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde, noch nicht rechtskräftig ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt wer-den, wie die Zuordnung der einzubeziehenden Einzelstrafen zu erfolgen und wie der Erfolg der Revision letztlich zu beurteilen sein wird. 4 [X.] Fischer Sost-Scheible Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 57/08

19.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. 2 StR 57/08 (REWIS RS 2008, 4888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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