Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. AK 2/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11917

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[X.]:[X.]:BGH:2020:060220BAK2.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 2/20

vom
6. Februar 2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers am 6.
Februar 2020 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Die Angeklagte ist am 4.
April 2019 festgenommen worden und befindet sich seit dem 5.
April 2019 in Untersuchungshaft, zuletzt -
seit dem 6.
Juni 2019
-
aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28.
Mai 2019 (2
BGs 236/19).
Gegenstand dieses Haftbefehls sind die folgenden Tatvorwürfe: [X.] habe sich von Oktober 2015 bis zum 4.
April 2019 in [X.] und in [X.] durch drei rechtlich selbständige
Handlungen als Mitglied an der Gruppierung "[X.]" ([X.]) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf 1
2
-
3
-
gerichtet seien, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB), Verbrechen
gegen die Menschlichkeit (§
7 [X.]) oder Kriegsverbrechen (§§
8,
9,
10,
11 oder 12 [X.]) zu begehen. In einem der Fälle habe sie in drei rechtlich zusammen-treffenden Fällen ein Kind einem Elternteil entzogen, um es in das Ausland zu verbringen, wobei sie das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht und in einem der Fälle durch die Tat den Tod des Opfers verursacht habe, zugleich eine andere Per-son körperlich misshandelt, in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen ihre Fürsorge-
und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn [X.] gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, sowie im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt ein Kind unter 15
Jahren in eine bewaffnete Gruppe eingegliedert. In einem weiteren der Fälle habe die Angeklagte tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem [X.] beruht habe (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2, §§
171, 223 Abs.
1, §
235 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
4 Nr.
1, Abs.
5, §
25 Abs.
2, §§
52, 53 StGB, §
8 Abs.
1 Nr.
5 Variante
2 [X.], §
22a Abs.
1 Nr.
6 KrWaffKG [X.]. Teil
B Nr.
46 der Anlage zu §
1 Abs.
1 KrWaffKG).
Der Generalbundesanwalt hat am 8.
Oktober 2019 wegen dieser Tatvor-würfe Anklage zum [X.] erhoben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.
Oktober 2019 (AK
56/19) die Fort-dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
3
4
-
4
-
Am 20.
Dezember 2019 hat das [X.] beschlossen, die [X.] unverändert zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen; des Weiteren hat es die [X.] angeordnet.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor.
1.
Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Ver-dacht begründenden Umstände sowie der Haftgründe und der Versagung einer Haftverschonung verweist der Senat auf seine Haftprüfungsentscheidung vom 17.
Oktober 2019.
2.
Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfah-rens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Fortdauer der Untersuchungshaft (§
121 Abs.
1, §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO). Das Verfahren ist auch nach der Haftprüfungsentscheidung des Senats [X.] gefördert worden:
Nach Anklageerhebung am 8.
Oktober 2019 hat das [X.] mit der am 9.
Oktober 2019 verfügten Zustellung der Anklageschrift vom 4.
Oktober 2019 der Angeklagten eine -
angemessene
-
vierwöchige Stellung-nahmefrist gesetzt. Mit Beschluss vom 20.
Dezember 2019 hat es die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit [X.] vom 27.
Dezember 2019 hat das [X.] dem damaligen Verteidiger zum Zweck der [X.] mögliche Hauptverhandlungs-5
6
7
8
9
-
5
-
tage ab Ende Januar 2020 mitgeteilt. Mit weiterer Verfügung vom 27.
Januar 2020 hat es dann den [X.] auf den 6.
März 2020 bestimmt. Bei der Terminierung hat es Rücksicht darauf nehmen müssen, dass die Angeklagte mittlerweile von zwei anderen Verteidigern verteidigt wird, die ihr mit [X.] vom 22. und 27.
Januar 2020 bestellt worden sind.
3.
Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu [X.] Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
Gericke
Berg
10

Meta

AK 2/20

06.02.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2020, Az. AK 2/20 (REWIS RS 2020, 11917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11917

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