Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. AK 5/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11763

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[X.]:[X.]:BGH:2020:240320BAK5.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 5/20

vom
24.
März
2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Angeschul-digten und ihrer
Verteidiger am 24.
März
2020
gemäß §§
121, 122 StPO be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] in [X.]
übertragen.

Gründe:
I.
Die
Angeschuldigte ist am 9.
September 2019
aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2.
September 2019
(2
BGs 596/19) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls war
der Vorwurf, die [X.] habe sich in der [X.] von Ende Januar 2015 bis August 2016 in zwei rechtlich selbständigen Fällen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"
(IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder 1
2
-
3
-
Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, jeweils tatein-heitlich dazu -
in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen -
ihre Fürsorge-
und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich ver-letzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht, in seiner kör-perlichen und psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, sowie zusätzlich in einem Fall tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach §
2 Abs.
2 [X.] erworben. Der [X.] hat den Haftbefehl mit Beschluss vom 17.
Oktober 2019 (StB
26/19) auf eine -
im Übri-gen verworfene -
Beschwerde der Angeschuldigten dahin geändert, dass sie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge-
und Erziehungspflicht, nach §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sät-ze
1 und
2, §§
171, 52, 53 StGB, §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. Teil
B Nr.
29 Buchst.
c der Anlage zu §
1 Abs.
1 [X.] dringend verdächtig ist.
Der [X.] hat mit Anklageschrift vom
3.
März
2020
we-gen der dem
geänderten
Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe
sowie des darüberhinausgehenden Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Mensch-lichkeit, schwerem Menschenhandel
zum Zweck der Ausbeutung der Arbeits-kraft und
Freiheitsberaubung Anklage zum [X.] in [X.] erhoben.
II.
[X.] über sechs Monate hinaus liegen vor.
3
4
-
4
-
1. Die Angeschuldigte ist der ihr im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] in Verbindung mit dem Beschluss des [X.]s vom
17.
Oktober 2019 zur Last gelegten Taten
weiterhin dringend verdächtig. Auf diesen wird hinsichtlich der Einzelheiten der die Untersuchungshaft tragenden
Tatvorwürfe, des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe Bezug genom-men. Im Hinblick auf die Beweislage verweist
der [X.] ergänzend auf die [X.] in der Anklageschrift.
2. [X.] über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) sind gegeben.
Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht [X.].
Nach der Festnahme der Angeschuldigten waren diverse bei ihr sicher-gestellte Mobiltelefone, Speicherkarten, Laptops und Tablets mit einer Vielzahl von mehreren tausend -
teils zu übersetzenden
-
Text-, Audio-
und Videodatei-en sowie Bildern auszuwerten und zahlreiche überwachte Telefongespräche zu verschriften. Trotz überdies durchgeführter Zeugenvernehmungen und weiterer Ermittlungen hat das Landeskriminalamt [X.] bereits im Februar 2020 die Ermittlungen abgeschlossen und der [X.] am 6.
März 2020 Anklage erhoben. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats
beim [X.] hat am selben Tag die Zustellung der Anklageschrift
veranlasst und eine dem Umfang der Sache angemessene Erklärungsfrist bis zum 27.
März 2020 gesetzt.
3. Schließlich steht die
Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem [X.] der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sa-5
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7
8
-
5
-
che und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Hierfür kommt es auf die weitere angeklagte Tat, die nicht Grundlage der vollzogenen Untersuchungshaft ist und über die der [X.] vorliegend nicht zu befinden hat, nicht an.
Schäfer

Wimmer

Anstötz

Meta

AK 5/20

24.03.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. AK 5/20 (REWIS RS 2020, 11763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11763

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