Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. AK 65/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11977

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[X.]:[X.]:BGH:2020:090120BAK65.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 65/19

vom
9. Januar 2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeschul-digten
und seines Verteidigers am 9.
Januar 2020 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde in anderer Sache am 14.
November 2018 vor-läufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.
November 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters
des [X.] vom selben Tag (2
BGs
906/18), zuletzt ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 7.
Mai 2019 (2
OJs
32/18), ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls vom 7.
Mai 2019 ist der Vorwurf, der [X.] habe sich in der [X.] von 2013 bis 2015 in [X.] als Mitglied an der [X.]
[im [X.] und in Großsyrien]"
beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen 1
2
-
3
-
(§§
8, 9, 10, 11, 12 [X.]) zu begehen, und durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen
Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) beruht habe oder eine Anzeige nach §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 bis 3, §
52 StGB, §
22a Abs.
1 Nr.
6 KrWaffKG [X.]. Teil
B Nr. 29
Buchst.
a, c und Nr.
50 der Anlage
1
zu §
1 Abs.
1 KrWaffKG [Kriegswaffenliste]).
Der Senat hat mit Beschlüssen
vom 5.
Juni
2019 (AK
26/19)
und 18.
September 2019 (AK
52/19)
jeweils die Fortdauer der Untersuchungs-
haft angeordnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat am 29.
November 2019 wegen des [X.], der Gegenstand des Haftbefehls ist, Anklage zum [X.] erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus liegen vor.
1.
Wegen der Einzelheiten des [X.], der den dringenden Tatver-dacht begründenden Umstände und des [X.] nimmt der Senat auf die weiter geltenden Gründe seiner Haftfortdauerentscheidungen
vom 5.
Juni 2019 und 18.
September 2019 sowie die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift Bezug.
2.
Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Fort-dauer der Untersuchungshaft

121 Abs.
1, §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO). Das 3
4
5
6
-
4
-
Verfahren ist auch nach der
letzten
Haftfortdauerentscheidung des Senats hin-reichend gefördert worden.
Nach Eingang des bei der vorangegangenen Haft-prüfung durch den Senat noch ausstehenden Gutachtens des Sachverständi-gen Dr.
S.

am 5.
November 2019 sowie verschiedenen weiteren Ermitt-
lungen, etwa zu aktuellen Anschriften von Zeugen, hat die [X.] am 29.
November
2019 Anklage erhoben. Deren Zustellung hat das [X.] am 2.
Dezember 2019 veranlasst. Zudem hat es bereits vor-sorglich Termine für die Hauptverhandlung mit dem Verteidiger ab dem 15.
Januar 2020 bis zum 20.
März 2020 abgestimmt.
3.
Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheits-grundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem [X.] der Allgemeinheit andererseits derzeit noch nicht zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO). Zwar dauert die Untersuchungshaft inzwischen über ein Jahr an. [X.] ist der konkrete Verbrechensvorwurf von erheblichem Gewicht. Das Ober-landesgericht ist sich mit Blick auf die bereits für Januar 2020 vorsorglich mitge-teilten Hauptverhandlungstermine der Bedeutung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ersichtlich bewusst.
Schäfer
Spaniol
Anstötz
7

Meta

AK 65/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. AK 65/19 (REWIS RS 2020, 11977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11977

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