Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
159/13
vom
17. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2013 wird auf Kos-ten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen, weil es an der erforderlichen [X.] fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende Beistands-gemeinschaft in Familien, insbesondere mit Kindern, zwar dazu führen, dass die Haft unverhältnismäßig ist; auf eine Eheschließung kommt es dabei nicht entscheidend an (Beschlüsse
vom 6.
Dezember 2012
[X.], [X.] 2013, 86 f.; vom 19. Mai 2011
[X.] 167/10, NVwZ 2011, 1216). Hier war aber aus Sicht der Vorinstanzen zu berücksichtigen, dass der Antragssteller im Zeit-punkt der Haftanordnung seit geraumer Zeit nicht mit seiner Familie zusammen-lebte; die Familie war getrennt und zeitlich versetzt eingereist. Der (kurzfristi-gen) Haft als solcher stand die familiäre Bindung deshalb nicht zwingend [X.]
-
3
-
gegen. Ob dem Betroffenen aufgrund der Familienverhältnisse eine Duldung zu erteilen war, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; dies ist Aufgabe der [X.], die im Zeitpunkt der Haftanordnung eine Duldung versagt hatten. Von diesem Verfahrensstand musste das Amtsgericht ausgehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
30 [X.]/13 B
LG Münster, Entscheidung vom 13.09.2013 -
5 [X.]/13 -
2
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 159/13 (REWIS RS 2014, 2899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2899
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.