Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 159/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2899

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
159/13

vom

17. September 2014

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. September 2013 wird auf Kos-ten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen, weil es an der erforderlichen [X.] fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende Beistands-gemeinschaft in Familien, insbesondere mit Kindern, zwar dazu führen, dass die Haft unverhältnismäßig ist; auf eine Eheschließung kommt es dabei nicht entscheidend an (Beschlüsse
vom 6.
Dezember 2012

[X.], [X.] 2013, 86 f.; vom 19. Mai 2011

[X.] 167/10, NVwZ 2011, 1216). Hier war aber aus Sicht der Vorinstanzen zu berücksichtigen, dass der Antragssteller im Zeit-punkt der Haftanordnung seit geraumer Zeit nicht mit seiner Familie zusammen-lebte; die Familie war getrennt und zeitlich versetzt eingereist. Der (kurzfristi-gen) Haft als solcher stand die familiäre Bindung deshalb nicht zwingend [X.]
-

3

-
gegen. Ob dem Betroffenen aufgrund der Familienverhältnisse eine Duldung zu erteilen war, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; dies ist Aufgabe der [X.], die im Zeitpunkt der Haftanordnung eine Duldung versagt hatten. Von diesem Verfahrensstand musste das Amtsgericht ausgehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
30 [X.]/13 B
LG Münster, Entscheidung vom 13.09.2013 -
5 [X.]/13 -

2

Meta

V ZB 159/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 159/13 (REWIS RS 2014, 2899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2899

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V ZB 218/11

V ZB 167/10

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