Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZB 11/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1045

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[X.] 11/03vom23. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2Der Gegner einer [X.], der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kannvon ihm [X.] Gerichtskosten gegen die bedürftige [X.], wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des [X.] übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.[X.], Beschluß vom 23. Oktober 2003 - [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluß [X.] des [X.] vom 9. Januar 2003wird zurückgewiesen.Die [X.] haben die Kosten des [X.] zu tragen.Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf121,50 Gründe:[X.] klagende Verein, [X.] einer Kleingartenanlage, kündigteden mit den beklagten Eheleuten geschlossenen [X.] über eine[X.] aus wichtigem Grunde. Die vom Kläger erhobene Klage [X.] und Herausgabe der [X.] hat das [X.]. Im Berufungsverfahren schlossen die [X.]en auf den "dringenden- 3 -Vorschlag" der Berufungskammer einen Vergleich, in dem sich die [X.](im wesentlichen) zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks ver-pflichteten und der Kläger sich im [X.] dazu bereit erklärte, an die [X.] "zum Ausgleich der von diesen erbrachten Investitionen in das [X.] und die Hütte" 2.500 6 des Vergleichs enthältfolgende Kostenregelung:"Der Kläger trägt die Kosten, die den [X.] durch die [X.] der [X.] entstanden sind. Im übrigenwerden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen ge-geneinander [X.] Antrag des [X.] hat das Amtsgericht die von den [X.], de-nen in beiden Instanzen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, als Gesamt-schuldner aufgrund des geschlossenen Vergleichs zu erstattenden Kosten auf121.50 - diese Summe entspricht dem hälftigen Betrag der von dem [X.] Gerichtskosten - nebst Zinsen festgesetzt. In den [X.] wird ausgeführt, daß die Bewilligung vonProzeßkostenhilfe einer anteiligen Erstattungspflicht der Gerichtskosten nichtentgegenstehe, da die [X.] in einem Vergleich die Hälfte der Gerichtsko-sten übernommen hätten.Die von den [X.] gegen den [X.] fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] [X.]. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -Rechtsbeschwerde der [X.].- 4 -II.Die zulässige (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in [X.] ohne Erfolg.Die im gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, wonach die [X.] Rechtsstreits (im übrigen) in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgeho-ben werden, ist dahin auszulegen, daß jede [X.] die Gerichtskosten [X.] und ihre eigenen (Anwalts-)Kosten selbst trägt (vgl. [X.], Beschluß vom3. April 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1948, 1949, zur [X.] in[X.]Z bestimmt).Die Frage, ob gegen eine [X.], der Prozeßkostenhilfe bewilligt wordenist, die von der Gegenpartei [X.]n Gerichtskosten festgesetzt werdenkönnen, wenn sich die bedürftige [X.] in einem gerichtlichen Vergleich zurÜbernahme dieser Kosten bereit erklärt hat, ist in der Rechtsprechung [X.] streitig. Sie ist in Übereinstimmung mit der herrschendenMeinung zu bejahen ([X.] Rpfleger 2002, 33 f; [X.],5. Zivilsenat, NJW-RR 2002, 144 [nur Leitsatz]; [X.], [X.] und [X.], 957; [X.], [X.], 926 f; OLG Düssel-dorf, Rpfleger 2001, 87 f; [X.], [X.], 1034 und [X.] 2000,88; [X.], [X.], 1122; [X.], [X.], 1121 f; [X.], [X.], 241, 242 f und [X.] 2000, 88 f; zustimmend: [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 123 Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 123Rn. 4; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 123 Rn. 6; [X.], [X.],32. Aufl., § 58 GKG Rn. 23; a.A. [X.], 11. Zivilsenat, Rpfleger 2002,- 5 -213, 214; [X.], [X.], 1120, 1121; [X.], [X.], 553 f).1.Eine [X.], der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, ist nach § 122Abs. 1 ZPO insbesondere von der Zahlung der rückständigen und [X.] Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordnetenRechtsanwalts befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123ZPO die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenenKosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem [X.] Gerichts-kosten [X.] Festsetzung der vom Kläger [X.]n Gerichtskosten stehtvorliegend auch nicht § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG entgegen.a) Nach dieser Vorschrift soll dann, wenn der [X.], der durch gerichtli-che Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 54 Nr. 1GKG; [X.]), Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, [X.] eines anderen Kostenschuldners - also insbesondere desjenigen, [X.] Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG; Veranlassungs-schuldner) - nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung soll die bedürf-tige [X.] vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, daß der andere Kosten-schuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten [X.] von der armen [X.] erstattet verlangt (BT-Drucks. 7/2016 S. 79 zu§ 103 GKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1975,BGBl. [X.]). Ungeachtet dieses Schutzzwecks der Norm ist jedoch zu be-achten, daß die Bestimmung gerade nicht den - hier einschlägigen - Fall [X.], daß die [X.], der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, deshalb Ko-- 6 -stenschuldner ist, weil sie diese Kosten in einem vor Gericht [X.] übernommen hat (vgl. § 54 Nr. 2 GKG; [X.]). [X.] die Nichterwähnung des [X.]s in § 58 Abs. 2 Satz 2GKG auf einer bewußt getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, so daßnicht von einer planwidrigen, durch [X.] zu [X.] [X.] gesprochen werden kann. Dies wird schon daran deutlich, daß § 58Abs. 2 Satz 1 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 1 GKG a.[X.]), der das [X.] mehreren Kostenschuldnern regelt, durch das Gesetz vom 20. [X.] ebenfalls geändert worden ist. Nunmehr werden im Text dieser Vorschriftdie gegenüber anderen Kostenschuldnern, zu denen insbesondere der Veran-lassungsschuldner nach § 49 Satz 1 GKG gehört, vorrangig haftenden [X.] und [X.] nicht mehr durch die Wiederholung [X.] der die Haftung begründenden Norm, sondern durch [X.] der einschlägigen Bestimmung (§ 54 Nr. 1 und 2 GKG = § 99 Nr. 1und 2 GKG a.[X.]) gekennzeichnet (vgl. BT-Drucks. 7/2016 aaO). [X.] Zusammenhänge kann ausgeschlossen werden, daß der [X.] der Einfügung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 2 GKGa.[X.]) den [X.] nur versehentlich nicht genannt hat.b) Auch von [X.] wegen ist es nicht geboten, die vom [X.] vorgenommene Differenzierung zwischen Entscheidungs- und Übernah-meschuldner zu überspielen.aa) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG betrifft bei wortlautgetreuer Auslegung nurdie Gerichtskosten, die bei Erlaß der gerichtlichen Entscheidung noch ausste-hen, nicht aber die Kosten, die vor Erlaß der Entscheidung im [X.] worden sind. Durch Beschluß vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186 [X.] 7 -hat das [X.] entschieden, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG sei soauszulegen, daß der gesetzliche Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosteneinschließlich schon gezahlter Vorschüsse erfasse; nur so sei eine grund-rechtsverletzende Ungleichbehandlung der bedürftigen [X.] je nach [X.]-rolle zu vermeiden: Während nämlich der unbemittelte unterlegene Kläger we-gen der durch § 122 Abs. 2 ZPO (auch) für den Gegner angeordneten einst-weiligen Befreiung von den Gerichtskosten insoweit keinem [X.] nach § 123 ZPO ausgesetzt sei, hätte bei wörtlicher Anwendung [X.] ein mittelloser unterlegener Beklagter - ohne ersichtlichen [X.] - dem obsiegenden Kläger die von diesem [X.]n Gerichtskostenvoll zu erstatten. Einer den Verstoß gegen den Gleichheitssatz behebendenverfassungskonformen Auslegung stehe auch nicht entgegen, daß sie eine [X.] nicht ausdrücklich vorgesehene Rückerstattungspflicht der [X.] schon [X.]r [X.] gegenüber einemdurch gerichtliche Entscheidung obsiegenden Kläger bedinge, dessen [X.] bewilligt worden ist.Demgegenüber hat das [X.] schon vor dieser Ent-scheidung ausgesprochen, daß die in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG angelegte Un-gleichbehandlung des (bedürftigen) Entscheidungs- und [X.]smit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei ([X.] 51, 295), und dies nach der zumUmfang der Erstattungspflicht des [X.]s ergangenen Ent-scheidung vom 23. Juni 1999 durch Beschluß vom 28. Juni 2000 nochmalsbestätigt ([X.], 3271).Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, daß [X.] des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den [X.] zum- 8 -einen bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich [X.] einer Manipulation der [X.] hinsichtlich der [X.] Lasten der Staatskasse bestehe. Zum anderen beruhe die Haftung der be-dürftigen [X.] für die von der Gegenseite [X.]n Gerichtskosten [X.] des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum [X.]; deshalb handele es sich bei einer derartigenKostentragungspflicht qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Ent-scheidung, auch wenn sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung mögli-cherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterlegen nach dem [X.] des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientie-re (BVerfG [X.], 3271).bb) Angesichts dieser Rechtsprechung steht es den [X.], die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG an-gelegte, vom Gesetzgeber auch gesehene bzw. gewollte und vom Bundesver-fassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar beurteilte differenzierte [X.] von Entscheidungs- und [X.] unter Berufung [X.] gleichwohl noch (vermeintlich) feststellbare sachwidrige Ungleichbehand-lung dieser beiden Kostenschuldner auszuhebeln (so zutreffend [X.], [X.]; [X.], [X.], 668). Dies gilt unabhängig davon, ob§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG allgemein oder nur mit bestimmten Einschränkungen(auch) für den [X.] gelten soll (vgl. [X.] am [X.]: dann nicht anwendbar, wenn die Kostenregelung im Vergleich einen kla-ren Mißbrauch zu Lasten der Staatskasse erkennen lasse; [X.] aaO;[X.], Rpfleger aaO: insbesondere dann anwendbar, wenn der [X.] auf Anraten des Gerichts abgeschlossen worden sei).- 9 -3.Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorstellungen der[X.]en seien bei Abschluß des Vergleichs dahin gegangen, daß die [X.] wegen der bewilligten Prozeßkostenhilfe überhaupt keine Kosten treffenwürden, und deswegen der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung vonvornherein die Geschäftsgrundlage fehlen würde, kann sie schon deshalb nichtgehört werden, weil es sich hierbei um neues Vorbringen handelt (vgl. § 577Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist festzuhalten, daß [X.] darüber, ob ein Prozeßvergleich in Anwendung der Grundsätze über [X.] oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, im [X.] zu klären ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1986 - [X.] - NJW1986, 1348, 1349). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO, [X.] das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu [X.], ist hierüber nicht zu befinden ([X.]/[X.] aaO § 104 Rn. 21, Stichwort:materiell-rechtliche [X.] übrigen geht die Rüge der Beschwerde fehl, bei der Festsetzung [X.] sei § 9 der [X.] ([X.]; abgedruckt bei [X.] aaOAbschnitt VII A) in Verbindung mit Nummer 3.3.1 der [X.] über die Prozeßkostenhilfe (abgedruckt bei [X.],[X.] aaO Abschnitt [X.]) nicht beachtet worden, wonach au-ßer Ansatz gelassene Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungangesetzt werden dürfen, durch die die Bewilligung nach § 124 ZPO aufgeho-ben worden ist. Die [X.] betrifft nur das Verfahren, das die Gel-- 10 -tendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse gegenüber dem [X.] zum Gegenstand hat (vgl. § 4 [X.]), nicht aber das Kosten-festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO.[X.][X.][X.]SchlickDörr

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III ZB 11/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZB 11/03 (REWIS RS 2003, 1045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1045

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