Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2020, Az. 4 StR 654/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1415

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Gegenstand

Richterablehnung im Strafverfahren: Wiederholung der Richterablehnung; Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs


Tenor

Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am [X.] Sost-Scheible, [X.]in am [X.] [X.] sowie [X.] am [X.] Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 [X.] angegeben hat.

2

Eine bloße Wiederholung der Ablehnung aus demselben Grund ist unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., § 26a Rn. 20; KK-[X.]/Scheuten, 8. Aufl., § 26a Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 26a Rn. 4b; BT-Drucks. IV/178 S. 35). Soweit der Angeklagte die Vorsitzende [X.]in am [X.] und die Beisitzer ablehnt, weil ihm der interne Geschäftsverteilungsplan nicht übersandt worden sei bzw. [X.] nicht beantwortet worden seien, stützt sich die erneute Ablehnung inhaltlich auf denselben Grund wie im Ablehnungsgesuch vom 30. April 2020, das bereits teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückgewiesen wurde.

3

Im Übrigen war das Vorbringen des Angeklagten zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was dem gänzlichen Fehlen einer Begründung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 [X.] gleichsteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 3 [X.], [X.], 725 f.; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, [X.], 153; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN). Denn es erschöpft sich in Umständen, auf welche die abgelehnten [X.] ersichtlich keinen Einfluss haben. Zudem ist [X.] am [X.] [X.] zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht berufen und [X.] am [X.] Dr. [X.] nicht mehr Mitglied des Senats.

Sost-Scheible     

      

[X.]     

      

Quentin

      

Bartel     

      

[X.]     

      

Meta

4 StR 654/19

25.06.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 25. Juni 2020, Az: 4 StR 654/19, Beschluss

§ 24 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2020, Az. 4 StR 654/19 (REWIS RS 2020, 1415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1415


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 654/19

Bundesgerichtshof, 4 StR 654/19, 25.06.2020.


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