Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 46/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2710

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 46/07 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 110.000 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die gerügte Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach verbleibende Unklarheiten zu Lasten des [X.] gehen ([X.], 87, 94; 124, 151, 160), liegt nicht vor. 2 - 3 - Nach dem Vortrag des [X.], den das Berufungsgericht zugrunde ge-legt hat, hat sich das geltend gemachte [X.] im Rahmen des den Beklagten erteilten steuerlichen [X.] zugetragen. Die [X.] und Beweislast dafür, dass eine schuldhafte Verletzung einer [X.], Aufklärungs- oder Auskunftspflicht eines steuerlichen Beraters den gel-tend gemachten Schaden verursacht hat, trägt der Geschädigte; diese Last wird durch Anwendung des § 287 ZPO und die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins erleichtert ([X.], 311, 313; 126, 217, 223; Zugehör, in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1758). Zu Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines beratungsgemäßen Verhaltens nicht angewandt, weil mehrere Handlungsalternativen für den geschädigten Kläger in Betracht kamen. Auch dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung ([X.], 311, 314; [X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZR 34/04, [X.], 41, 43 Rn. 14; v. 7. Februar 2008 - [X.] ZR 149/04, [X.], 946, 947 Rn. 20; v. 5. Februar 2009 - [X.] ZR 6/06, [X.], 715, 716 Rn. 9). 3 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Vorbringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster Instanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht [X.] erläutert wird ([X.]Z 159, 245, 251; [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1531 Rn. 7; v. 23. Mai 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1253 Rn. 4), nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Er-wägungen dargelegt, dass die Erklärungen des [X.] anlässlich seiner per-sönlichen Anhörung vor dem [X.] nicht geeignet waren, den fehlenden Vortrag zu ersetzen. 4 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 O 11/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 46/07

02.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 46/07 (REWIS RS 2009, 2710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2710

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