Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2019, Az. 4 A 5/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 6059

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Gegenstand

Klage von Eigentumsbetroffenen gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar, Abschnitt B (UW Lamspringe - UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen) abgewiesen


Leitsatz

1. § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG a.F. (entspricht § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG n.F.) fordert keinen gesonderten Hinweis, dass bei der Planfeststellungsbehörde und den Auslegungsgemeinden weitere relevante Informationen erhältlich sind und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können.

2. Die nach § 9 Abs. 1a UVPG a.F. gebotene Unterrichtung der Öffentlichkeit muss nicht in jeder weiteren Bekanntmachung wiederholt werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsleitung.

2

Auf Antrag der [X.]eigeladenen vom 18. Dezember 2013 erließ die [X.]eklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2017 für den Neubau der 380 kV-Leitung Wahle - Mecklar, Abschnitt [X.]: [X.] - [X.] und [X.] ([X.]) [X.]. Das Vorhaben ist ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 6 des [X.]edarfsplans nach dem Energieleitungsausbaugesetz (Neubau der Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar, Nennspannung 380 kV) und damit Teil eines Pilotverfahrens zum Test des Einsatzes von Erdkabeln auf der [X.] im Übertragungsnetz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Der planfestgestellte Abschnitt umfasst die Errichtung und den [X.]etrieb der 380 kV-Übertragungsleitung zwischen dem geplanten Umspannwerk ([X.]) [X.] und dem [X.] als Freileitung, eine [X.] sowie ein 380-kV-Erdkabel zur Anbindung des [X.] [X.], den Rückbau der bestehenden 220 kV-Leitung zum [X.], die Mitführung der 110 kV-[X.]ahnstromleitung [X.] - [X.] sowie den Rückbau der nicht mehr benötigten Abschnitte von mitgeführten Leitungen.

3

Die planfestgestellte Trassenführung [X.]01-3 entspricht in ihrem nördlichen Verlauf der im Raumordnungsverfahren als vorzugswürdig festgestellten großräumigen Variante 2. Im weiteren Verlauf bindet sie die Leitung über eine nach Westen verlaufende, raumordnerisch nicht geprüfte Querspange an die im Raumordnungsverfahren bewertete Variante 4 an. Sie verlässt die großräumige Variante 2 bei Mast [X.]019 in südwestliche Richtung und führt nordwestlich an der Ortschaft [X.] vorbei. [X.]ei Mast [X.]026 befindet sich die [X.] ([X.]) [X.], an der ein ca. 1,95 km langes Erdkabel zur Südanbindung des [X.] [X.] abzweigt.

4

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von Waldgrundstücken ([X.]. ... und ..., Flur 2, Gemarkung ...), die für die Errichtung eines Leitungsmasts (Maststandort [X.]019) bzw. für Schutzstreifen in Anspruch genommen werden sollen, sowie eines Grundstücks in der Ortschaft ..., auf dem sie wohnen und eine Arztpraxis betreiben. Sie machen eine Verletzung ihres Eigentumsrechts, [X.]eeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihrer [X.]erufsausübung, Wertminderungen sowie erhebliche Störungen der Ortsgemeinschaft geltend. Sie [X.], dass die Planrechtfertigung fehle, der Planfeststellungsbeschluss unter Verfahrensfehlern leide und gegen Vorschriften des Hochwasserschutzes verstoße. Ferner machen sie eine fehlerhafte Abschnittsbildung bei der Anbindung des [X.] [X.] sowie eine fehlerhafte Variantenprüfung geltend; insbesondere sei die von der [X.] [X.]ad Gandersheim und [X.]etroffenen entwickelte Variante [X.]01-9 im Planfeststellungsverfahren ungeprüft geblieben. In der Abwägung unberücksichtigt seien auch die [X.]edenken gegen die extrem hohen Grenzwerte der 26. [X.]ImSchV für elektromagnetische Felder.

5

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die [X.]eklagte ihren Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 3. April 2019 übergeben. Darin wird dargelegt, aus welchen Gründen die weitere Variante [X.]01-9 auszuscheiden gewesen sei. Ferner hat die [X.]eklagte Ziffer [X.]) Satz 2 (S. 23) des Planfeststellungsbeschlusses um eine Nebenbestimmung ergänzt, die untersagt, im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der [X.] Umzäunungen oder andere aufstehende, nicht im [X.]auwerksverzeichnis und in der [X.] (Anlage 10 zum Antrag, Deckblatt grün) aufgeführte Einrichtungen dauerhaft zu errichten.

6

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.]eklagten vom 28. November 2017 für den Neubau der 380 kV-Leitung Wahle - Mecklar, Abschnitt [X.]: [X.] - [X.] und [X.] [X.] in der Fassung vom 3. April 2019 aufzuheben.

7

Die [X.]eklagte und die [X.]eigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das [X.] entscheidet nach § 50 Abs. 1 [X.] VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 [X.] i.V.m. [X.] der Anlage zum [X.] über die Klage im ersten und letzten Rechtszug.

9

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Kläger sind wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]) hinsichtlich ihrer [X.] klagebefugt. Sie können geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 19). Die Klage ist damit insgesamt zulässig (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 21). Deshalb kann offen bleiben, ob sich die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Verletzung des Rechts der Kläger auf fehlerfreie Abwägung oder aus sonstigen subjektiven Rechtspositionen herleiten lässt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger erheblich sind. Die Kläger haben deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung noch - als rechtliches Minus - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Satz 9 [X.] a.[X.]. § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).

Wegen ihrer Eigentumsbetroffenheit haben die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ([X.], Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DV[X.]. 2017, 1039 Rn. 22 m.w.[X.]). Dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 28. November 2017, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen ([X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 52 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 25).

1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehlern.

a) Die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens genügt den Anforderungen von § 9 Abs. 1a [X.] a.[X.]

Anwendbar ist nach § 74 Abs. 2 [X.] die vor dem 16. Mai 2017 geltende Fassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (siehe auch [X.]). Die rechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit richten sich deshalb nach § 9 [X.] in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 ([X.]) geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] a.[X.]; jetzt § 19 [X.]).

[X.]) Die Planfeststellungsbehörde hat die Öffentlichkeit bei der Bekanntmachung, wie von § 9 Abs. 1a Nr. 3 [X.] a.[X.] gefordert, über die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgelegten Fristen für deren Übermittlung unterrichtet. In dem den Gemeinden übermittelten Textmuster ist unter [X.] und I[X.]4 die [X.] als die zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens und die Einwendungen bzw. Stellungnahmen zuständige Behörde benannt. I[X.]1 des Textmusters gibt ferner vor, dass in der Bekanntmachung die Auslegungsgemeinde zu benennen ist. Dass dies nicht geschehen wäre, machen die Kläger nicht geltend.

Nicht gefordert ist der Hinweis, dass bei der Planfeststellungsbehörde und den [X.] weitere relevante Informationen erhältlich sind und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können. Der Öffentlichkeit ist mit den zu benennenden Behörden bereits kraft Gesetzes ein Ansprechpartner an die Hand gegeben, der ihr während des Verfahrens zur Verfügung steht und sie bei der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt. Dies folgt aus dem in § 9 Abs. 1a Nr. 3 [X.] a.[X.] enthaltenen Relativsatz ("bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können"). Eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Funktion als Ansprechpartner im [X.] bedarf es nicht (a.A. möglicherweise [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/UmwRG, 2018, § 19 [X.] Rn. 13).

[X.]) Auch die in § 9 Abs. 1a Nr. 4 [X.] a.[X.] geforderte Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist in dem Textmuster der Bekanntmachung unter I[X.]4. enthalten. Unter I[X.] sind weitere Einzelheiten des Verfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1a Nr. 7 a.[X.] [X.] a.[X.] genannt. Der hiergegen gerichtete Klageangriff bleibt abstrakt, prüffähige Anhaltspunkte für den behaupteten Verstoß fehlen.

cc) Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Auslegungsbekanntmachung auch nicht gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.]

Die Vorschrift verpflichtet die zuständige Behörde, die Öffentlichkeit zu Beginn des Beteiligungsverfahrens darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 [X.] a.[X.] vorgelegt wurden. In der Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 21) ist geklärt, dass insoweit eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen ausreichend ist.

Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung. Unter [X.] des Textmusters der Bekanntmachung sind die vorgelegten [X.] benannt. Die Kläger wenden sich gegen das im Textmuster enthaltene Wort "insbesondere", legen aber nicht dar, was sie konkret vermissen. Im Übrigen kritisieren sie, "der nicht einschlägig vorgebildete Laie" entnehme den Bezeichnungen "Immissionsbericht" oder "Umweltverträglichkeitsstudie mit Landschaftspflegerischem Begleitplan" nicht unbedingt die ganze Tragweite möglicher Umweltbelastungen. Das ist von § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.] auch nicht gefordert. Die Bekanntmachung soll Anstöße zur näheren Beschäftigung mit den [X.] und gegebenenfalls zur Abgabe von Stellungnahmen geben, aber nicht die Beschäftigung mit den [X.] entbehrlich machen.

dd) Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass die Anforderungen des § 9 Abs. 1a [X.] a.[X.] bei der Bekanntmachung der Auslegung der geänderten [X.] überhaupt nicht mehr beachtet worden seien, weil die (erneute) Bekanntmachung keine Hinweise auf die [X.] und die ausgelegten umweltrelevanten Unterlagen enthalten habe, teilt der [X.] die Auffassung der Beigeladenen, dass die Anforderungen nicht in jeder weiteren Bekanntmachung innerhalb des fortdauernden Beteiligungsverfahrens wiederholt zu werden brauchen. Für das Bauleitplanverfahren hat der [X.] ([X.], Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - [X.] 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 14) im Fall einer erneuten Auslegung des [X.] ein entsprechendes Erfordernis verneint und die insoweit überschießende Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückgeführt. Dieser Gedanke lässt sich auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen. Denn auch hier ist durch § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.[X.] die Möglichkeit eröffnet, von einer erneuten Beteiligung ganz abzusehen, sofern keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a [X.] a.[X.] ("... zu Beginn des Beteiligungsverfahrens ...") spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. [X.] unionsrechtliche Bedenken sind nicht erkennbar (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - [X.]E 158, 182 Rn. 19).

ee) Zu Unrecht rügen die Kläger, dass entgegen § 9 Abs. 1b Nr. 2 [X.] a.[X.] keine Unterlagen aus dem Raumordnungsverfahren ausgelegt worden seien, ohne die die Auslegung ihre Anstoßfunktion nicht entfalten könne. Auf eine entsprechende Rüge hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - ([X.]E 154, 73 Rn. 22 ff. ) geantwortet und diese als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Abgesehen davon sind die Ergebnisse der großräumigen Variantenprüfung des Raumordnungsverfahrens in der ausgelegten Vorgelagerten [X.] der Beigeladenen als deren "Ausgangspunkt" ausführlich wiedergegeben.

ff) Entgegen der Auffassung der Kläger waren die [X.] im Zeitpunkt der Auslegung auch nicht unvollständig im Sinne von § 43 Satz 9 [X.] a.[X.]. § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 73 Abs. 2 VwVfG.

Die Kläger rügen das Fehlen wesentlicher (Fledermaus-)Kartierungen, ohne die die naturschutzrechtlichen Unterlagen unvollständig gewesen seien. Die Rüge greift nicht durch.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (z.B. Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - [X.]E 150, 92 Rn. 12) müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig sind, um ihnen ihr Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu auch Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte [X.], muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 19). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 6 [X.] a.[X.] (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 26).

Die gebotene Anstoßfunktion der Auslegung wurde hier auch ohne die von den Klägern vermissten Fledermauskartierungen erreicht. Denn die Auswirkungen der geplanten 380 kV-Freileitung auf Fledermäuse waren bereits Gegenstand der ausgelegten Umweltstudie der Beigeladenen ([X.], Anlage 12, [X.]. 6.2-40). Schon auf dieser Grundlage waren die interessierte Öffentlichkeit und die Behörden hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen unterrichtet und in der Lage, sachkundige Einwendungen zu erheben oder Stellungnahmen abzugeben. Im Übrigen wäre der behauptete Verfahrensfehler geheilt. Denn die Fledermauskartierungen wurden in der zweiten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt.

gg) Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Verhandlungsleiterin im Erörterungstermin existieren nicht.

Das von der Verhandlungsführerin formulierte Ziel, Bedenken - wenn möglich - auszuräumen, ist vom Zweck des Erörterungstermins gedeckt, dem auch eine Befriedungsfunktion zukommt (zutreffend z.B. [X.], in: [X.]/[X.], VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 73 Rn. 114). Auf Voreingenommenheit lässt die Formulierung deshalb nicht schließen.

Unbegründet ist auch die Kritik am [X.] der [X.]n zur Planänderung, in dem die gesetzte Frist zur Stellungnahme um den Hinweis ergänzt wurde, dass von einer Zustimmung zur Planänderung ausgegangen werde, falls innerhalb der Frist keine Nachricht eingehe. Der [X.]n ging es ersichtlich um die vom Gesetz gewollte Zusammenstellung und Vervollständigung des [X.].

Ein Verfahrensfehler ist schließlich nicht dargetan, soweit die Kläger rügen, dass für die ursprünglich übersehenen Einwender ein separater Erörterungstermin durchgeführt worden sei. In der Rechtsprechung des [X.]s (Urteile vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530> und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 28) ist geklärt, dass die Anhörungsbehörde nicht verpflichtet ist, den Erörterungstermin unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten.

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

a) Die Planrechtfertigung liegt vor.

Mit der Aufnahme des Neubaus der Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar in den Bedarfsplan der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz sind der vordringliche Bedarf, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und die Vereinbarkeit mit den in § 1 [X.] genannten Zielen für die Planfeststellung gesetzlich festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und [X.] überschritten hätte, hat der [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung verneint (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 52 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 5 Rn. 19 f.). Neue Aspekte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigen die Kläger nicht auf. Das gilt sowohl für den Einwand, eine konkrete Bedarfsdiskussion sei mit der Aufnahme in den Bedarfsplan rechtlich nicht überflüssig, als auch für das Argument, die Leitung diene entgegen der Darstellung der [X.] dem Transport von Kohlestrom als Ersatz für Strom aus [X.]. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist deshalb entbehrlich.

b) Die geltend gemachten Verstöße gegen zwingende [X.] führen jedenfalls nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

[X.]) Verstöße gegen §§ 77, 78 [X.] liegen nicht vor bzw. wären für die Betroffenheit der Kläger nicht kausal.

Im Überschwemmungsgebiet befinden sich nur die [X.] [X.], [X.] und [X.], nicht aber die [X.] bei Mast [X.] zur Südanbindung des [X.]. Die [X.] wurde in der ersten Planänderung aus dem Überschwemmungsgebiet heraus in Richtung Nordwesten verschoben (siehe auch Übersichtsplan Deckblatt grün im Erläuterungsbericht, Anlage 2.1 [X.]att 1/2). Dass im Überschwemmungsgebiet Umzäunungen oder andere aufstehende, nicht im [X.] und in der [X.] aufgeführte Einrichtungen nicht dauerhaft errichtet werden dürfen, hat die [X.] durch eine Ergänzung der Nebenbestimmung [X.]) Satz 2 ([X.]3) des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses bestimmt.

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 175) geht davon aus, dass sich durch die Errichtung von [X.] im Überschwemmungsgebiet der [X.] keine relevanten Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und auf die Funktion der Überschwemmungsgebiete ergäben. Der [X.] sei minimal und beschränke sich bei den Abspannmasten [X.] sowie [X.] auf "3,2 qm" (richtig: 3,2 cbm) und bei dem [X.] [X.] auf "1,8 qm" (richtig: 1,8 cbm). In Anbetracht dieses sehr geringen [X.]s könne auf einen Ausgleich verzichtet werden. Die Fundamente der Masten würden hochwasserangepasst ausgeführt. Vorsorglich hat die Planfeststellungsbehörde in Nebenbestimmung [X.]) Satz 2 einen Dispens nach § 78 Abs. 3 [X.] (hier noch anwendbar in der bis zum 4. Januar 2018 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 4. August 2016, [X.] I S. 1972; im Folgenden: [X.] a.[X.]; entspricht im Wesentlichen § 78 Abs. 5 [X.] n.[X.]) von dem in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet erteilt.

Die Kläger kritisieren, die Annahme zum [X.] sei nicht nachvollziehbar. Die Angaben im Planfeststellungsbeschluss beträfen nur die Stahlgittermastkonstruktion. Vor allem das Fundament führe aber zu [X.]en. Aus den Planfeststellungsunterlagen sei nicht erkennbar, ob dieser berechnet worden sei. Im Übrigen sei die Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt. Ausnahmen könnten nur zugelassen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden. Die Unwesentlichkeit sei tatbestandliche Voraussetzung der Zulässigkeit und führe zur Kompensationspflicht. Im Übrigen würden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser negativ beeinflusst. In Anbetracht bestehender Alternativen sei nicht davon auszugehen, dass Gründe des Allgemeinwohls dem Erhalt des Überschwemmungsbereichs entgegenstünden. Die [X.] bleiben ohne Erfolg.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Gemäß § 78 Abs. 3 [X.] a.[X.] kann die zuständige Behörde abweichend hiervon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen. Nach § 78 Abs. 6 [X.] a.[X.] gelten die Vorschriften für vorläufig gesicherte Gebiete - hier das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der [X.] bei [X.] - entsprechend.

(1) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] geregelte Verbot auf das planfestgestellte Vorhaben anwendbar.

Die Beigeladene meint, nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] sei nur die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB verboten, die aber gemäß § 38 Satz 1 BauGB auf Planfeststellungen nicht anwendbar seien, wenn die Gemeinde beteiligt worden sei. Diese Auffassung geht fehl. Der von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] bezweckte Hochwasserschutz soll nicht davon abhängen, ob ein Vorhaben planfeststellungsbedürftig ist. Auch die Beteiligung der Gemeinde ist insoweit kein taugliches Differenzierungskriterium. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Nennung der §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] an die dort geregelten unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereiche anknüpfen, also zum Ausdruck bringen, dass die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet grundsätzlich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im unbeplanten Innenbereich, im Außenbereich oder während der Planaufstellung zulässig ist (so wohl auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] AbwAG, Stand Juni 2018, § 78 [X.] Rn. 48).

(2) Ob beim Ausgleich von [X.]en Bagatellgrenzen anzuerkennen sind, kann der [X.] offen lassen. Denn die von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der vorsorglich erteilten Abweichung sind, soweit der [X.] deren Vorliegen nicht ausschließen kann, für die Betroffenheit der Kläger jedenfalls nicht kausal und führen deshalb nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

Voraussetzung einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.] ist unter anderem, dass im Einzelfall das Vorhaben (1.) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem [X.] zeitgleich ausgeglichen wird und (2.) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert.

(a) Der [X.] im Überschwemmungsbereich der [X.] ist berechnet worden. Nach der "Hydraulischen Berechnung" vom September 2017 ([X.]. 4661 bis 4664 der Behördenakten, S. 6) entsteht durch die Herstellung der [X.] der Masten ein [X.] von insgesamt ca. 4,9 m3. Davon entfallen laut Tabelle 3 lediglich 2,7 m3 auf die im Überschwemmungsgebiet der [X.] stehenden Masten [X.] bis [X.]. Nach der Bewertung des Gutachtens stellt dies "keine Beeinträchtigung des [X.]" dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung unzutreffend oder die Bewertung zu hinterfragen wäre, haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf der Grundlage dieser sachverständigen Äußerung geht auch der [X.] davon aus, dass die Hochwasserrückhaltung im Überschwemmungsgebiet des [X.]tals im Sinne von § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] vorhabenbedingt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(b) Gleiches gilt für die Annahme der Hydraulischen Berechnung (a.a.[X.]), die [X.] im Überschwemmungsgebiet bewirkten keine nachweisbare Änderung des [X.] und keine nachteilige Veränderung des Wasserstandes. Auch das ist angesichts der Breite des Überschwemmungsgebiets der [X.] in diesem Bereich sowie der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, die Masten [X.] bis [X.] wasserdurchlässig zu konstruieren, unmittelbar einleuchtend. Zur Überzeugung des [X.]s steht fest, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] geregelten Abweichungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die gegenteilige Behauptung der Kläger ist unsubstantiiert.

(c) Offen lassen kann der [X.], ob die vorsorglich erteilte Abweichung rechtswidrig war, weil der [X.] die Beigeladene nicht gem. § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] verpflichtet hat, den Verlust von verloren gehendem [X.] zeitgleich auszugleichen. Auf den geltend gemachten Fehler könnten sich die Kläger ungeachtet ihres grundsätzlichen Vollüberprüfungsanspruchs jedenfalls nicht berufen. Denn auch ein fehlerfreier Ausgleich des [X.] oder der Abflussbehinderungen würde nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich ihrer Grundstücke führen.

(d) Alle sonstigen Voraussetzungen einer Abweichung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.] wie insbesondere eine hochwasserangepasste Bauweise sind nach den Angaben des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt. Die Kläger stellen dies nicht in Frage. Auf den Einwand, dass die [X.] auf den Trassenvarianten [X.]-6, [X.]-7 und [X.]-9 ganz ohne Bauwerke im Überschwemmungsgebiet gequert werden könnte, können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Trassenvarianten hat die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung als nicht vorzugswürdig abgelehnt. Da die [X.] rechtlichen Bestand hat (siehe dazu unten 2.d.[X.]), ist sie auch der hochwasserschutzrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.

[X.]) Der Vortrag der Kläger, das Vorhaben sei mit der Wasserrahmenrichtlinie unvereinbar, verfehlt die Mindestanforderungen an die Darlegung eines rechtlich prüfbaren Klagegrundes (§ 43e Abs. 3 [X.]).

Ihr Vortrag, es seien Grundwasserhaltung und die Einleitung von Wasser in Oberflächengewässer erforderlich, die vom Planfeststellungsbeschluss offenbar mit zugelassen worden seien, ohne dass Art und Umfang im Detail bekannt zu sein schienen und ohne dass wasserrechtliche Zulassungen insoweit erteilt werden könnten, ist auf eine E-Mail gestützt, deren Inhalt die Kläger im Dunkeln lassen.

c) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.

Nach § 43 Satz 4 [X.] a.[X.] (jetzt § 43 Abs. 3 [X.]) sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend getan.

[X.]) Die Anbindung des [X.] über eine Erdkabelleitung ist rechts- und abwägungsfehlerfrei planfestgestellt.

Dass die Schaltanlage (des [X.]) in einem gesonderten Verfahren genehmigt werden soll, hat der Planfeststellungsbeschluss ([X.] f.) rechtlich unbeanstandet gelassen. § 43 Satz 3 [X.] a.[X.] (richtig: § 43 Satz 8 [X.] a.[X.]) räume dem Vorhabenträger insoweit ausdrücklich ein Wahlrecht ein. [X.] seien die Auswirkungen dieses Ausbaus bereits im Rahmen der vorliegenden Antragsunterlagen (Umweltstudie, [X.], Anlage 12, [X.]itel 7) bewertet und bilanziert worden. Sowohl aus technischer als auch aus umweltfachlicher Sicht seien keine unüberwindbaren Hindernisse in einer separaten Genehmigung zu erwarten.

Die Kläger machen einen Verstoß gegen § 43 [X.] a.[X.] sowie eine abwägungsfehlerhafte Abschnittsbildung geltend. Dies bleibt ohne Erfolg.

Nach § 43 Satz 8 [X.] a.[X.] können auf Antrag des [X.] die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines [X.] ... zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das [X.] planfestgestellt werden. Die Planfeststellungsbehörde ([X.] [X.] f.) geht zu Recht davon aus, dass § 43 Satz 8 [X.] a.[X.] dem Vorhabenträger ein Wahlrecht des Inhalts einräumt, dass das Erdkabel planfeststellungsfähig, aber nicht planfeststellungspflichtig ist. Eine Pflicht des [X.], auch für das Schaltwerk die Planfeststellung zu beantragen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht den Grundsätzen zulässiger Abschnittsbildung nicht (siehe hierzu z.B. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 25 ff. m.w.[X.]). Gestützt auf die Umweltstudie der Beigeladenen ([X.], Anlage 12, [X.]itel 7) geht der Planfeststellungsbeschluss ([X.] f.) davon aus, dass in einem separaten Genehmigungsverfahren für das Schaltwerk und die Trafos des [X.] weder aus technischer noch aus umweltfachlicher Sicht unüberwindbare Hindernisse zu erwarten seien. Den Klägern gelingt es nicht, diese Prognose unter Hinweis auf das Erfordernis einer völligen Neuplanung dieser Anlagen in Frage zu stellen. Das gilt bereits deshalb, weil der Einwirkungsbereich von Umspann- und Schaltanlagen bei Niederfrequenzanlagen nach Nr. 3.2.1.2 der VwV zur 26. BImSchV 100 m beträgt und die [X.] unwidersprochen vorgetragen hat, dass das nächstgelegene Wohnanwesen 100 m entfernt sei. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger, dass das Schaltwerk deutlich zu nah an [X.] liegen könnte. Die Mutmaßung der Kläger, dass die Trafos aus statischen Gründen wohl nicht am bisherigen Standort (über den Pumpen) wiederhergestellt werden könnten, entbehrt einer Substantiierung. Auf den behaupteten Zusammenhang mit dem Kompensationskonzept des [X.], das den Rückbau der 220 kV-Freileitung zum Gegenstand hat, kommt es für den Leitungsverlauf im Bereich der Grundstücke der Kläger nicht an.

[X.]) Die Variantenprüfung ist nicht zu beanstanden.

Die Kläger kritisieren, eine eigene, nachvollziehbare Variantenprüfung der Planfeststellungsbehörde sei nicht erkennbar. Insbesondere habe die Behörde die im Einwendungsverfahren von der [X.] [X.] und einer Bürgerinitiative vorgeschlagene Variante [X.]-9 nicht bzw. jedenfalls nicht ordnungsgemäß abgewogen und deren Vorzugswürdigkeit verkannt. Die Kritik führt nicht auf einen Abwägungsfehler.

Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische [X.] ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 32). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planerischen Erwägungen des [X.] im Rahmen der Abwägung durch abweichende eigene Überlegungen zu ersetzen; die Planfeststellungsbehörde kann sich im Regelfall darauf beschränken zu kontrollieren, ob die vom Vorhabenträger getroffene Entscheidung rechtmäßig ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 168 m.w.[X.]). Das enthebt die Planfeststellungsbehörde andererseits nicht ihrer Pflicht, bei der Zusammenstellung des [X.] alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Insoweit ist sie befugt, auch bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ([X.], Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 41).

Von diesen - den [X.] betreffenden - Vorgaben zu unterscheiden ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (z.B. [X.], Beschluss vom 24. April 2009 - 9 [X.] - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 169, jeweils m.w.[X.]), dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten - das [X.] - nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.

Gemessen hieran leidet die Variantenprüfung der [X.]n weder an Fehlern im [X.] noch im [X.].

(1) Die Kritik der Kläger, eine eigene, nachvollziehbare Variantenprüfung der Planfeststellungsbehörde sei nicht erkennbar, ist unberechtigt.

Die Planfeststellungsbehörde konnte sich im Ausgangspunkt auf die Kontrolle beschränken, ob die vom Vorhabenträger durchgeführte [X.] und die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung zugunsten der Variante [X.]-3 rechtmäßig sind. Das hat sie nach eigenem Bekunden getan. Sie hat die Ergebnisse der Vorgelagerten [X.] der Beigeladenen und die der Ableitung zugrunde gelegte Methodik nachvollzogen und sich dem Ergebnis dieser Prüfung angeschlossen ([X.]). Die Kläger stellen das in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage. Abweichende eigene Überlegungen der Planfeststellungsbehörde, wie sie die Kläger offensichtlich für erforderlich halten, waren - ungeachtet später hinzukommender weiterer [X.] - rechtlich nicht geboten.

(2) Die im Einwendungsverfahren vorgeschlagene Variante [X.]-9 hat die [X.] fehlerfrei abgewogen.

Den Behördenakten ([X.]. 4057 ff. und 4162 ff.) sowie dem [X.] der [X.]n vom 3. April 2019 ([X.]) ist zu entnehmen, dass Einwender im Erörterungstermin vom 14. Oktober 2016 die weitere Trassenvariante "[X.]-9" vorgeschlagen und durch eine Präsentation im zweiten Erörterungstermin vom 25. Januar 2017 fortentwickelt haben. Diese Variante zweigt - zunächst dem Verlauf der Variante [X.]-6 folgend - bei Mast [X.]2 von der planfestgestellten Trasse ab, verläuft als Freileitung durch den Wald des [X.], quert die [X.]aue und schwenkt dann nach Süden Richtung [X.] des [X.]. Noch vor Erreichen der Fallrohre und der Pumpleitung ist - wie bei Variante [X.]-6 - zur Einhaltung der Siedlungsabstände eine [X.] geplant, ab der die Übertragungsleitung als Erdkabel geführt werden soll. Die [X.] unterquert die Fallrohre und die Pumpleitung des [X.], erreicht dessen Schaltanlage, an der die Anschlussleitung zum [X.] abzweigt, und führt nach einem Schwenk Richtung Südwesten am Nordrand der Ortschaft [X.] vorbei zum Waldrand der [X.]. Dort knickt sie - nunmehr die Variante [X.]-6 verlassend - nach Süden ab und verläuft weiter als Erdkabel entlang der [X.] am unteren [X.], bis sie schließlich an einer weiteren [X.] in eine Freileitung überführt wird und bei Mast [X.] auf die planfestgestellte Variante [X.]-3 einschwenkt.

(a) Die in Variante [X.]-9 vorgesehene [X.] der Übertragungsleitung war nicht bereits nach § 2 Abs. 2 [X.] a.[X.] aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Der [X.] hat im Parallelverfahren der [X.] [X.] (4 A 1.18) entschieden ([X.], Urteil vom 3. April 2019 Rn. 38 ff. ), dass die hier noch anwendbare Vorschrift § 2 Abs. 2 [X.] in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011, [X.] I S. 338; im Folgenden: [X.] a.[X.]) abschließend regelte, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95) die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotverfahren nach § 2 Abs. 1 [X.] a.[X.] vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines [X.] gegen dessen Willen verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] konnte eine Erdverkabelung unter anderem verlangt werden, wenn die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen.

Diese Voraussetzung ist im Fall der Variante [X.]-9 erfüllt. Das steht zur Überzeugung des [X.]s fest. Dafür spricht insbesondere, dass in der Vorgelagerten [X.] der Beigeladenen (Erläuterungsbericht, Anhang 3, Nr. 3.4.7.6, [X.]) für die Variante [X.]-6 im Bereich nördlich von [X.] "zur Einhaltung der Siedlungsabstände gemäß [X.]" ebenfalls ein - insoweit mit Variante [X.]-9 identischer - [X.] vorgesehen ist. Die Unterschreitung des 400 m-Abstandes lässt sich auch auf dem Kartenmaterial ohne Weiteres nachvollziehen.

Dass die in Variante [X.]-9 vorgesehene [X.] der Übertragungsleitung aus anderen Rechtsgründen gegen den Willen der Beigeladenen nicht hätte verlangt werden können, etwa weil entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] kein technisch und wirtschaftlich effizienter Kabelabschnitt vorgesehen gewesen wäre, ist bereits deshalb nicht plausibel, weil die Beigeladene in der Vorgelagerten [X.] die Variante [X.]-6 mit einem im Vergleich deutlich kürzeren, ca. 1,0 km langen [X.] als ernstzunehmende Trassenalternative untersucht hat.

(b) Die im Einwendungsverfahren vorgeschlagene Variante [X.]-9 war auch abwägungsrelevant.

Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Trassenalternativen gehören neben den vom Vorhabenträger untersuchten und den von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - [X.]E 102, 331 <342>). Die im Einwendungsverfahren vorgeschlagene Variante [X.]-9 kam ernsthaft in Betracht und durfte nicht bereits aufgrund einer Grobanalyse von vornherein ausgeschieden werden. Denn die Variante [X.]-9 ist bis zum Waldrand der [X.] mit der Trasse der von der Beigeladenen untersuchten Variante Nordvariante [X.]-6 identisch und sieht wie diese in diesem Streckenabschnitt eine Erdverkabelung vor. Die Variante [X.]-9 war deshalb in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen.

(c) Das hat die Planfeststellungsbehörde getan. Etwaige in der ursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses noch vorliegende Fehler im [X.] hat sie jedenfalls durch den [X.] korrigiert.

Nach dem [X.] vom 3. April 2019 war die weitere Variante [X.]-9 auszuscheiden. Auch diese Variante habe gegenüber der Vorzugsvariante [X.]-3 verschiedene Nachteile, die durch die Vorteile der Variante [X.]-9 nicht ansatzweise aufgewogen würden. Zwar sei die Variante [X.]-9 etwas kürzer als die Vorzugsvariante. Es sei auch einzuräumen, dass die Variante [X.]-9 auf einer etwas längeren Strecke mit bestehenden Straßen gebündelt werden könne und dass etwas weniger neue Sichtbeziehungen zu den Ortschaften entstünden. Dem stünden die Nachteile der Variante [X.]-9 gegenüber: Es entfiele die Leitungsmitnahme der 110 kV-Bahnstromleitung, die wesentlich mehr wiege als der Bündelungsvorteil der Variante [X.]-9 mit vorhandenen Straßen. Die Variante [X.]-9 führe über den [X.] und damit durch ein bislang noch undurchschnittenes Waldgebiet und verlaufe länger durch Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft. Auch der [X.] weise erhebliche Nachteile auf, da er (als Hauptleitung) einen größeren Flächenbedarf als der [X.] der Trasse [X.]-3 (zur Anbindung des [X.]) aufweise. Es müsste auch eine zusätzliche [X.] am [X.] errichtet werden. Die [X.] müssten zudem größer ausfallen. Außerdem müssten die Fallrohre und die Pumpleitung zwischen Ober- und [X.] des [X.] unterquert werden, was technisch anspruchsvoll sei. Gleiches gelte für das zum [X.] hin ansteigende Gelände. Das Erdkabel würde sodann dicht entlang der Grenze des FFH-Gebiets 4024-332 "Laubwälder und Klippenbereiche des [X.], [X.] und [X.]" geführt. Baubedingte Beeinträchtigungen des Gebiets seien wesentlich wahrscheinlicher als beim Erdkabelverlauf in der planfestgestellten Variante. Selbst wenn Vermeidungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen vermöchten, müssten diese offensichtlich erheblich aufwändiger ausfallen. Diese Nachteile seien in der Gesamtschau bereits für sich ausreichend, um der Variante [X.]-3 den Vorzug zu geben. Unabhängig davon würden aber auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte dafür sprechen, der Variante [X.]-3 den Vorzug zu geben. Die [X.] habe im Klageverfahren eine Vergleichsberechnung vorgelegt, die zu dem Ergebnis komme, dass die Mehrkosten der Variante [X.]-9 im Vergleich zur Variante [X.]-3 rund 12 Mio. Euro beträgen. Die Kostenansätze beruhten auf allgemeinen Erkenntnissen zu den Kosten von Erdkabeln im Vergleich zu Freileitungen. Die erheblich höheren Kosten lägen angesichts der Unterschiede in der Bauausführung von Übertragungs- und Anschlussleitung, der benötigten weiteren und größeren [X.], der größeren Leitungslänge und der Verlegung entlang des [X.] auch auf der Hand. Dieser Mehraufwand sei mit [X.]ick auf die geringfügigen Vorteile der Variante [X.]-9 nicht ansatzweise zu rechtfertigen.

Den Ausführungen des [X.] ist zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Variante [X.]-9 wegen der Mehrkosten und - ergänzend - wegen weiterer Nachteile einer [X.] der Übertragungsleitung am Fuße der [X.] ablehnt. Diese Ausführungen lassen Fehler im [X.] nicht erkennen. Auf die übrigen von der Planfeststellungsbehörde angeführten, gegen den Freileitungsabschnitt aller [X.] sprechenden Gesichtspunkte - Querung eines bislang undurchschnittenen Waldgebiets am [X.] und von [X.] - kommt es nicht entscheidungserheblich an.

([X.]) Der Kostenvergleich ist nicht fehlerhaft.

Bei einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung sind in der Regel Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde zu legen (z.B. [X.], Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]E 141, 171 Rn. 56 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 7 Rn. 29). Gerichtlich beanstandet werden kann eine solche Kostenschätzung grundsätzlich nur dann, wenn keine geeigneten [X.] herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind.

Gemessen hieran ist die Kostenschätzung nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde durfte sich auf eine Vergleichsberechnung der Beigeladenen stützen, die ihrerseits auf allgemeinen Erkenntnissen zu den Kosten von Erdkabeln im Vergleich zu Freileitungen beruht. Die Existenz besserer [X.], etwa in Gestalt einer kompletten Ausbauplanung oder konkreter Kostenvoranschläge der ausführenden Firmen, ist [X.] nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis dieser Kostenschätzung ist nachvollziehbar. Es deckt sich mit den in Energieleitungsverfahren gewonnenen Erfahrungen des [X.]s. Soweit die Kläger meinen, die [X.] und die Beigeladene müssten sich den Verdacht vorhalten lassen, die Kostenberechnung gezielt zugunsten der planfestgestellten Variante manipuliert zu haben, fehlen greifbare Anhaltspunkte.

Der [X.] untermauert seine Annahme erheblich höherer Kosten auch durch eine konkrete Gegenüberstellung der Alternativen - Erdkabel-Übertragungsleitung in der Variante [X.]-9 versus Erdkabelanbindung des [X.] in der Variante [X.]-3 - zusätzlich. Auch diese Betrachtungen sind nachvollziehbar: Es liegt auf der Hand, dass eine als Erdkabel ausgebildete Übertragungsleitung mit einer von der Planfeststellungsbehörde angegebenen Übertragungsleistung von 3 600 A, für die zwölf Kabel in zwei Gräben auf einer längeren Strecke verlegt werden müssen, deutlich teurer ist als die kürzere planfestgestellte [X.] des [X.] mit einer Übertragungsleistung von lediglich 383 A und sechs Kabeln. Hinzu kommen die Kosten für eine zweite und größer dimensionierte [X.]. Soweit die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung kostensparende Modifikationen der Variante [X.]-9 wie etwa eine Zurückverlegung der [X.] bei Mast [X.] zum nächstmöglichen Standort außerhalb des 400 m-Abstandsbereichs zur Wohnbebauung von [X.] und von da ab eine Führung der Leitung als Freileitung ins Spiel gebracht haben, waren diese der Planfeststellungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer [X.] noch nicht bekannt und sind schon deshalb nicht geeignet, Fehler im [X.] zu belegen.

([X.]) Auch die weiteren gegen eine Erdverkabelung der Übertragungsleitung angeführten Gründe lassen Fehler im [X.] nicht erkennen. Der zusätzliche Flächenbedarf für eine Verlegung der Übertragungsleitung als Erdkabel ist nachvollziehbar und wird durch den Einwand der Kläger, für die zusätzlich erforderliche [X.] nördlich des [X.] gebe es einen als Acker genutzten Standort, nicht in Frage gestellt. Nachvollziehbar ist auch die Annahme, dass eine Erdverkabelung der Übertragungsleitung technisch anspruchsvoller ist. Die Kläger räumen ein, dass die Erdkabelleitung bei der Unterquerung der Fallrohre und der Pumpleitung des [X.] auf einem kurzen Abschnitt gegebenenfalls mit anderen technischen Verfahren verlegt werden muss. Dass dieser Aspekt in der Vorgelagerten [X.] bei der Untersuchung der Varianten mit einer Nordanbindung des [X.] nicht erwähnt worden ist, ist kein Beleg für den von den Klägern behaupteten Widerspruch. Einen Fehler im [X.] zeigen die Kläger auch nicht mit dem Argument auf, dass die von der Planfeststellungsbehörde angeführten technischen Schwierigkeiten wegen des zum [X.] hin ansteigenden Geländes sich auch auf der planfestgestellten Trasse wegen der dort zu überwindenden Höhenunterschiede stellten. Dabei kann der [X.] offen lassen, ob das von den Klägern skizzierte Höhenprofil der planfestgestellten Erdkabelleitung zur Südanbindung des [X.] - wie die Beigeladene und die [X.] erwidern - verzerrt dargestellt ist. Denn selbst im Fall vergleichbarer Höhenunterschiede liegt auf der Hand, dass diese bei einer als Erdkabel ausgebildeten Übertragungsleitung stärker zu Buche schlagen als bei der als Erdkabel planfestgestellten Anbindungsleitung. Nicht substantiiert in Frage gestellt ist schließlich die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass ein Erdkabel entlang des [X.]s zu baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets führen könne, die zwar möglicherweise durch Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen seien, die dann aber erheblich aufwändiger ausfallen müssten. Zu einer Erdkabelleitung am Waldrand des [X.]s hatte der Planfeststellungsbeschluss bereits in seiner ursprünglichen Fassung ([X.]) insoweit Stellung genommen, als dort eine Alternativtrasse für die [X.] des [X.] erwogen wurde. Hierzu wurde näher dargelegt, welche baubedingten Beeinträchtigungen störungsempfindlicher betrachtungsrelevanter Vogelarten und von Fledermäusen die direkte Nähe einer Erdkabelleitung zum FFH-Gebiet nach sich zieht und welche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich werden könnten. Dass diese baubedingten Beeinträchtigungen erst recht im Falle einer größer dimensionierten Erdkabel-Übertragungsleitung nicht auszuschließen sind, wie der [X.] annimmt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch aus Überlegungen zur Variante [X.]-5 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil diese Variante durchgängig als Freileitung ausgebildet ist und deshalb andersartige baubedingte Auswirkungen hat als die am Fuße der [X.] als Erdkabel geplante Übertragungsleitung in Variante [X.]-9.

(cc) Die Planfeststellungsbehörde hat die für die Variante [X.]-9 sprechenden Gesichtspunkte nicht abwägungsfehlerhaft unterschätzt.

Der [X.] nennt als Vorteil der Variante [X.]-9, dass diese Trasse mit 26,4 km etwas kürzer sei als die Vorzugsvariante mit 26,8 km. Die Kläger halten diese Angaben für falsch. Tatsächlich betrage die [X.] 1,4 km. Der [X.] kann offen lassen, ob diese Berechnung zutrifft. Denn auf eine exakte Bestimmung der Längendifferenz kommt es angesichts der Bewertung der Planfeststellungsbehörde, die Variante [X.]-9 habe gegenüber der Vorzugsvariante [X.]-3 verschiedene Nachteile, die durch die Vorteile der Variante [X.]-9 nicht ansatzweise aufgewogen würden, nicht an.

Nach den Ausführungen im [X.] entstünden außerdem "etwas weniger neue Sichtbeziehungen zu den Ortschaften", weil die Trasse [X.]-9 beispielsweise den Ort [X.] weiträumig umgehe. Die Kläger sehen einen Widerspruch zu den Ausführungen in der Vorgelagerten [X.] der Beigeladenen, in der die Sichtbeziehungen als "relevant" eingestellt worden seien. Die [X.] ändere das Gewicht dieses [X.] ohne erkennbare Auseinandersetzung und ohne sachliche Erwägungen im [X.] in "vergleichsweise gering", ohne den sehr deutlichen Unterschied der Varianten zu berücksichtigen, wie er sich aus Tabelle 3.4-1 der Vorgelagerten [X.] ergebe. Ein Begründungsmangel ist auch insoweit nicht dargetan. Denn die Qualifizierungen "relevant" und "vergleichsweise gering" widersprechen sich nicht. Im Übrigen ist es die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Varianten mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Dass sie die Gewichtung der [X.] fehlerhaft vorgenommen hätte, legen die Kläger nicht dar. Dass sie die Belange anders gewichtet hat ("vergleichsweise gering") als die Kläger ("sehr deutlich"), führt nicht auf einen Fehler im [X.].

(d) Die im [X.] vorgenommene Abwägung ist auch nicht im [X.] fehlerhaft. Angesichts der von der Planfeststellungsbehörde angeführten Gründe, die gegen eine [X.] der Übertragungsleitung sprechen, stellt sich die von den Klägern favorisierte Variante [X.]-9 gegenüber der planfestgestellten Variante [X.]-3 unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange nicht als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante dar. Diese musste sich der Behörde aus den im [X.] genannten Gründen nicht aufdrängen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind nicht überschritten.

cc) Fehlerfrei abgewogen sind schließlich die Immissionsbelastungen und die sonstigen Eigentümerinteressen der Kläger.

Die Kläger machen gesundheitliche Bedenken gegen die planfestgestellte [X.] geltend. Sie vermissen im Rahmen der Abwägung eine nachvollziehbare und vollständige Prüfung der Möglichkeit von Mastverschiebungen bzw. einer Verschiebung der [X.] aus der 110 kV-Trasse sowie eine nachvollziehbare Minimierungsprüfung, bei der auch die Bedenken gegen die extrem hohen Grenzwerte für elektromagnetische Felder in [X.] berücksichtigt werden.

Der [X.] ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 49) hat wiederholt bestätigt, dass die 26. BImSchV die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetischer Felder verbindlich konkretisiert. Niederfrequenzanlagen wie die planfestgestellte Leitung sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. deren Anhang 1a so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feststärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Die Grenzwerte genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (z.B. [X.], Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. - [X.] 451.17 § 43 [X.] [X.] Rn. 28 m.w.[X.]). [X.] sind elektromagnetische Felder aber auch unterhalb der durch die Grenzwerte der 26. BImSchV markierten Schädlichkeitsschwelle ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 [X.] und Rn. 39). Dabei ist die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit diesen rechtlichen Anforderungen im Einklang. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die magnetische Feldstärke auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV abwägungsrelevant ist. Sie hat auch eine Prüfung des [X.] vorgenommen ([X.]). Die Kritik der Kläger, dass die rechtlichen Anforderungen an diese Prüfung verfehlt worden seien, ist unsubstantiiert. Soweit sie gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten, ist ihr Vortrag nicht plausibel. Denn der Abstand der planfestgestellten Freileitung zu den nächstgelegenen Anwesen der Ortschaft [X.] beträgt nach den Angaben des [X.] ([X.]) etwa 450 m und liegt damit außerhalb des in Nr. 3.2.1.2 der VwV zur 26. BImSchV definierten Einwirkungsbereichs von 400 m.

Vor diesem Hintergrund bleibt auch der Vortrag der Kläger ohne Substanz, die durch die Leitung ihre berufliche Existenz in Frage gestellt sehen, weil fraglich sei, ob die von ihnen angewandten Therapien wie Naturheilverfahren und Akupunktur durch die störenden Einflüsse permanenter künstlicher magnetischer Wechselfelder noch durchführbar seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 5/18

26.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 19 Abs 1 Nr 3 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 3 UVPG vom 01.01.2017, § 9 Abs 1a Nr 4 UVPG vom 01.01.2017, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG vom 01.01.2017, § 77 WHG 2009 vom 04.08.2016, § 78 Abs 1 S 1 Nr 2 WHG 2009 vom 04.08.2016, § 78 Abs 3 WHG 2009 vom 04.08.2016, § 38 S 1 BauGB, § 43 Abs 3 EnWG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EnLAG vom 07.03.2011, § 3 Abs 1 S 1 BImSchV 26

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2019, Az. 4 A 5/18 (REWIS RS 2019, 6059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6059

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