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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Restitutionsklage bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes: Wegfall des Bestandes des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit; Wegfall mit Wirkung ex nunc; Verzicht auf den Sortenschutz; unbefristete Verurteilung bei einem zeitlich begrenzten Schutzrecht - Bordako
Bordako
1a. Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist .
1b. Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen .
2. Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich .
3. Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig .
Auf die [X.] wird das am 23. September 2009 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] aufgehoben, soweit das Berufungsgericht seinen Beschluss vom 27. Juli 2007 auch insoweit aufgehoben hat, als durch diesen die Berufung gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Sorte "Borweta" und die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung der Sorte "[X.]" in der [X.] vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Restitutionsklage abgewiesen.
Auf die Revision und die [X.] wird das vorbezeichnete Urteil ferner im Umfang der nachfolgenden Änderung des Urteils des [X.] vom 19. Oktober 2006 aufgehoben:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Beklagte zur Unterlassung der Aufbereitung von Vermehrungsmaterial der Sorte "[X.]" nach dem 31. Dezember 2006 verurteilt worden ist. Auf die Berufung wird die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit abgewiesen, als der Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung über die Aufbereitung von Vermehrungsmaterial dieser Sorte nach dem 31. Dezember 2006 verurteilt und insoweit seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt worden ist.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Für die Klägerin, ein Saatzuchtunternehmen, als Sortenschutzinhaberin waren in der Sortenschutzrolle des Bundessortenamts die Sorten "[X.]" und "Borweta" (Klagesorten) der Art "Blaue Lupine" (Lupinus angustifolius L.) eingetragen. Der Beklagte wurde im Jahr 2006 durch das [X.] verurteilt, die Aufbereitung dieser beiden Sorten zu unterlassen sowie über die seit 1. Juli 1999 (Sorte "Borweta") und 1. Juli 2000 (Sorte "[X.]") durchgeführten Aufbereitungen von Vermehrungsmaterial Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner stellte das [X.] fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus solchen Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hatte im [X.] für die [X.] in J. 27 dt der Sorte "Borweta" und für die [X.] "[X.]" aufbereitet. Die betreffenden Betriebe hatten erst nach der jeweiligen Aufbereitung die Erlaubnis zur Aussaat des aufbereiteten Materials erhalten. Die Berufung des Beklagten wies das [X.] durch Beschluss vom 27. Juli 2007 zurück.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 hatte die Beklagte auf den Schutz der Sorte "[X.]" zum 1. Januar 2007 und auf den Schutz der Sorte "Borweta" zum 1. Januar 2008 verzichtet. Mit der hierauf gestützten Restitutionsklage begehrt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Juli 2007 und die Abweisung der Verletzungsklage.
Das [X.] hat seinen Beschluss vom 27. Juli 2007 aufgehoben und auf die Berufung des Beklagten dessen Verurteilung unter Abweisung der weitergehenden Klage auf den Zeitraum bis einschließlich [X.] 2002 beschränkt.
Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit der [X.] in erster Linie ihren Antrag weiter, die Restitutionsklage als unzulässig abzuweisen.
Revision und [X.] haben teilweise Erfolg.
A. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Restitutionsklage
I. Das [X.] hat die Restitutionsklage als zulässig angesehen. Die Monatsfrist des § 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sei gewahrt. Der Beklagte habe nach seinem unbestrittenen Vortrag am 26. Februar 2009 vom Bundessortenamt die [X.] erhalten, dass die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 auf den Schutz der Sorten zu den angegebenen [X.]punkten verzichtet habe. Der Beklagte sei ohne sein Verschulden außer Stande gewesen, den [X.] vor der Erstentscheidung über die Berufung geltend zu machen.
Die Restitutionsklage sei auch begründet, weil die Vorlage der [X.] des Bundessortenamts zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung führe. Das [X.] sei bei seiner Erstentscheidung über die Berufung vom Fortbestand der geltend gemachten Schutzrechte ausgegangen. Die Kenntnis von deren Beendigung hätte zu einer Befristung der Verurteilung geführt. Dies gelte auch für die Sorte "Borweta", bei der der Schutz zwar noch nicht abgelaufen gewesen sei, der Ablauf jedoch auf Grund einer eigenen Handlung der Klägerin in kurzer [X.] und vor Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer bevorgestanden habe. Das [X.]eil des [X.] sei hiernach - mangels eines abtrennbaren Verfahrensgegenstands insgesamt - aufzuheben, und über die Hauptsache sei neu zu entscheiden.
II. Dagegen wendet sich die [X.] teilweise mit Erfolg.
1. Die Restitutionsklage ist unzulässig, soweit es um die Sorte "Borweta" geht; im Übrigen ist sie vom [X.] zu Recht als zulässig angesehen worden.
a) Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht nicht entgegen, dass diese sich nicht, wie der Wortlaut von § 578 ZPO vorsieht, gegen ein Endurteil, sondern gegen einen "urteilsvertretenden" [X.]uss nach § 522 ZPO richtet. Dass derartige [X.]üsse mit der Restitutionsklage angefochten werden können, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur [X.], 19; [X.], [X.]. v. 22.11.1994 - [X.], [X.], 171 - [X.]/Senatsbesetzung; [X.], [X.]. v. 11.1.1995 - 4 AS 24/94, [X.], 2125).
b) Entgegen der Auffassung der [X.] scheitert die Zulässigkeit der Restitutionsklage auch nicht daran, dass die Kriterien des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht erfüllt wären. Ob dies der Fall war, kann dahinstehen. Die Restitutionsklage kann nämlich bei Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das [X.]eil im Verletzungsstreit gebunden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16.2.1967 - Ia ZR 114/64, [X.] 1967, 419, 423 - Favorit I, für den gemeinschaftlichen Sortenschutz ausdrücklich Art. 105 VO ([X.]) Nr. 2100/94) in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO jedenfalls darauf gestützt werden, dass der auf den konstitutiven [X.] gegründete Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit in Wegfall gekommen ist. Zwar ist dies außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes offengelassen worden (in [X.]Z 89, 114, 116 und in [X.]Z 103, 121, 125). Jedenfalls für das Patentrecht wird diese Auffassung für die Fälle des Widerrufs im Einspruchsverfahren und der Nichtigerklärung aber mit Recht nahezu einhellig vertreten (vgl. [X.], [X.]. [X.] - 2 U 49/06, [X.] 42; [X.] [X.] 1987, 628; [X.] 33, 240, 242 = [X.] 1993, 732; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 10. Aufl. [X.]. 149 zu § 139; [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl. [X.]. 124 zu § 21; [X.] in Busse, [X.], 6. Aufl., [X.]. 389 zu § 143; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 36 VIII 5 S. 893; [X.]/[X.], Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. [X.]. 1183 ff.; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., § 13 [X.]. 8; a.A. in jüngerer [X.] soweit ersichtlich nur [X.], [X.] 2000, 570 ff.).
c) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO sind im Streitfall jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung aus dem Schutzrecht für die Sorte "[X.]" erfüllt.
(1) Die Bindung des Verletzungsgerichts an den [X.] hat zur Folge, dass die [X.] nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Schutzrecht mit Wirkung von Anfang an - im nationalen Sortenschutzrecht also durch Rücknahme, § 31 Abs. 2 [X.] - erlischt. Vielmehr sind auch die Fälle mit einzubeziehen, in denen das Erlöschen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Höchstlaufzeit eintritt. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Schutzrecht bereits während des Rechtsstreits erlischt.
Wenn das Schutzrecht wegen Ablaufs der [X.] erlischt, bedarf es in einem Rechtsmittelverfahren weder einer teilweisen Erledigungserklärung noch einer Einschränkung einer in den Vorinstanzen erfolgten Verurteilung; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz höchstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschränkt sind ([X.]Z 107, 46, 60 - [X.]; [X.], [X.]. v. 22.11.1957 - I ZR 152/56, [X.] 1958, 179, 180 - Resin). Eine immanente Beschränkung für den Fall des vorzeitigen Erlöschens kann einem Klageantrag und einer Verurteilung hingegen nicht entnommen werden. Ob und zu welchem [X.]punkt ein Schutzrecht vor Ablauf der Höchstschutzfrist erlischt, ist im Allgemeinen nicht mit Sicherheit vorhersehbar. Die Frage, ob das Schutzrecht erloschen ist, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen und zwischen den Parteien in Streit sein. Ein diesbezüglicher Vorbehalt in einer Verurteilung würde dazu führen, dass alle diese Fragen im Vollstreckungsverfahren zu klären wären. Dies wäre mit Sinn und Zweck des [X.] nicht zu vereinbaren. Angesichts dessen sind ein ohne zeitliche Beschränkung gestellter Klageantrag und ein entsprechendes [X.]eil grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie bis zum Ablauf der Höchstschutzfrist Geltung behalten sollen.
Daraus folgt, dass der Schutzrechtsinhaber sein Begehren auf den [X.]raum bis zum Erlöschen beschränken und den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen für erledigt erklären muss, wenn das Schutzrecht während des [X.] vorzeitig erlischt (insoweit zutreffend [X.], [X.] 2009, 288, 289 f.). Ist das Schutzrecht in dem für die Beurteilung im Erkenntnisverfahren maßgeblichen [X.]punkt noch in [X.], braucht das Gericht hingegen nicht zu prüfen, ob Umstände vorliegen, auf Grund deren damit zu rechnen ist, dass das Schutzrecht in absehbarer [X.] vorzeitig erlöschen wird. Ob es in Zukunft tatsächlich zum vorzeitigen Erlöschen des Schutzrechts kommen wird, ist in der Regel ungewiss. Auch wenn bereits Vorkehrungen getroffen worden sind, die ein baldiges Erlöschen wahrscheinlich machen, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich zum vorzeitigen Erlöschen des Schutzrechts kommen wird. Selbst wenn der Rechtsinhaber auf das Schutzrecht zu einem in der Zukunft liegenden [X.]punkt verzichtet hat, was jedenfalls im Sortenschutzrecht statthaft ist (vgl. [X.]/Würtenberger,
(2) Im Streitfall kommt dem vorzeitigen Erlöschen der Schutzrechte damit nur hinsichtlich der Sorte "[X.]" Bedeutung zu. Nachdem der Sortenschutz für diese zum 1. Januar 2007 erloschen war, konnte die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung keinen Bestand mehr haben und hätte die Verurteilung im Übrigen in der Berufungsinstanz auf den [X.]raum bis 31. Dezember 2006 beschränkt werden müssen. Hinsichtlich der Sorte "Borweta" war das Schutzrecht zum [X.]punkt der Berufungsentscheidung hingegen noch in [X.]. Deshalb war aus den oben genannten Gründen eine Verurteilung ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung weiterhin zulässig. Die angefochtene Entscheidung zur Sorte "Borweta" beruht insoweit nicht auf einer unzutreffenden Beurteilung des Bestands des Schutzrechts.
d) Der Senat hat keine Bedenken, davon auszugehen, dass der Beklagte schuldlos daran gehindert war, das Erlöschen der Sorte "[X.]" in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nachdem die Sortenschutzrechte für beide Sorten einmal in der [X.] eingetragen waren, deren mögliche Laufzeit bei weitem noch nicht abgelaufen war und die Klägerin Rechte aus diesen Schutzrechten geltend gemacht hatte, hieße es unter den von der Vorinstanz zutreffend gewürdigten Umständen die Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten überspannen, wollte man von diesem verlangen, sich angesichts des Vorgehens der Klägerin aus diesen Schutzrechten weiterhin und laufend über deren - allerdings aus der [X.] als einem öffentlichen Register ersichtlichen - Fortbestand zu vergewissern (vgl. zum Markenrecht [X.], [X.]. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, [X.] 2009, 515, 518 [X.]. 38 - Motorradreiniger). Der Beklagte konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Klägerin von ihr veranlasste Änderungen im Bestand des Schutzrechts im Rahmen der ihr obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen werde.
e) Die Restitutionsklage ist innerhalb der einmonatigen Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben worden.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe am 25. Februar 2009 und mithin innerhalb der Monatsfrist eine [X.] des Bundessortenamts erhalten, dass für beide Klagesorten bereits während des Berufungsverfahrens der Sortenschutz erloschen oder die Löschung beantragt gewesen (d.h. ein Verzicht nach § 31 Abs. 1 [X.] erklärt worden) sei. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Kenntnis bereits zu einem früheren [X.]punkt erlangt hat - was der Beklagte auf Befragen durch den Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint hat - ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus sonstigen Umständen. Angesichts dessen bedurfte es trotz § 589 Abs. 2 ZPO keiner Glaubhaftmachung.
Das von der Klägerin als Anlage zur [X.]sbegründung in Kopie vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2008 gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte schon zu diesem [X.]punkt Kenntnis vom Erlöschen der Schutzrechte hatte. In diesem Schreiben hat der Beklagte der Klägerin vorgeworfen, sie habe die Klage eingereicht, obwohl sie den landwirtschaftlichen Betrieben, für die die Aufbereitung erfolgt sei, den Nachbau ausdrücklich erlaubt habe. Im unmittelbaren [X.] an diese Ausführungen hat er die Auffassung vertreten, ein "erloschener Sortenschutz" könne durch eine neue Lizenz des Rechteinhabers nicht wieder aufleben. Diesen Äußerungen kann nur entnommen werden, dass der Beklagte die von ihm behauptete Erlaubnis als Erlöschensgrund ansah, nicht aber, dass er die Klage auch deshalb für unbegründet hielt, weil die Klägerin gegenüber dem Amt auf ihre Schutzrechte verzichtet hatte, und dass er von entsprechenden Verzichtserklärungen Kenntnis hatte.
Eine Glaubhaftmachung der Fristwahrung kann allerdings auch dann erforderlich sein, wenn der Vortrag des [X.] nicht angezweifelt wird. Gemäß § 589 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist. Hieraus ergibt sich zwar keine Pflicht des Gerichts zur eigenen Ermittlung des Sachverhalts. Das Gericht hat jedoch gegebenenfalls auch dann auf Bedenken hinzuweisen, wenn der Gegner keine Rüge erhoben hat ([X.], [X.]. v. 31.1.1991 - [X.], NJW 1991, 3095, [X.] 24 m.w.N.). Dies schließt es indes nicht aus, schlüssigen Tatsachenvortrag des [X.], den der [X.] nicht bestritten hat, auch ohne Glaubhaftmachung als zutreffend anzusehen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - 2 [X.], [X.], 1301, 1302).
2. Die Restitutionsklage ist jedoch nur insoweit begründet, als der Beklagte wegen Verletzung der Sorte "[X.]" zur Unterlassung verurteilt worden ist und sich seine Verurteilung zur [X.] und zur Rechnungslegung sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz (auch) auf den [X.]raum ab dem 1. Januar 2007 beziehen.
Gemäß § 590 ZPO wird die Hauptsache auf eine zulässige Restitutionsklage nur insoweit von neuem verhandelt, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Wenn nur ein Teil des [X.] betroffen ist, über den zulässigerweise im Wege des [X.] entschieden werden kann, ist nur darüber erneut zu verhandeln (MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 590 [X.]. 3; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 590 [X.]. 3; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 590 [X.]. 4).
Im Streitfall bilden die auf das Sortenschutzrecht gestützten Unterlassungs-, [X.]s- und Schadensersatzansprüche jeweils einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit ist jedoch eine Trennung nach [X.]abschnitten grundsätzlich möglich. Das gilt auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar kommt es für sein Bestehen darauf an, ob zu dem dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gleichgestellten [X.]punkt das Schutzrecht in [X.] stand und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs bestanden haben. Jedoch bleibt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im Restitutionsverfahren auf das Erlöschen des Schutzrechts ex nunc gestützt wird, die Unterlassungsverurteilung für die Vergangenheit unberührt, und sie kann auch für das Vollstreckungsverfahren weiterhin Bedeutung haben. Der Umstand, dass eine Verurteilung zur Unterlassung für die Vergangenheit prozessual nur in der Weise bestehen bleiben kann, dass die Unterlassungsverurteilung durch den Ausspruch ersetzt wird, dass das Unterlassungsbegehren (mit Erlöschen des Schutzrechts) in der Hauptsache erledigt ist, hindert nicht, die erneute Sachprüfung in der Sache darauf zu beschränken, ob der Unterlassungsanspruch nach Erlöschen des Schutzrechts noch besteht.
Nur eine solche Beschränkung der erneuten Sachprüfung auf den [X.]raum nach Erlöschen des Schutzrechts entspricht dem Zweck der Restitutionsklage, eine neue Verhandlung der Hauptsache insoweit zu eröffnen, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Der [X.] des Erlöschens des Schutzrechts ex nunc gebietet es nicht, die rechtskräftige Entscheidung der Hauptsache auch insoweit aufzuheben, als sie durch diesen [X.] sachlich nicht betroffen ist. Die Gefahr eines Widerspruchs zu der für den [X.]raum vor Erlöschen des Schutzrechts bestehen bleibenden Entscheidung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Über alle Ansprüche ist daher nur insoweit neu zu entscheiden, als sie den [X.]raum betreffen, zu dem das Schutzrecht erloschen war.
B. Demnach hat folgendes zu gelten:
I. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], in der sie in erster Linie auf Abweisung der Restitutionsklage als unzulässig angetragen hat, hilfsweise - soweit die Hauptsache neu verhandelt werden sollte - beantragt festzustellen, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erledigt hat, und "die Restitutionsklage im Übrigen als unbegründet abzuweisen". Sie hat damit ihre Erledigungserklärung zulässigerweise unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt.
II. Danach ist darüber zu entscheiden, ob durch das Erlöschen des Sortenschutzes eine Erledigung des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache eingetreten ist. Für die [X.] vor Erlöschen des Schutzrechts ist dagegen von der ausgeurteilten und vom Restitutionsverfahren nicht betroffenen Unterlassungsverpflichtung auszugehen. Mit dem Erlöschen des Klageschutzrechts vom 1. Januar 2007 an sind alle sich aus § 37 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] für die Zukunft ergebenden Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten entfallen. Damit hat sich die Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs erledigt.
III. Die Ansprüche auf Schadensersatz und [X.] sind für die [X.] ab dem 1. Januar 2007 ohne weiteres unbegründet und wegen Nichtbestands des Schutzrechts, aus dessen Verletzung sie hergeleitet werden, abzuweisen. Eine Erledigungserklärung ist insoweit nicht abgegeben worden.
Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.]
Meta
29.07.2010
Bundesgerichtshof 10a. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Dresden, 23. September 2009, Az: 11 U 422/09, Urteil
§ 580 Nr 6 ZPO, § 31 Abs 1 SortSchG, § 37 SortSchG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2010, Az. Xa ZR 118/09 (REWIS RS 2010, 4350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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