Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2023, Az. 6 StR 378/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1385

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STRAFRECHT KÖRPERVERLETZUNG SKURRILES LANDGERICHT GÖTTINGEN STRAFPROZESS

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Gegenstand

Strafbarkeit eines Professors wegen Nötigung bei "Bestrafung" einer Studentin wegen vermeintlicher Fehlleistungen


Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin [X.].  wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2022 aufgehoben

a) in den Fällen [X.]) ii) und [X.]) der Urteilsgründe, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Körperverletzung im Amt in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Einziehungs- und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die St[X.]tsanwaltschaft und die Nebenklägerin [X.].  mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten [X.]isionen. Mit ihrer – vom [X.] vertretenen – [X.]ision erstrebt die St[X.]tsanwaltschaft in den Fällen [X.]) ii) und [X.]) der Urteilsgründe eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen Nötigung. Die Nebenklägerin beanstandet in den sie betreffenden Fällen eine unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Die [X.]isionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2

1. Das [X.] hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

3

a) Der Angeklagte betreute ab Oktober 2013 als [X.]chschullehrer der [X.]       das durch ein Stipendium geförderte Promotionsvorhaben der aus [X.] stammenden, nur unzureichend [X.] sprechenden Nebenklägerin [X.].   . Nachdem es anfänglich zu nur wenigen persönlichen Kontakten zwischen beiden gekommen war, vereinbarte der Angeklagte nach etwa zehn Monaten „regelmäßigere Gesprächstermine“ außerhalb der regulären Dienstzeiten in dem ihm zugewiesenen Büro der forstwissenschaftlichen Fakultät.

4

Als die Nebenklägerin im Juli 2014 bei einer Besprechung dem Angeklagten mitteilte, dass sie vergessen habe, sich zu einem Seminar anzumelden, war dieser „wütend“. Er schloss die Bürotür ab, steckte den Schlüssel ein und kündigte der Nebenklägerin an, dass er sie „wegen ihres Fehlers nun bestrafen müsse“. Dazu wolle er ihr mit einem etwa 60 cm langen Bambusstock auf das unbekleidete Gesäß schlagen. Als die Nebenklägerin das ablehnte, kündigte der Angeklagte an, in diesem Fall die Zusammenarbeit mit ihr nicht fortzusetzen. Dies wollte die Nebenklägerin unbedingt vermeiden. Sie fühlte sich beruflich und – mit Blick auf notwendige Bescheinigungen für ihr Stipendium – finanziell vom Angeklagten abhängig. Aus Angst vor den von ihm angekündigten Folgen und „aufgrund der momentanen Situation – abgeschlossenes Büro, keine weiteren Mitarbeiter im Institut – willigte“ sie in ihre „Bestrafung“ ein. Auf Aufforderung des Angeklagten „positionierte“ sie sich vor einem Tisch. Der hinter ihr stehende Angeklagte schlug [X.] auf ihr bekleidetes Gesäß, um seine Macht gegenüber der Nebenklägerin zu demonstrieren (Fall [X.]) [X.])).

5

Dies wiederholte sich im Juli und im August 2014 (Fälle [X.]) [X.]) und [X.])). In einem weiteren Fall im August 2014 teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass er sie zur „Bestrafung“ auf ihr entblößtes Gesäß schlagen werde. Er müsse seinen „Ärger an ihr ablassen, um weiter mit ihr zusammenarbeiten zu können“. Nachdem die Nebenklägerin dies abgelehnt hatte, verlangte er, nunmehr erbost, von ihr, sich die [X.]senbeine bis über die [X.] hochzukrempeln und sich „vor dem Schreibtisch zu positionieren“. Dem entsprach die Nebenklägerin abermals „nur aus Angst“ vor der „angedrohten Aufkündigung der Zusammenarbeit“. Sodann versetzte der Angeklagte ihr mit dem Bambusstock auf jede entblößte Wade mindestens 20 Schläge, wodurch Hämatome entstanden (Fall [X.]) [X.])).

6

Im Dezember 2014, im Januar 2015 sowie in zwei Fällen im Mai 2015 forderte der Angeklagte sie abermals auf, [X.]se und Unterhose herunterzuziehen, um die von ihm für vermeintliches Fehlverhalten vorgesehene „Bestrafung“ durch Schläge auf ihr unbekleidetes Gesäß vornehmen zu können. Dem entsprach die Nebenklägerin diesmal – wiederum aus „Angst“ vor der jeweils ausdrücklich „in Aussicht gestellten B[X.]ndigung ihrer Zusammenarbeit“ – und „positionierte“ sich weisungsgemäß vor dem Schreibtisch des Angeklagten. Hinter ihr stehend schlug dieser ihr [X.] mit der flachen Hand schmerzhaft auf ihr entblößtes Gesäß (Fälle [X.]) [X.]) bis [X.])).

7

Im Juni und Ende Juli 2015 forderte der Angeklagte sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, weil er sie durch die Schläge „für einen künftigen Job vorbereiten“ wolle. Es sei absehbar, dass „ihr Chef auf ihren Schwachstellen herumhacken werde“. Er kündigte bei diesen beiden Taten allerdings jeweils nicht ausdrücklich an, die Zusammenarbeit mit ihr im Falle einer Weigerung zu b[X.]nden. Die Nebenklägerin kam seiner Aufforderung gleichwohl jeweils nach, „da ihr diese Androhung des Angeklagten im Zusammenhang mit den früheren Bestrafungen im Gedächtnis noch präsent war“. Sodann schlug er jeweils mindestens zehnmal schmerzhaft mit der flachen Hand auf das unbekleidete Gesäß der sich wiederum vor dem Schreibtisch „positionierenden“ Nebenklägerin (Fälle [X.]) ii) und [X.])).

8

In sämtlichen Fällen umarmte der Angeklagte die Nebenklägerin nach der vollzogenen „Bestrafung“ und verlangte, dass sie sich für die erhaltenen Schläge bedanken solle, was diese mit den Worten „Thank you“ auch tat. Nur in einem Fall weinte sie leise und entgegnete nichts (Fall [X.]) [X.])).

9

In einem letzten Fall schlug ihr der Angeklagte unmittelbar nach ihrem Erscheinen zu einem Besprechungstermin in seinem Büro „kraftvoll mit der flachen Hand einmal auf jede – bekleidete – Brust, was für die zu diesem Zeitpunkt noch stillende Zeugin“ schmerzhaft war (Fall [X.]) [X.])). Er wollte sie damit wegen eines Fehlers in einer Präsentation bestrafen.

b) Der Angeklagte nahm die Schmerzen und Verletzungen der Nebenklägerin mit Blick auf die von ihm durch die Taten jeweils erstrebte „Machtausübung“ billigend in Kauf. Bei den Schlägen auf das unbekleidete Gesäß „handelte er auch aus einer sexuellen Motivation heraus“.

2. Die [X.] hat die Taten als gefährliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen (Fälle [X.]) [X.]) bis [X.])), als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in weiteren vier Fällen (Fälle [X.]) [X.]) bis [X.])) sowie als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen ([X.]) ii) und [X.])) gewürdigt. In den letztgenannten beiden Fällen hat sie sich abweichend von den übrigen Taten von einer verwirklichten idealkonkurrierenden Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 4 Satz 2 Nr. 3 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung) nicht zu überzeugen vermocht. Den Fall [X.]) [X.]) hat die [X.] als Körperverletzung im Amt bewertet.

II.

Das Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit der das [X.] eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen Nötigung in den Fällen [X.]) ii) und [X.]) der Urteilsgründe verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar hat die [X.] rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die in den acht vorangegangenen Fällen jeweils vom Angeklagten ausdrücklich geäußerte Absicht, bei Widerspruch der Nebenklägerin die Betreuung ihres Promotionsvorhabens einzustellen, als ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels erweist (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1997 – 1 StR 772/96, [X.], 494; [X.]/[X.]/[X.], 13. Aufl., § 240 Rn. 99 [X.]). Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen tateinheitlicher Nötigung aber allein deshalb abgelehnt (§ 240 Abs. 1 StGB), weil der Angeklagte in beiden Fällen „nicht explizit angedroht“ habe, bei einer verweigerten Einwilligung in die „Bestrafung“ die weitere Zusammenarbeit mit der Nebenklägerin zu b[X.]nden. Nicht in den Blick genommen hat die [X.] eine mögliche konkludente Drohung des Angeklagten.

a) Drohen bedeutet s[X.]lisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1955 – 4 StR 8/55, [X.]St 7, 252, 253).

Aber auch frühere Drohungen können eine in die [X.] fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1989 – 5 [X.], [X.]R StGB § 255 Drohung 6; Beschluss vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, [X.], 207 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF). Deshalb kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse” ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des [X.] eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, [X.]O S. 208; vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, [X.], 534, 536; vom 6. November 2008 – 4 [X.], [X.], 263, 264; jeweils zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF). In diese Bewertung sind neben den Erklärungen des [X.] namentlich auch das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Identität mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und der zeitliche Abstand zueinander einzustellen.

b) Dies zugrunde gelegt, war die Würdigung des Tatgeschehens auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung geboten. In Betracht kommt hier eine fortdauernde Wirkung der vorangegangenen Drohungen. Für die notwendige finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg sprechen insbesondere das festgestellte eingeschliffene Verhaltensmuster und das identische Gepräge der auch zeitlich zusammenhängenden Zwangslagen. Aussagekraft kommt ferner dem – wegen der festgestellten beruflichen wie finanziellen Abhängigkeit vom „Doktorvater“ – besonderen Gewicht des in Aussicht gestellten Übels und den Feststellungen zum Vorstellungsbild der Nebenklägerin in beiden Tatsituationen zu. Ihr waren in beiden Fällen die früheren Drohungen „präsent“. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Angeklagte die von ihm geschaffene „Drohkulisse“ in beiden Fällen ausgenutzt hat.

2. Die Nötigung würde angesichts der Tatumstände jeweils auch nicht im Wege der [X.] hinter die Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) zurücktreten, sondern zu ihr im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen (vgl. RG, Urteil vom 15. Juni 1900 – [X.]. 1926/00, [X.], 339, 340 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 185).

3. Der Senat kann den Schuldspruch wegen des erforderlichen tatgerichtlichen Bewertungsaktes und mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergänzen. Das Urteil unterliegt damit in beiden Fällen der Aufhebung. Dies entzieht den beiden Strafen und der Gesamtstrafe die Grundlage. Auf die hiergegen gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin kam es nach alledem nicht mehr an. Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten hat die gebotene Überprüfung nach § 301 StPO nicht ergeben.

4. Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler und angesichts der detaillierten Aussage der Nebenklägerin haben die Feststellungen zum objektiven Geschehen Bestand. Sie können freilich um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

III.

Die zulässige [X.]ision (§ 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Nebenklägerin hat im selben Umfang wie die [X.]ision der St[X.]tsanwaltschaft Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das [X.] hat vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des [X.] vom 1. Juli 1997 ([X.] I 1607; § 177 aF) ohne Rechtsverstoß abgelehnt.

1. Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass das Opfer möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des [X.] schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des [X.] in Gestalt von [X.] oder gar Tötungshandlungen einen Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 [X.], [X.]St 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 – 4 [X.], [X.]St 51, 280, 284; vom 18. November 2015 – 4 [X.], [X.], 78; Urteil vom 2. Juli 2019 – 4 StR 678/19, [X.], 662, 663 f.; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 177 Rn. 93 ff. [X.]). Es genügt demzufolge nicht, wenn das Opfer Widerstand aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt; für Willensbeugungen anderer Art kommt nach Maßgabe von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF lediglich der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. April 2007 – 4 [X.], [X.], 2341; vom 21. Dezember 2011 – 4 [X.], [X.], 570; Urteil vom 7. März 2012 – 2 [X.], [X.], 216).

2. Die Feststellungen belegen, dass diese aus „Angst“ vor der ihr in Aussicht gestellten B[X.]ndigung der Zusammenarbeit handelte. Dies habe sie wegen der bestehenden beruflichen und finanziellen Abhängigkeit „unbedingt verhindern wollen“. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Schläge jeweils (zumindest auch) aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Angeklagten, etwa in Gestalt von [X.], hingenommen hat, sind den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtschau nicht zu entnehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2019 – 2 StR 94/19). Damit fehlt es für die Annahme des objektiven Tatbestands am notwendigen funktionalen und finalen Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement, Opferverhalten und Tathandlung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 396/11, [X.], 209, 210; vom 18. November 2015 – 4 [X.], [X.], 78). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin zwingt auch die vereinzelte Formulierung, dass die Nebenklägerin „insbesondere“ für den Fortgang ihres Promotionsvorhabens Nachteile befürchtete, nicht zu einem anderen Schluss. Die [X.] hat diese nähere Bestimmung in den Zusammenhang gestellt mit sämtlichen für den Fall einer b[X.]ndeten Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu besorgenden Konsequenzen, nicht aber auch bezogen auf eine Furcht vor dessen Gewalthandlungen.

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 378/22

08.03.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Göttingen, 30. März 2022, Az: 1 KLs 11/19

§ 52 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB vom 01.07.1997, § 240 Abs 1 StGB, § 340 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2023, Az. 6 StR 378/22 (REWIS RS 2023, 1385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1385

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