Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 1 StR 88/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3715

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[X.] vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen zu 1.: Anstiftung zum Betrug u.a. zu 2.: Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Bei der Prüfung der Strafbarkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ging die [X.] bei der Feststellung der Insolvenzantrags-pflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zutreffend von der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 der In-solvenzordnung aus, die mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die Kon-kursordnung ablöste. Nach § 17 Abs. 2 [X.] ist der Schuldner zah-lungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen [X.] zu erfüllen. Auf die Merkmale der —Dauerfi und der —[X.] hat der Gesetzgeber der [X.] bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit bewusst verzichtet, um der unter Geltung des alten Rechts (§ 102 KO) verbreiteten Neigung zu begegnen, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit stark einzuengen und damit eine über Wochen oder sogar Monate fortbestehende [X.] zur rechtlich unerheblichen [X.] zu erklären. - 3 - Mit dieser Legaldefinition ist auch die frühere Rechtsprechung überholt, wonach nur die von den Gläubigern —ernstlich eingeforder-tenfi Verbindlichkeiten maßgebend waren. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist - weiterhin - die bloße Zah-lungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen zwei bis drei Wochen die benötigten Beträge darle-hensweise zu beschaffen. Sonst liegt - von vorneherein - Zahlungs-unfähigkeit vor (vgl. zu allem [X.], 432; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 64 Rdn. 4 ff., § 84 Rdn. 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 76 Rdn. 51 ff.). Der [X.] versteht daher die im Urteil des [X.] vom 19. April 2007 (5 [X.] Rdn. 4) unter Hinweis auf eine aus dem Jahr 1997 [X.] Entscheidung des [X.] zum alten Konkurs-recht (BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1) gewählte Formulierung, wonach Zahlungsunfähigkeit (im konkreten Fall seit dem 1. Dezember 1999) im Sinne von §§ 64, 84 GmbHG —das nach außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Unterneh-mens [sei], seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im [X.] zu begleichenfi, dahingehend, dass damit nur noch die [X.] im Sinne des neuen Insolvenzrechts angespro-chen werden sollte. Denn davon, dass der 5. Strafsenat die alte Rechtsprechung trotz der neuen Legaldefinition des § 17 Abs. 2 [X.] 4 - [X.] für den Bereich des Strafrechts - unter Hintanstellung der [X.] der Strafnorm - perpetuieren und sich so über die - ältere - Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] aus dem Jahre 2005 ([X.]) hinwegsetzen wollte, kann nicht ausgegangen werden. [X.]Wahl Kolz RiBGH Dr. Graf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

1 StR 88/07

23.05.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 1 StR 88/07 (REWIS RS 2007, 3715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3715

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