Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 5 StR 166/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1186

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entfällt nicht schon, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Liquidator ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar, wenn er nach Ablehnung der Eröffnung des [X.] mangels Masse die Stellung eines Insolvenzantrags un-terlässt, obwohl der in Liquidation befindlichen Gesellschaft mittlerweile neue Vermögenswerte zugefallen sind, die [X.] nicht ausreichen, die Insolvenzlage zu beseitigen.

[X.], Beschluss vom 28. Oktober 2008 [X.] 5 StR 166/08

LG Görlitz [X.]

5 StR 166/08 [X.] vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] aufgehoben a) im Fall I[X.] H der Urteilsgründe; insoweit wird der Ange-klagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen; dieser werden die ihm hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen auferlegt; b) in den Fällen [X.], [X.], [X.], I[X.] B 2. und [X.] bis I[X.] D 25. der Urteilsgründe mit den zugehö-rigen Feststellungen und im Ausspruch über die [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung 1. b wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freispruch im Übrigen [X.] wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen und wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen unter [X.] - 3 [X.] einer Freiheitsstrafe (und unter Außerachtlassung von Einzelgeldstra-fen) aus dem Urteil des [X.] vom 28. Mai 2002 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es mit Blick auf eine Zäsurwirkung der Vorentscheidung eine weitere Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten wegen Untreue und we-gen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen verhängt. Die Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge den [X.] über den vom [X.] beantragten Umfang hinausgehenden [X.] aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. [X.] 2 Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 3 1. Der Angeklagte überredete als Geschäftsführer der [X.]mbH (im Folgenden: [X.]

) im August 2001 den [X.] der [X.] (davon im zweiten Fall durch den von ihm beeinflussten gutgläubigen Betriebsleiter [X.]), für den Umbau von [X.] in Höhe von jeweils über 300.000 DM zu leisten. Dabei verschwieg der Angeklagte, dass die [X.]

infolge spätestens Ende Juli 2001 eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlungsfähig war. Das [X.] hat diese Feststellung aus kriminalistischen Anzeichen abgeleitet (rückständigem Arbeitslohn, ausblei-bender Bezahlung der Lieferanten und Subunternehmer mit der Folge des A[X.]ruchs der Bauarbeiten sowie rückständigen Sozialversicherungsbeiträ-gen nach erfolglosem Vollstreckungsversuch und Einstellung eines vorläufi-gen Insolvenzverfahrens nach [X.] durch die Krankenkasse im [X.]raum April und Mai 2001, Stundungsschreiben an die Krankenkassen vom 27. Juli 2001). In Höhe der geleisteten [X.] hat das [X.] konkrete Vermögensgefährdungen angenommen. Soweit die - 4 - Vorschüsse tatsächlich nicht mehr für das Bauvorhaben verwendetet worden seien, nämlich in Höhe von rund 48.000 DM (Fall [X.] der Urteilsgründe) bzw. rund 109.000 DM ([X.] der Urteilsgründe), sei von einem tatsächli-chen Vermögensschaden auszugehen. 2. Der Angeklagte beauftragte für das genannte Bauvorhaben im Sep-tember 2001 einen Maler ([X.] der Urteilsgründe) bzw. Anfang [X.] 2001 [X.] (I[X.] B 2. der Urteilsgründe) als Subunternehmer, ob-wohl die [X.] zahlungsunfähig war. Die Subunternehmer, die die ge-schuldeten Bauleistungen in entsprechendem Umfang erbrachten, fielen mit rund 40.000 DM bzw. 20.000 DM aus. Diesen Sachverhalt hat das [X.], wohl mit Blick auf einen einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten, als Betrug in zwei tateinheitlich begangenen Fällen gewertet. 4 5 3. In 25 Fällen führte der Angeklagte im [X.]raum von Februar 2001 bis Januar 2002 die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der [X.]

gegenüber verschiedenen Krankenkassen zunächst nicht ab (Fälle [X.] bis I[X.] D 25. der Urteilsgründe), beglich aber nachträglich einen ge-wichtigen Teil der offenen Beitragsforderungen. 4. Trotz der eingetretenen (von ihm spätestens am 27. Juli 2001 er-kannten) Zahlungsunfähigkeit stellte der Angeklagte den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000 nicht bis zum 30. Juni 2001, sondern erst am 27. Februar 2002 auf (Fall I[X.] E der Urteilsgründe); desgleichen sammelte er seit Januar 2001 weder sämtliche Rechnungen und Belege noch erfasste er die Bargeschäfte mittels Kasse ordnungsgemäß (Fall I[X.] F der Urteilsgründe). Der Angeklagte stellte auch keinen Antrag auf Eröffnung des [X.] (Fall I[X.] C der Urteilsgründe). Erst aufgrund eines vom Finanzamt am 8. April 2002 gestellten Insolvenzantrags wurde mit Beschluss vom [X.] 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Vermö-gens abgelehnt: Die [X.] verfügte laut einer damals erstellten [X.] - 5 - gensübersicht lediglich über einen Geldbetrag in Höhe von 100 Euro. Dem standen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 813.000 Euro gegenüber. 5. Im Zuge eines weiteren, schließlich nicht realisierten Bauvorhabens gelang es dem Angeklagten, der nunmehr die Stellung eines Liquidators [X.], der [X.] zustehende Auflassungsvormerkungen für 100.000 Euro im Oktober 2004 zu verkaufen. Den nach Abzug der Notarkos-ten am 21. Oktober 2004 überwiesenen Betrag von rund 99.400 Euro ver-brauchte der Angeklagte überwiegend für sich (Fall I[X.] G der Urteilsgründe). Auch stellte er (wiederum) keinen Antrag auf Eröffnung des [X.] bis spätestens zum Ablauf des 11. November 2004 (Fall I[X.] H der Ur-teilsgründe). 7 I[X.] 8 Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. 9 1. Der Schuldspruch hält in den Fällen [X.], [X.], [X.], I[X.] B 2. sowie [X.] bis I[X.] D 25. und I[X.] H der Urteilsgründe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eines [X.] auf die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge (unterbliebene Vernehmung des [X.]zur Frage der fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit im [X.]-raum von Juli 2001 bis Mai 2002) bedarf es insoweit nicht. a) In den beiden zu Lasten der [X.] begangenen [X.] ([X.] und [X.] der Urteilsgründe) ist entgegen der Ansicht des [X.] dem Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das [X.] die schadensrelevante Täuschungshandlung in der Vorspiegelung tatsächlich nicht mehr gegebener Zahlungsfähigkeit gesehen hat ([X.] f.). Nach den Urteilsfeststellungen war wegen der bereits ein-getretenen Zahlungsunfähigkeit der [X.] die vertragsgerechte Ver-wendung der ungesicherten Vorschussleistungen nicht gewährleistet. Eine 10 - 6 - entsprechende, regelmäßig konkludente Täuschungshandlung ist [X.]. Gleichwohl weist das Urteil hier insoweit einen Rechtsfehler auf, als das [X.] das Leistungsunvermögen der [X.] nicht allein am Maßstab der generellen Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] hätte feststellen dürfen. Dies wird der vorliegend gegebenen Fallkonstellation nicht gerecht. Denn anders als in den Fällen des Lieferantenkreditbetrugs ([X.]R StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 1, 2) oder des Betrugs gegenüber [X.] (vgl. dazu [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 67) geht es im Vertragsverhältnis zur [X.] nicht um die Erfüllung von Geldforderungen, sondern um die Zusage zur vertragsgerechten Ver-wendung von im Voraus gezahltem Werklohn. Die Erwägungen des [X.]s lassen unberücksichtigt, dass der Angeklagte im ersten Betrugsfall mehr als 80 % des Vorschusses und im zweiten Betrugsfall immerhin noch fast 60 % des Vorschusses für das Bauvorhaben verwendete. Ob die Rest-beträge, über deren Verbleib das [X.] keine Feststellungen getroffen hat, infolge der Zahlungsunfähigkeit der [X.] , insbesondere etwa in-folge von Pfändungen, nicht mehr in das Bauvorhaben investiert werden konnten, bleibt hingegen offen. Damit ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass die [X.]

bei der Zusage im August 2001 zumindest zur vollständigen vertragsgerechten Verwendung der [X.] noch in der Lage war und der Angeklagte als Geschäftsführer mit entsprechendem Willen handelte. 11 Auf die nur die Verurteilung in den Fällen [X.] und [X.] betref-fende Verfahrensrüge (rechtsfehlerhafte Belehrung des Botschafters im Rah-men der nach § 247a [X.] durchgeführten audiovisuellen Vernehmung) kommt es wegen des durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehlers nicht mehr an. 12 - 7 - b) Im Betrugsfall zu Lasten des Malers fehlen Feststellungen, ob die [X.] zur Begleichung dieser Rechnungen noch ausgereicht hätten. Dies liegt deswegen nicht fern, weil die [X.]

, wie ausgeführt, noch über Restbeträge aus den Vorschüssen verfügte. Die subjektive Tatsei-te seitens des Angeklagten, die Vorschüsse nicht an die Subunternehmer weiterzuleiten (vgl. dazu [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 67), ist ebenfalls nicht festgestellt. 13 Die nunmehr vollständige Zahlungsunfähigkeit im Betrugsfall zu Las-ten des [X.]s ist zwar für sich genommen mit Blick auf den Verbrauch der Geldmittel im November 2001 belegt ([X.]). Jedoch erfolgt wegen der [X.] in der Sache gleichwohl rechtsfehlerhaften [X.] tateinheitlichen Verurteilung auch insoweit die [X.] (vgl. [X.], [X.] 51. Aufl. § 353 [X.]. 7a). 14 15 c) In den 25 Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) genügt bereits die [X.] hinsichtlich der Höhe der nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nicht den vom [X.] in ständiger Rechtsprechung ([X.]R StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; [X.] wistra 2006, 425, 426; jeweils m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen. Es sind weder die Löhne noch die Höhe der jeweiligen Beitragssätze der betrof-fenen Sozialversicherungsträger festgestellt. Bezüglich 20 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt hat das [X.] zudem nicht die Vorschrift des § 266a Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (= § 266a Abs. 6 Satz 2 StGB n.F.) berücksichtigt. Danach wird der [X.] nicht bestraft, wenn er spätestens im [X.]punkt der Fälligkeit oder un-verzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat, und die Beiträge dann nachträg-lich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist ent-richtet werden. Das Urteil lässt mangels Feststellungen zu den Umständen 16 - 8 - der nachträglichen Zahlungen eine Überprüfung dieses Strafaufhebungs-grundes nicht zu. Es wird weder mitgeteilt, ob der Angeklagte rechtzeitig die Krankenkassen über die Rückstände und deren Gründe benachrichtigte, noch, ob er die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig, das heißt innerhalb ihm gesetzter Fristen, nachzahlte. In den verbleibenden fünf Fällen waren die Arbeitnehmeranteile erst ab Mitte November 2001, überwiegend im Dezember 2001 und Januar 2002 fällig. Für diesen Tatzeitraum ist aber [X.] auch nach dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe unter besonderer Berücksichtigung der Feststellun-gen zum Fall I[X.] B 2. [X.] nicht belegt, dass die [X.]

noch in [X.] Umfang liquide Mittel hatte, um die Sozialversicherungsbeiträge abzu-führen (vgl. dazu [X.]St 47, 318, 319 f.; [X.] wistra 2008, 384). Vielmehr geht das [X.] ganz im Gegenteil davon aus, dass im November 2001 die finanziellen Mittel —vollständig aufgebrauchtfi waren ([X.]). Es hätte deshalb in den Urteilsgründen der Darlegung bedurft, ob der Angeklagte die Erfüllung der Beitragspflichten schon vorher hätte sichern können und dies auch erkannt hat. 17 d) Im Fall I[X.] H der Urteilsgründe tragen die Feststellungen [X.] anders als im Fall I[X.] C der Urteilsgründe für den [X.]raum ab dem 17. August 2001 (dazu unter aa) [X.] nicht den Schuldspruch wegen (erneuter) Insolvenzver-schleppung; der Angeklagte ist in diesem Fall aus rechtlichen Gründen frei-zusprechen (dazu unter [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] ob-lag dem Angeklagten nach der Überweisung von fast 100.000 Euro am 21. Oktober 2004, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgelehnt war, keine erneute strafbewehrte Pflicht zur Stellung eines Insol-venzantrags nach § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG. 18 aa) Nach § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG macht sich der [X.] einer GmbH strafbar, wenn er nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des 19 - 9 - Insolvenzverfahrens beantragt. Die Pflicht als Geschäftsführer der [X.]

, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, hat der Angeklagte vorsätzlich verletzt. Mithin ist die Verurteilung unter I[X.] C der Ur-teilsgründe und zwar in vollem Umfang zu Recht erfolgt: (1) Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.]R GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 2) ist hier ausreichend [X.] auch mit Blick auf das Geständnis des sachkundigen Angeklagten [X.] durch die vom [X.] angeführten —wirtschaftskriminalistischen Beweisanzei-chenfi (vgl. dazu [X.] wistra 2003, 232 m.N.; zum Inhalt eines Liquiditätssta-tus [X.] wistra 2001, 306, 307; [X.]/[X.], Wirtschafts-strafrecht 4. Aufl. § 76 [X.]. 57 ff.) für den [X.]raum ab Ende Juli 2001 belegt. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist nicht von einer blo-ßen Zahlungsstockung im [X.]raum Juli/August 2001 auszugehen. Denn dem Gesamtgeschehensablauf (insbesondere [X.]) ist zu entnehmen, dass die geleisteten [X.] alsbald verbraucht waren und die [X.] nicht dauerhaft wiederherstellen konnten. Bereits ab Okto-ber 2001 bezahlte die [X.]

wiederum nicht die Subunternehmer, die daraufhin erneut die Baustelle verließen. 20 (2) Die ohnehin erst nach Tatvollendung erfolgte Antragstellung durch das Finanzamt vom 8. April 2002 ließ die Pflicht des Angeklagten zur Stel-lung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die In-solvenzverschleppung war mithin erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 5. August 2002 beendet, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. 21 Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Konkursord-nung ist die Pflicht des Gemeinschuldners nicht bereits dadurch entfallen, dass ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat ([X.]R GmbHG § 64 Abs. 1 [X.] 1; [X.], Urteil vom 5. Juli 1956 [X.] 3 StR 140/56). Die Konkurs-verschleppung als [X.] und [X.] war erst dann beendet, 22 - 10 - wenn das Konkursverfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet wurde ([X.], Beschluss vom 13. Februar 1979 [X.] 5 StR 814/78; offen gelassen in [X.]R GmbHG § 64 Abs. 1 [X.] 1 für den Fall der Ablehnung des [X.] mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse). Trotz gewichtiger Gegenargumente (vgl. [X.], GmbH-Strafrecht 4. Aufl. § 84 [X.]. 91; [X.]/[X.] aaO § 84 [X.]. 10; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. [X.]. VII [X.]. 43) lässt auch unter Geltung der [X.] die Antragstellung durch einen Gläubiger die eigene Pflicht des Schuldners nicht entfallen. Zwar muss nach der [X.] der Schuldner nicht mehr [X.] wie nach § 104 KO a.F. [X.] ein besonderes Verzeichnis der Gläubiger und Schuld-ner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse mit seinem [X.] zusammen vorlegen. Er ist vielmehr nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 [X.] zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Damit enthält der Schuldner-antrag aufgrund der Neuregelung des Antragsrechts in der [X.] gegenüber der alten Rechtslage nunmehr für das Insolvenzgericht keine vor-teilhafteren Informationsmöglichkeiten. 23 Gleichwohl sprechen die gewichtigeren Argumente dafür, dass es bei der eigenen Antragstellung durch den Schuldner für die Beendigung der Strafbewehrung verbleiben muss (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] Nebengesetze 160. Ergänzungslieferung [Februar 2006] § 84 GmbHG [X.]. 21; [X.]/[X.] GmbHR 2003, 1461 ff.; OLG Dresden GmbHR 1998, 830 zur Gesamtvollstreckungsordnung). 24 Der Gläubiger kann, ohne dies zu begründen, seinen Antrag nach § 13 Abs. 2 [X.] bis zur Verfahrenseröffnung oder rechtskräftigen Abwei-sung seines Antrags mit der Folge zurücknehmen, dass die [X.] nach [X.] vorzunehmende [X.] Prüfung der Verfahrensvorausset-zungen entfällt. In diesem Falle entstünde [X.] bei weiter gegebenen Insolvenz-gründen wie hier [X.] dann erneut der mit § 64 GmbHG unvereinbare Zustand, 25 - 11 - dass die [X.] ist, über die Eröffnung des [X.] aber nicht entschieden wird. Der mit der [X.] des Geschäftsführers verfolgte Zweck, bei Vorliegen von [X.] eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die weitere werbende Tätigkeit der GmbH oder aber die geordnete Verwertung ihres Vermögens zur [X.] Befriedigung der Gläubiger (§ 1 Satz 1 [X.]) herbeizuführen, würde verfehlt, wollte man einen Insolvenzantrag eines zur Antragstellung nicht verpflichteten Gläubigers einer GmbH mit der damit verbundenen [X.] Möglichkeit der voraussetzungslosen Beendigung des [X.] durch [X.] als einen Grund für ein Erlöschen der [X.] des Geschäftsführers anerkennen. Die Stellung eines Insol-venzantrags eines Gläubigers kann somit nicht geeignet sein, die Pflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG zum Erlöschen zu bringen, und vermag dessen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gegebene Strafbarkeit nicht zu beenden. Soweit der Verpflichtete den Insolvenzantrag nicht selbst stellt und die ihm obliegende Handlungspflicht unterlässt, verliert dies erst dann an Relevanz, wenn über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-schieden wurde. Erst ab diesem [X.]punkt ginge nämlich eine [X.]stellung durch den nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichteten [X.] ins Leere. Deshalb ist der für die Beendigung maßgebliche [X.]punkt der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 5. August 2002 als Tag der Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. An das Ende der [X.] ist die Beendigung der Insolvenzver-schleppung geknüpft. Im Interesse der Rechtssicherheit muss der Beendi-gungszeitpunkt, der insbesondere für den Verjährungsbeginn ausschlagge-bend ist, eindeutig bestimmt sein. Dies wäre bei einem Fremdantrag wegen der [X.] nicht in gleicher Weise gewährleistet. Mit dem Abstellen auf den Schuldnerantrag ist auch die Konstruktion eines Wieder-auflebens der [X.] für den Schuldner nach Rücknahme des [X.] (vgl. dazu [X.] aaO [X.]. 91; [X.]/[X.] aaO [X.]. 10) entbehrlich. 26 - 12 - [X.]) Nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts ist keine neuerliche strafbewehrte [X.] nach § 64 Abs. 1 GmbHG mehr entstanden. 27 (1) Die [X.] war mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5. August 2002 aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Diese Auflösung, die eine nach §§ 66 ff. GmbHG vorzunehmende Abwicklung der GmbH einleitet ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 60 [X.]. 27), war gemäß § 65 Abs. 1 Sät-ze 2 und 3 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Der Angeklagte als Liquidator (§ 66 Abs. 1 GmbHG) hatte damit die nach § 70 GmbHG bezeichneten Aufgaben zur Beendigung der [X.] zu erfüllen und u. a. die Pflichten aus § 71 Abs. 4 GmbHG, darunter eine bestehende [X.], wahrzunehmen. Etwa noch vorhandenes Vermögen musste er nach §§ 73, 72 GmbHG vorrangig an die Fremdgläubiger der [X.]

verteilen. Die Abwicklung ist dabei erst dann im Sinne des § 74 Abs. 1 GmbHG beendet, wenn kein verteilungsfähiges Aktivvermögen mehr zur Verfügung steht ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 66 GmbHG [X.]. 2 m.N.). Zwar trifft auch den Liquidator eine strafbewehrte Pflicht zur Insol-venzantragstellung (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Dies gilt aber nur für den Fall, dass die Gesellschaft in der [X.] wird, nicht aber für das Liquidationsverfahren nach der Ab-lehnung der Insolvenzeröffnung, weil in dem letzteren ja bereits über die Durchführung eines Insolvenzverfahrens abschlägig entschieden wurde. 28 (2) Eine strafbewehrte [X.] ist auch durch den [X.] am 21. Oktober 2004 nicht wieder aufgelebt. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen konnten durch den Geldbetrag von fast 100.000 Euro Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht beseitigt werden; vielmehr hätte er nur ausgereicht, die Kosten für das Insol-venzverfahren zu decken. Mithin bestand die Insolvenzlage unverändert fort. 29 - 13 - Bei dieser Sachlage kommt eine Strafbarkeit wegen (erneuter) Insol-venzverschleppung nicht in Betracht. Das strafbewehrte —Auflebenfi der [X.] infolge neuer die Kosten eines Insolvenzverfahrens nunmehr vor-aussichtlich deckender Vermögensmittel im Beendigungsstadium der nach Auflösung abzuwickelnden GmbH ist vom Wortlaut der Strafvorschriften der § 84 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 71 Abs. 4, § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfasst (a.A. [X.] aaO § 84 [X.]. 88; [X.]/[X.] aaO § 84 [X.]. 21; [X.] in [X.]/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steu-erstrafrechts 3. Aufl. [X.]. 7 [X.]. 338; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. 41; [X.] wistra 2003, 174, 176; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 84 GmbHG [X.]. 22 gegen ein strafbewehrtes Wiederaufleben der [X.] bei einer bereits gelöschten GmbH; zustimmend [X.], GmbHG 2002 § 84 [X.]. 90; Pelz in [X.] Kommentar zum [X.], § 401 [X.]. 3). Diese Normen knüpfen die Strafbewehrung der Verletzung der [X.] allein an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Über-schuldung. So macht sich etwa der Liquidator einer durch Beschluss der Ge-sellschafter aufgelösten (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), an sich aber nach wie vor —lebensfähigenfi oder nach Überwindung der Insolvenz wieder —lebensfä-higfi gewordenen GmbH nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 71 Abs. 4, § 64 Abs. 1 GmbHG strafbar, wenn im Stadium zwischen Auflösung und [X.] diese zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist und der Liquidator nicht fristgemäß Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. 30 (3) Das —[X.] der [X.] im Liquidationsstadium mag in zivilrechtlicher Hinsicht begründbar sein, wenn die GmbH [X.] anders als zum [X.]punkt der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des [X.] [X.] über ausreichende Geldmittel zur Deckung der Verfahrenskos-ten verfügt. Diese Frage bedarf ebenso wenig der Vertiefung wie diejenige, ob der Liquidator auch nach Ablehnung der Eröffnung des [X.] gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 [X.] insolvenzrechtlich zu einer Mitteilung verpflichtet sein könnte. Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach 31 - 14 - § 84 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 4 GmbHG ist dies ohne Be-lang, weil nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nur dann eine Strafbarkeit entsteht, wenn Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit eintritt und der Li-quidator die Stellung eines Insolvenzantrags unterlässt. Daraus folgt aber umgekehrt, dass die Gesellschaft vorher nicht in der Krise gewesen sein darf, sondern vielmehr erst in den Zustand der Krise geraten muss, der dann die [X.] auslöst. Ist dagegen das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung durchgängig erfüllt, stünde [X.] Strafbarkeit, mag auch eine zivilrechtliche Pflicht bestehen, das Analo-gieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) entgegen. Im Falle einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH ist eine (erneute) Insolvenzverschleppung nur in der (allerdings theoretischen) Konstellation mit dem Wortlaut verein-bar, dass die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit der [X.] beseitigt wird und die GmbH anschließend wiederum in eine Krise gerät. Eine [X.] entsteht hierdurch nicht, weil die zweckwidrige Verwendung im Beendigungsstadium eingehender Gelder für den Liquidator regelmäßig [X.] wie auch hier [X.] eine Strafbarkeit wegen Untreue begründen wird. Eine erneute Verurteilung des Angeklagten wegen einer nunmehr als Liquidator begangenen Insolvenzverschleppung bei hier unverändert gege-benen [X.] würde zudem das Schuldprinzip verletzen (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] StraFo 2007, 369 zum [X.] in § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB; [X.] in [X.]/[X.] aaO 170. Ergänzungslie-ferung [Mai 2008] § 401 [X.] [X.]. 50; a.[X.], 154, 155; [X.]St 14, 280, 281 für eine erneute Verurteilung bei weiterer Verletzung der [X.] nach der Vorverurteilung; [X.], Großkommentar [X.] 4. Aufl. § 401 [X.]. 51). 32 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung im Fall I[X.] C (wie [X.] - 15 - führt), wegen Bankrotts in den Fällen I[X.] E und I[X.] F sowie wegen Untreue im Fall I[X.] G der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die vom Beschwerdeführer erhobene, die Ermittlung der Zahlungs-unfähigkeit betreffende Aufklärungsrüge ist aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). 34 b) Der Senat bemerkt ergänzend zur Verurteilung wegen Bankrotts in zwei Fällen (aa) sowie wegen Untreue ([X.]) in sachlichrechtlicher Hinsicht: 35 aa) Zum 30. Juni 2001 als dem für die Tatbegehung maßgeblichen [X.]punkt (§ 264 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 267 Abs. 1 HGB) ist zwar weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung belegt (vgl. dazu [X.] wistra 2003, 232, 233; 1998, 105). Es liegt jedoch nach dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe zu diesem [X.]punkt jedenfalls eine dro-hende Zahlungsunfähigkeit vor. Dieser Krisengrund ist gegenüber der vom [X.] zugrunde gelegten Zahlungsunfähigkeit auch gleichgewichtig, weshalb sich der Fehler nicht auswirkt. Die objektive Bedingung der Straf-barkeit nach § 283 Abs. 6 StGB ist jedenfalls nicht vor Ablauf der Frist zur Aufstellung der Bilanz eingetreten (vgl. dazu [X.]R StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Bilanz 2; [X.] 1). Die Zahlungseinstellung (vgl. dazu [X.] BB 2008, 634, 635 m.w.N.) ist erst für November 2001 mit dem vollständigen Verbrauch sämtlicher Finanzmittel einschließlich der [X.] festgestellt. 36 Die rechtsfehlerfrei als tateinheitlich begangen gewerteten und nicht behobenen Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) sind dem angefochtenen Urteil hinreichend deut-lich zu entnehmen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 25. März 1954 [X.] 3 StR 232/53). 37 - 16 - [X.]) Die [X.] war auch überschuldet, wie insbesondere aus der Vermögensaufstellung zum 5. August 2002 zu schließen ist. Diese Über-schuldung hat der Angeklagte im [X.] 2004 dadurch vertieft, dass er als Liquidator den der [X.] zustehenden Geldbetrag von rund 99.400 Euro für private Zwecke entnahm. Die Vertiefung einer Überschul-dung begründet die Strafbarkeit wegen Untreue ([X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21; [X.] wistra 2008, 379, 380). Im Übrigen hat der Angeklagte nicht die Vorschrift des § 73 GmbHG eingehalten, indem er das Guthaben für eigene ersichtlich gesellschaftsfremde Zwecke verwandte. 38 II[X.] 39 Die Sache bedarf nach alledem in den Fällen [X.], [X.], [X.], I[X.] B 2. und [X.] bis I[X.] D 25. der Urteilsgründe umfassend neuer Aufklärung und Bewertung, sofern nicht mit Blick auf die vier rechtskräftigen Einzelstrafen ([X.] von einem Jahr acht Monaten, von [X.] und zweimal zwei Monaten) insbesondere hinsichtlich der Fälle [X.] bis I[X.] D 25. von der Vorschrift des § 154 [X.] Gebrauch gemacht wird. Für die erneut erforderliche zweifache Gesamtstrafbildung unter Einbe-ziehung des Urteils des [X.] vom 28. Mai 2002 weist der [X.] vorsorglich auf Folgendes hin: Aus der rechtskräftigen Vorentscheidung sind sämtliche Einzelstrafen, also auch die [X.], einzubeziehen ([X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; [X.], Beschluss vom 25. Juni 2008 [X.] 2 StR 176/08 [X.]. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tages-sätzen ist auf die erste Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). 40 Die Beendigungszeitpunkte für die Delikte nach § 266a StGB sind in den 20 Fällen, in denen der Angeklagte die Beitragsschulden nachträglich beglich, nicht ordnungsgemäß festgestellt: Da das Vergehen des [X.] - 17 - tens von [X.] der Beiträge zur Sozialversicherung ein ech-tes Unterlassungsdelikt darstellt, ist dieses Delikt beendet, wenn die [X.] erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch [X.] ([X.] wistra 1992, 23). Feststellungen dazu, wann die Beitragsschulden erfüllt worden sind, hat das [X.], wie [X.], nicht getroffen. Die Bankrottdelikte sind hier mit dem Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit beendet (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 283 [X.]. 69 m.w.N.) und damit in die erste Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Die [X.] hat, wie ausgeführt, die Zahlungen im [X.] eingestellt. 42 43 Die Insolvenzverschleppung ist hingegen, wie dargelegt, erst nach dem 28. Mai 2002 beendet und damit in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe ein-zubeziehen. 44 Bei Bildung der neuen Gesamtstrafen wird, wenn unter Berücksichti-gung des bislang gewährten Strafabschlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestehen - 18 - sollte, dieser durch eine Anrechnung auf die neuen Gesamtstrafen Rechnung zu tragen sein (vgl. dazu [X.]St [[X.]] 52, 124; [X.] wistra 2008, 348, 349).
[X.] Brause [X.] Dölp

Meta

5 StR 166/08

28.10.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 5 StR 166/08 (REWIS RS 2008, 1186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1186

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