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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2
StR
60/14
vom
6. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum schweren [X.]-
2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. August 2014, an der
teilgenommen
haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
[X.],
Staatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für
Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Oktober 2013 mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren [X.] in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung von der verhängten [X.] sechs Monate als vollstreckt gelten. Schließlich hat das [X.] in [X.] verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des
Angeklagten, auf die [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das
Rechtsmittel führt
auch zugunsten des Angeklagten
zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
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4
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I.
1. Nach den Feststellungen arbeitete der in [X.] lebende Angeklagte ab 2001 für eine
lettische
Spedition als Fahrdienstleiter. Vor dem 25. Oktober 2003 schlossen sich der damalige Chef des Angeklagten und drei weitere
konkret benannte
P
Fahrzeuge sollten nach [X.] verschoben, mit neuen Papieren versehen und sodann gewinnbringend verkauft werden. Zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 5.
November 2003 entwendeten zwei der Bandenmitglieder vor Ort mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen entsprechend ihrer gemeinsamen Abrede in vier Fällen jeweils ein Fahrzeug des Typs [X.] der Marke BMW
im Wert zwische
Drei Fahrzeuge konnten noch vor der Verbringung ins Ausland sichergestellt werden.
h-land.Aufgabe des Angeklagten war es dabei insbesondere, telefonisch Sprechzeiten
zwischen seinem Chef und dem
Kontaktmann in [X.] zu vermitteln, um ungefährdet
insbesondere ohne abgehört zu werden
telefo-nieren zu könnens ihm auch bewusst war, die .
Außerdem überwies er sei-nem Kontaktmann
in [X.]
im Auftrag seines Chefs Geld. Dem Ange-klagten war es bewusst, dass er einer in [X.] agierenden festen Täter-gruppierung
2. Das [X.] hat die Taten jeweils
als Beihilfe zum schweren [X.] gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, §
244a Abs.
1, §
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5
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Abs.
um die bandenmäßige [X.] der ausführenden Täter
dass auf lettischer Seite sein Chef und ein weiteres Bandenmitglied, auf [X.] Seite neben seinem [X.], der ebenfalls Mitglied der Bande war,
b-stahlstaten eingebunden waren. Die Voraussetzung einer Verbindung von zu-
II.
1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revisionsbegründung und mit ihrem Revisionsantrag allein gegen die [X.] des [X.], die grundsätzlich isoliert auf Rechtsfehler überprüfbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013
2 [X.], [X.], 21 mwN).
Die Beschränkung der Revision allein auf die Kompensationsentschei-dung ist hier unwirksam. Unbeschadet dessen, dass die
für sich genommen schon nicht nachvollziehbaren
Feststellungen zur Verfahrensverzögerung sowohl für die Bemessung der Einzelstrafen
und der Gesamtstrafe als auch im Hinblick auf die [X.] relevant waren und damit eine untrennbare Verknüpfung zwischen den
Strafaussprüchen
und der [X.] besteht (vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
Juni 2009
3 [X.], [X.]R [X.] §
344 Abs. 1 Beschränkung 19), führt das Rechtsmittel hier auch
weitergehend
zur Überprüfung des Schuldspruchs. Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld-
und Strafausspruch ist
ausnahms-weise
zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2014
2 StR 14/14; [X.], Urteile vom 19. März 2013
1
StR 318/12, 6
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6
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wistra 2013, 463, 469 und vom 26. Juli 2012
1 [X.], [X.], 477, 481 f.;
Meyer-Goßner/[X.], [X.], 57. Aufl., § 344 Rdn. 7 iVm §
318 Rdn.
16, jeweils mwN).
So verhält es sich hier. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren [X.] in vier Fällen nicht und bieten deshalb keine Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenaus-spruchs.
a) Bei der Einordnung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zum schweren [X.] ist das [X.]
in Verkennung von §
28 Abs.
2 StGB
von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. i-[X.] agierenden festen zu sein, lassen außer [X.], dass der Angeklagte selbst Mitglied der Bande
gewesen
sein muss, wenn er wegen Beihilfe zum schweren [X.] bestraft werden soll. Da die [X.] ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, können Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglie-der sind, nur wegen Beteiligung am [X.] bestraft werden (vgl. [X.], [X.] vom 8.
Mai 2012
3 [X.], [X.], 102, 103; Beschluss vom 15. Januar 2002
4 StR 499/01, [X.]St 47, 214, 216). Die [X.] hat sich
ausgehend von ihrem (fehlerhaften) Maßstab
dementsprechend nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte überhaupt Mitglied der Bande war.
b) Den Urteilsfeststellungen kann auch im Übrigen nicht zweifelsfrei ent-nommen werden, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Nach den Feststellungen hatte sich bereits vor dem 25.
Oktober 2003
ohne 8
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Beteiligung des Angeklagten
eine Gruppierung von vier Personen gebildet, um auf Dauer angelegt hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und gewinn-bringend zu verkaufen. Aus den dargestellten Unterstützungshandlungen des Angeklagten für die Gruppierung versteht sich dessen
Zugehörigkeit zu der bandenmäßigen Gruppierung jedenfalls nicht von selbst, zumal zur subjektiven Seite lediglich festgestellt ist, dass ihm bewusst war, einer in [X.] agie-renden festen Tätergruppierung behilflich zu sein.
Letztlich belegen die Urteilsfeststellungen nicht in der erforderlichen Klarheit, dass der Angeklagte in die bandenmäßige Struktur der Gruppierung eingebunden war.
c) War der Angeklagte aber nicht Mitglied der Bande,
könnte er
auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
gemäß § 28 Abs.
2 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2002
4 StR 499/01, [X.]St
47, 214, 216; [X.], StGB, 61. Aufl., § 28 Rdn. 9, jeweils
mwN) nur nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1, 2, § 27 Abs. 1 StGB bestraft werden (vgl. [X.],
aaO, § 244 Rdn.
44
mwN). Einer solchen Bestrafung stünde möglicherweise das Verfahrenshinder-nis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1, Abs.
3 Nr. 4 StGB) entgegen. Nach den Feststellungen liegt der Tatzeitraum zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 5.
November 2003. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsver-fahren gegen den Angeklagten am 27.
Juli 2004 gemäß §
170 Abs. 2 [X.] ein-gestellt hatte, sind jedenfalls bis zur Wiederaufnahme der Ermittlungen im [X.] keine verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Ereignisse erkennbar, was zum Ablauf der fünfjährigen
Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr.
4, Abs. 4 StGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB)
geführt haben könnte.
Weil die derzeitigen Feststellungen folglich nicht Grundlage der Rechts-folgenentscheidungen sein können, ist die Rechtsmittelbeschränkung insge-11
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samt unwirksam (vgl. auch Gössel
in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 318 Rdn. 41
mwN).
2. Da die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren [X.] in vier Fällen keinen Bestand hat und der [X.] nicht ausschließen kann, dass noch Feststellungen, die eine [X.] des Angeklagten belegen, getroffen werden können, weist er die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere [X.] des [X.] zurück.
Sollte die neu zur Entscheidung berufene [X.] erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen, wird sie darzulegen haben, ob und in welchem Ausmaß eine (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung vorliegt. Der [X.] verweist insoweit auf die Antragsschrift des [X.] und die Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen des [X.] vom 17. Januar 2008
[X.] ([X.]St 52, 124 ff.; vgl. im Übrigen auch [X.], Urteil vom 5. Februar 2014
2
StR 308/13; Beschluss vom 23. Oktober 14
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2013
2 [X.], [X.], 21, 22; [X.], Urteil vom 21.
April 2011
3 StR 50/11, [X.], 239
und Urteil vom 25. Oktober 2005
4
StR 139/05, [X.], 50).
Appl [X.] Eschelbach
[X.]
[X.]
Meta
06.08.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2014, Az. 2 StR 60/14 (REWIS RS 2014, 3580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3580
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 60/14 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
4 StR 393/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 377/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 339/99 (Bundesgerichtshof)
4 StR 395/05 (Bundesgerichtshof)