Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters: Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.123.671,22 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem [X.] oder dem [X.], im [X.] vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das [X.] hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, [X.], 2417 und [X.], 1252; vgl. auch [X.], [X.], 883 und [X.], 1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruchs (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Lohmann Pape
Grupp [X.]
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Februar 2014, Az: 1 U 197/12
§ 3 InfFrG HA, § 80 InsO, § 97 InsO, § 40 VwGO, § 42 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2016, Az. IX ZR 45/14 (REWIS RS 2016, 15995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15995
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 45/14 (Bundesgerichtshof)
6 B 143/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Landesrecht durch den Insolvenzverwalter
6 B 147/18 (Bundesverwaltungsgericht)
6 B 146/18 (Bundesverwaltungsgericht)
6 B 145/18 (Bundesverwaltungsgericht)