Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2016, Az. IX ZR 45/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15995

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Gegenstand

Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters: Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.123.671,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem [X.] oder dem [X.], im [X.] vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das [X.] hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, [X.], 2417 und [X.], 1252; vgl. auch [X.], [X.], 883 und [X.], 1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruchs (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. August 2009 - [X.], [X.], 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.

2

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill                            Lohmann                             Pape

              Grupp                                [X.]

Meta

IX ZR 45/14

18.02.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Februar 2014, Az: 1 U 197/12

§ 3 InfFrG HA, § 80 InsO, § 97 InsO, § 40 VwGO, § 42 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2016, Az. IX ZR 45/14 (REWIS RS 2016, 15995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15995

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