Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. III ZR 270/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3019

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 22. Juni 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 34 Satz 1; [X.] § 839 A; [X.] § 275 Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 [X.] abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts. [X.], Urteil vom 22. Juni 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2005 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist angestellter Arzt des Medizinischen Dienstes der [X.] [X.], einer Körperschaft öffentlichen Rechts. [X.] wurde im Februar 2001 von der gesetzlichen Krankenkasse des [X.] mit einer Stellungnahme zu der Frage beauftragt, ob dessen Neuversorgung mit einer Unterschenkelprothese medizinisch notwendig sei. Der Beklagte gab [X.] unter dem 6. März 2001 eine sozialmedizinische Stellungnahme ab, die die Anfrage zunächst nicht positiv beantwortete. Der Kläger macht gegen den [X.] einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung geltend, das [X.] beruhe auf einer unsorgfältigen Auswertung der seinerzeit vorliegenden Unterlagen. Ferner habe es der Beklagte versäumt, ihn zu untersuchen. [X.] - 3 - durch sei die notwendige prothetische Neuversorgung seines Unterschenkels verzögert worden, wodurch es unter anderem zu Abszessen am [X.] gekommen sei, die einen operativen Eingriff erforderlich gemacht [X.]. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch [X.]. 2 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den Beklagten nicht persönlich in Anspruch nehmen. Bei der Prüfung der ihm von der [X.] angetragenen Beratungsanfrage und Abfassung der sozial-medizinischen Stellungnahme habe der Beklagte in Ausübung eines ihm anver-trauten öffentlichen Amtes gehandelt, so dass gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur die Körperschaft passiv legitimiert sei, die dem Beklagten dieses Amt übertragen habe. Der [X.] habe entschieden, dass Vertrauensärzte der [X.] im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ein [X.] Amt ausübten. Für den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung, der an die Stelle des vertrauensärztlichen Dienstes der Landesversiche-rungsanstalten getreten sei, gelte nichts anderes. 4 - 4 - I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 5 1. Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. z.B.: [X.]sbeschluss vom 1. August 2002 - [X.] - NJW 2002, 3172, 3173). 6 Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Am-tes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig [X.], hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammen-hang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (z.B.: [X.]surteile [X.] 147, 169, 171; 118, 304, 305; [X.]sbeschluss vom 1. August 2002 aaO S. 3172 f jeweils m.w.[X.]). 7 2. Die Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch den Arzt eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 [X.] ist hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen und stellt sich damit als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (so auch: OLG Karlsruhe MedR 2001, 368; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 839 Rn. 139). 8 - 5 - a) Der [X.] hat die Tätigkeit des vertrauensärztlichen Dienstes der [X.] nach § 369b Abs. 1 RVO in der bis Ende 1969 gültigen Fassung als (schlicht-)hoheitlich bewertet. Ein Vertrauensarzt, der auf Veranlassung einer Krankenkasse ein Kassenmitglied untersuchte, übte [X.] im Rahmen hoheitlicher Verwaltung ein öffentliches Amt aus, das ihm die Landesversicherungsanstalt anvertraut hatte ([X.]surteil vom 15. [X.] 1977 - [X.]/75 - VersR 1978, 252; so bereits [X.], 91, 103; für den Vertrauensarzt einer Allgemeinen Ortskrankenkasse auch [X.]surteil vom 13. Mai 1968 - [X.] - [X.], 691). 9 b) Hieran hat sich mit der Einführung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, von der haftenden Körperschaft abgesehen, grundsätz-lich nichts geändert. Dieser Dienst übernahm aufgrund des Gesetzes zur Struk-turreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 ([X.] - [X.], [X.]l. I S. 2477) die wesentlichen Aufgaben des vertrau-ensärztlichen Dienstes (Begründung des Entwurfs des [X.], BT-Drucks. 11/2237 [X.] zu § 283 [X.] des Entwurfs = § 275 [X.]; [X.] [X.][X.] § 275 [X.] Rn. 3 [Stand Mai 2003]). Die Rechte und Pflichten der [X.] sowie Vermögen und Personal gingen nach Art. 73 Abs. 1 bis 3 [X.] auf die - in den einzelnen Ländern errichteten (§ 278 Abs. 1 [X.]) - Medizinischen Dienste über, soweit es sich um die [X.] des [X.] handelte. Die Medizinischen Dienste erhielten für die von den [X.] übernommenen Beam-ten und Beamtenanwärter die Dienstherrnfähigkeit (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und den Status rechtsfähiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 278 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.]; vgl. hierzu auch [X.] des [X.] aaO [X.], 272 f). 10 - 6 - c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs des [X.] und aus Art. 73 Abs. 4 [X.] sowie § 278 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht, dass die gutachtliche und beratende Tätigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (vgl. § 275 [X.]) im Gegensatz zu der für den vertrauensärztlichen Dienst der [X.] geltenden Rechtslage nicht der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen ist. 11 aa) Allerdings ist nach der Begründung des Entwurfs des [X.] (aaO [X.]) den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung der Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften nur im Hinblick auf die Übernahme der in der Regel beamteten Vertrauensärzte verliehen worden, deren [X.], von dem Wechsel des Dienstherrn abgesehen, nicht angetastet werden sollten (vgl. zu letzterem auch Wenig KrV 1989, 91). Um die Dienstherrnfähig-keit der Medizinischen Dienste zu gewährleisten, war es erforderlich, sie in der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Körperschaften entstehen zu lassen (Begrün-dung des [X.]-Entwurfs aaO). Dieser Status sollte aber nur vorübergehender Natur sein (vgl. auch [X.], Soziale Krankenversicherung/Pflegeversiche-rung, Kommentar, § 278 Rn. 2 [Stand November 1993]; Wenig aaO, [X.]). Die Medizinischen Dienste sollten nicht die Befugnis erhalten, neue [X.] zu begründen. Ihr Status als Körperschaften öffentlichen Rechts sollte entfallen, sobald für die [X.] für die übernommenen Beamten und Beamtenanwärter keine Notwendigkeit mehr besteht (Begrün-dung des [X.]-Entwurfs aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung waren diese Erwägungen nicht nur rechtspolitische Absichtserklärungen. Vielmehr sind in Art. 73 Abs. 4 [X.], auf dessen Sätze 3 und 4 auch § 278 Abs. 1 Satz 2 [X.] verweist, diese Begrenzungen des öffentlich-rechtlichen Status des Medizinischen Dienstes gesetzlich bestimmt. In den neuen Ländern 12 - 7 - sind die Medizinischen Dienste überdies bereits privat-rechtlich organisiert, da es dort bei ihrer Einrichtung keine zu übernehmenden Beamten gab ([X.], [X.] der Krankenversicherung, 1998, [X.]; Wannagat/ Eichenhofer/[X.]/[X.], [X.], § 278 [X.] Rn. 5 [Stand August 2002]). [X.]) Aus der Tatsache, dass die Medizinischen Dienste lediglich mit Rücksicht auf die übernommenen Beamten der [X.] und nur für eine Übergangszeit teilweise den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft innehalten und im Übrigen privatrechtlich organisiert sind bezie-hungsweise sein werden, folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die den Angestellten eines Medizinischen Dienstes obliegenden Aufgaben nicht hoheitlich sind. Ob sich eine Maßnahme als Ausübung hoheitlicher Tätig-keit darstellt, hängt nicht von der Rechtsform der [X.] des Handelnden ab. Vielmehr können selbst natürliche Personen, die in einem pri-vatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Privatrechtssubjekt stehen, als Beliehene oder Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben ausführen (z.B.: Se-natsurteile [X.] 161, 6, 10; 147, 169, 171; [X.]surteil vom 2. Februar 2006 - [X.] - [X.], 698, 699 Rn. 7; MünchKomm[X.]/Papier, 4. Aufl., § 839 Rn. 132; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 48). 13 d) Die Erarbeitung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch einen angestellten Arzt des Medizinischen Dienstes ist unabhängig davon, ob dieser öffentlich- oder privat-rechtlich organisiert ist, die Ausübung eines öffentlichen Amtes. 14 - 8 - Die gutachtlichen Stellungnahmen, die der Medizinische Dienst gemäß § 275 [X.] abzugeben hat, sollen der Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen. Das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Kranken-kasse ist öffentlich-rechtlicher Natur (z.B.: [X.], [X.], 7. Aufl., § 51 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], § 51 Rn. 251 [Stand 4/2002]; vgl. auch [X.], 232, 236; OLG Schleswig OLGR 2005, 25 ff). Über die Gewährung der einzelnen Leistung entscheidet grundsätzlich die Krankenversicherung. [X.] gibt hierzu, wenn er nach § 275 [X.] hinzugezogen wird, eine gutachtliche Stellungnahme ab, an die die Krankenversicherung allerdings nicht gebunden ist ([X.], 146, 158; Gemeinschaftskommentar zum [X.] - Gesetzliche Krankenversicherung/[X.], § 275 [X.] Rn. 5 [Stand Oktober 1998]; [X.], Krankenversicherung, § 275 [X.] Rn. 5 [Stand Januar 1995]). Gleichwohl kommt dem Gutachten des Me-dizinischen Dienstes, wie auch der vorliegende Fall zeigt, für die Entschließung der Krankenkasse in der Regel ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Gutach-tertätigkeit des Sachverständigen hängt damit mit der Entscheidung der [X.] auf das Engste zusammen und bildet, wie es in § 275 [X.] angelegt ist, - anders als die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen oder eines Gutachters gemäß § 21 [X.] X - geradezu einen Bestandteil der von der Versicherung ausgeübten öffentlich-rechtlichen ([X.]) Tä-tigkeit (vgl. [X.] 59, 310, 314). Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass in derartigen Fällen, in denen der Sachverständige von einem Hoheitsträ-ger kraft Gesetzes, durch Verwaltungsakt oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen betraut wird, der [X.] selbst hoheitlich tätig wird (z.B.: [X.] 147, 169, 173 ff: Prüfer von [X.] auf ihre Lufttüchtigkeit; [X.] 122, 85, 91 ff: [X.], der die Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen [X.] - 9 - lage im Sinne des § 24 [X.] vornimmt; [X.] 39, 358, 361 f: von der Bauge-nehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Bauge-suchs beauftragter freiberuflicher Prüfingenieur für Baustatik; [X.]surteil vom 19. Dezember 1960 - [X.] - [X.], 184, 188: Ärzte eines städti-schen Krankenhauses, die vom Versorgungsamt mit einer versorgungsärztli-chen Untersuchung und Begutachtung beauftragt wurden; VI[X.] Zivilsenat in [X.] 49, 108, 111 ff: [X.], die Prüfungen im Rahmen der Straßenverkehrszulassungsordnung vornehmen). e) Dies bedeutet, dass der für den Medizinischen Dienst tätige Arzt für etwaige Pflichtverletzungen gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst haftet. 16 aa) Soweit der Dienst - wie hier - den Status einer Körperschaft öffentli-chen Rechts hat, haftet dieser für seine Bediensteten als [X.]. Dem steht nicht entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall die vom Klä-ger geltend gemachte verzögerte prothetische Neuversorgung - der Schaden nicht unmittelbar auf die gutachtliche Stellungnahme zurückzuführen ist, viel-mehr die nächste Ursache die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung der Krankenversicherung war. Wenn der für die Entscheidung zuständige [X.] eine weitere Behörde einschaltet, die auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens ihr überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entschei-dung einbringt, gewinnt die Mitwirkung dieser Fachbehörde im Verhältnis zum Bürger eine über die bloße innerbehördliche Beteiligung hinaus gehende Quali-tät. Die Fachbehörde ist dann ebenso wie die nach außen hin tätig werdende Behörde gehalten, bei der Ausübung des [X.] auch die Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren ([X.]surteile vom 21. April 2005 - [X.] 17 - 10 - 264/04 - NVwZ 2006, 245, 247 und vom 1. Februar 2001 - [X.] 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f jeweils m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 80). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die Krankenversicherung des [X.] den Medizinischen Dienst wegen dessen überlegener sozialmedi-zinischer Kompetenz beratend in Anspruch genommen hat. [X.]) Soweit der Medizinische Dienst privat-rechtlich organisiert ist, schei-det er als Haftungssubjekt für Ansprüche aus § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG aus. Körperschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur eine solche des öffentlichen Rechts, nicht aber eine juristische Person des bürger-lichen Rechts sein (z.B.: [X.] 49, 108, 115 f; [X.]surteile vom 27. Januar 1994 - [X.] 109/92 - [X.] § 839 (A) [X.] und vom 5. Juli 1990 - [X.] 166/89 - NVwZ 1990, 1103). In diesem Fall haftet die Krankenversicherung, die den 18 - 11 - konkreten Gutachtenauftrag erteilt hat (vgl. [X.]surteil vom 2. Februar 2006 - [X.] - [X.], 698, 699 Rn. 11). [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 12 C 1460/04 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 20 S 62/05 -

Meta

III ZR 270/05

22.06.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. III ZR 270/05 (REWIS RS 2006, 3019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3019

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