Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. III ZR 131/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 694

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. November 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja BGB §§ 278, 611, 839 (A, E)Der Umstand, daß die [X.] für Schäden, die ein Zivildienstleisten-der in Ausübung seines [X.] zufügt, nach [X.] einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer [X.] anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich [X.] zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat,nicht aus.In einem solchen Fall kann die [X.] den Geschädigten nicht auf [X.] der [X.] als anderweitige Ersatzmöglichkeitverweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamt-schuldnerische Haftung.- 2 -BGB § 426 Abs. 1 Satz 1Haben sowohl die [X.] nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch [X.] der [X.] auf vertraglicher Grundlage für ein [X.] des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen,enthalten die Vorschriften des [X.] keine andere Bestimmung imSinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seinerAusgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.[X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.] I- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. November 2002 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 15. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 10. Januar 2001 [X.].Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinanderaufgehoben.Von Rechts [X.]:Die klagende [X.] und die Beklagte, Trägerin des [X.] - einer anerkannten [X.] i.S. von § 4[X.] -, streiten über die Eintrittspflicht für ein Fehlverhalten eines dort [X.] Zivildienstleistenden.Der geistig leicht behinderte und querschnittsgelähmte [X.] lebt auf-grund Wohn- und [X.] vom 19. November 1987 in [X.] der [X.]. Als er am 26. Oktober 1992 von der [X.] -werkstatt in das Wohnheim zurückkehrte, mußte er gebadet werden. Der ihnbetreuende Zivildienstleistende ließ das Badewasser ein, versäumte es aber,kaltes Wasser zuzumischen. Ohne sich zuvor über die Temperatur des Bade-wassers zu vergewissern, hoben er und ein weiterer Zivildienstleistender [X.] in die Badewanne, wo dieser - weil er wegen seiner krankheitsbedingtenSchmerzunempfindlichkeit die hohe Temperatur zunächst nicht bemerkte - er-hebliche Verbrühungen überwiegend zweiten Grades erlitt. Die Kosten derlangwierigen Behandlung wurden von der gesetzlichen Krankenversicherungdes [X.] getragen, die im Jahr 1993 die Klägerin zur Erstattung [X.]. Die Klägerin zahlte der Krankenkasse im [X.] 1995 nach [X.] 377.034,25 DM.Im anhängigen Verfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, die [X.] sei wegen Verletzung des [X.] für den eingetretenen [X.], wobei ihr das Verhalten des Zivildienstleistenden nach § 278BGB zuzurechnen sei. Sie - die Klägerin - sei daher nach § 839 Abs. 1 Satz [X.] nicht zur Schadensersatzleistung verpflichtet gewesen. Mit [X.] 16. September 1999 hat sie ihre Leistung als für die Beklagte erbrachtbestimmt und diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung [X.] genommen. Auf mögliche Rückforderungsansprüche gegen [X.] und den Geschädigten hat sie verzichtet. Das [X.] Klage abgewiesen. Das [X.] hat beide Parteien für [X.] angesehen und der Klägerin einen Gesamtschuldneraus-gleich in Höhe der Hälfte des verauslagten Betrages zugebilligt. Die [X.] mit ihrer Revision die Erstattung des gesamten aufgewendeten [X.], während die Revision der [X.] die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils [X.]:Die Revisionen sind nicht begründet.Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) inHöhe der Hälfte des verauslagten Betrages zu. Im einzelnen gilt folgendes:1.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die [X.]für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines [X.]zufügt, regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. Dies gilt auchin Fällen, in denen die anerkannte [X.], in deren Dienst [X.] tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrerRechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtli-che Aufgaben wahrnimmt (vgl. [X.]Z 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Be-schluß vom 26. März 1997 - [X.] - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom11. Mai 2000 - [X.]/99 - [X.], 1586). Diese Rechtsprechung wirdvon den Revisionen nicht angegriffen. Auch die Klägerin, die vorgetragen hat,sie habe sich im Hinblick auf das Senatsurteil [X.]Z 118, 304 gegenüber [X.] für ersatzpflichtig gehalten, stellt sie im Grundsatz nicht in Fra-ge.2.a) Die Revision der [X.] möchte der zitierten Rechtsprechung,insbesondere dem Senatsurteil [X.]Z 118, 304, entnehmen, eine durch [X.] gemäß § 278 BGB vermittelte vertragliche Haftung [X.] für sie nicht in Betracht. Werde das Handeln des [X.] -durch die hoheitliche Zielsetzung, die den gesamten Zivildienst präge, überla-gert und bestimme diese das Verhältnis sowohl zwischen dem Zivildienstlei-stenden und seiner [X.] als auch zwischen ihm und dem [X.], bleibe für eine Vertragshaftung der [X.]kein Raum. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des [X.] zur Haftung für ein Fehlverhalten des amtlich anerkannten Sachver-ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ([X.]Z 49, 108).b) Diesen Überlegungen ist - mit dem Berufungsgericht - nicht zu folgen.aa) Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung der [X.] zu [X.] kann nicht geleugnet werden. Im Rahmen dieses [X.] der [X.], ihren Heimbewohner entsprechend seiner körperli-chen und geistigen Verfassung zu betreuen. Für die insoweit notwendigenDienstleistungen, die das Vertragsverhältnis hier entscheidend prägen, be-diente sie sich ihres Personals, für dessen Verhalten sie im Rahmen der [X.] wie für eigenes Verschulden einzustehen hat (§ 278 Satz 1BGB). Dabei lag es in ihrer eigenen Entscheidung, ob sie für die in Frage ste-henden Dienste der [X.] zugewiesene Zivildienstleistendeoder sonstiges eigenes Personal einsetzte. Entschied sie sich für den Einsatzvon Zivildienstleistenden, vermochte dies ihre vertraglichen Pflichten gegen-über ihrem Heimbewohner nicht zu verändern. Der Umstand, daß der Heimbe-wohner nach der Senatsrechtsprechung gegen fehlerhaftes Verhalten des [X.] durch Amtshaftungsansprüche gegen die Klägerin ge-schützt wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, in seine vertraglichen Ansprüchein der Weise einzugreifen, daß sie beim Einsatz eines Zivildienstleistendensuspendiert oder zum Ruhen gebracht werden.- 7 -bb) Der Annahme, die Beklagte habe sich des [X.] Erfüllungsgehilfen bedient, steht die Einordnung seines Dienstes alsAusübung hoheitlicher Tätigkeit nicht entgegen. Für die Frage, ob sich [X.] einer anderen Person als Erfüllungsgehilfen bedient, kommt es dar-auf an, ob diese nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem [X.] Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit als [X.] tätig geworden ist (vgl. [X.]Z 98, 330, 334). So war es hier. DerHaftung des Schuldners liegt der Gedanke zugrunde, daß sein [X.] damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer solchenHilfsperson erweitert wird (vgl. [X.]Z 62, 119, 124). Demgegenüber ist [X.] ohne Bedeutung, in welchen rechtlichen Beziehungen der Erfül-lungsgehilfe zum Schuldner steht, ob er von seiner Einschaltung bei der Erfül-lung einer Verbindlichkeit weiß und ob es andere Verpflichtungen gibt, in die ereingebunden ist. So ist zum Beispiel in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, daß auch ein Notar im Rahmen betreuender Tätigkeit aufdem Gebiet [X.] Rechtspflege (§ 24 [X.]) Erfüllungsgehilfe seinkann (vgl. [X.]Z 62, 119, 124 f; Senatsurteil [X.]Z 123, 1, 13).Richtig ist allerdings, daß öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Tä-tigkeit einer Amtsperson regeln, ausdrücklich oder ihrem Inhalt nach ein Tätig-werden als Erfüllungsgehilfe ausschließen können. So hat der [X.] es nicht für möglich erachtet, den Notar bei Wahrnehmung seiner [X.] als Erfüllungsgehilfen einer Vertragsseite anzusehen, und aus-geführt, bei dieser stehe er als unparteiischer Betreuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2[X.]) zwischen den Beteiligten; er habe die berechtigten Belange aller Betei-ligten in gleicher Weise zu wahren, ohne einem von ihnen stärker rechtlich zu-- 8 -geordnet werden zu können als dem anderen. Er werde insoweit nicht zur Er-füllung von Verbindlichkeiten der Beteiligten untereinander tätig, sondern aus-schließlich zur Ausübung seiner eigenen Amtspflichten, deren ordnungsgemä-ße Erfüllung nicht zum [X.] irgend eines anderen Beteiligten gehöre,sondern der Amtsperson als solcher vorbehalten sei (Urteil vom 15. [X.] - [X.] - NJW 1993, 648, 652). Rechtsvorschriften dieser Art, dieeiner Hinzuziehung des Zivildienstleistenden als Erfüllungsgehilfen entgegen-stünden, enthält das [X.] nicht. Es ist vielmehr auf ein Zusam-menwirken zwischen dem [X.] und den Dienststellen, zu denen auchdie anerkannten [X.]n gehören, angelegt. Dabei wird die [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] für bestimmte Dienstpläne ausgespro-chen; in diesem Rahmen hat die [X.], deren Leiter gegenüberdem Dienstleistenden die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten hat (§ 30[X.]), über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden zu befinden. Wenn [X.] unter solchen Umständen von seiner [X.]für Aufgaben eingesetzt wird, die einerseits dem Allgemeinwohl - vorrangig imsozialen Bereich - dienen (§ 1 [X.]) und andererseits von der [X.] weithin auf vertraglicher Grundlage erbracht werden, ergibt sich zwi-schen dem vom Zivildienst verfolgten öffentlich-rechtlichen Allgemeininteresseund dem Interesse der [X.] an der Erfüllung ihrer durch [X.] festgelegten Aufgaben kein Konflikt, der es ausschließen müßte,den Dienstleistenden als Erfüllungsgehilfen der [X.]) Eine vertragliche Haftung der [X.] kann auch nicht mit den [X.] verneint werden, die der Rechtsprechung des [X.]zur Haftung wegen Amtspflichtverletzung des amtlich anerkannten Sachver-ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zugrunde liegen. Nach dieser Recht-- 9 -sprechung wird der amtlich anerkannte Sachverständige bei seiner Gutachter-und Prüfertätigkeit hoheitlich tätig ([X.]Z 49, 108, 111 f; Senatsurteil vom2. November 2000 - [X.] - [X.], 151, 152). In [X.]Z 49, 108,110 f wird damit zugleich eine rechtliche Betrachtung abgelehnt, die die Tätig-keit des Sachverständigen und seines Dienstherrn, des Technischen Überwa-chungsvereins, als privatrechtlich qualifiziert. Entscheidend für diese Beurtei-lung ist die enge und maßgebliche Verknüpfung der Tätigkeit des amtlich aner-kannten Sachverständigen mit der dem Staat als hoheitliche Aufgabe oblie-genden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs. So hat der Senat auch dieNachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen Luftfahrt-technischen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung [X.] als hoheitlich angesehen und eine Abgrenzung zu werkvertragli-chen Leistungen solcher Betriebe, die auch mit Reparaturarbeiten betraut seinkönnen, vorgenommen (vgl. [X.]Z 147, 169, 177).Im Unterschied zu diesen Fällen betreffen Einsatz und Tätigkeit von [X.] Verrichtungen, bei denen es zwar um Aufgaben im [X.] und darum auch öffentlichen Interesse geht, die aber vorwiegend undherkömmlich mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden. [X.] sich einegemeinnützige privatrechtliche Organisation als [X.] anerken-nen, wird sie nicht in dem Sinne zur hoheitlichen Einrichtung, daß auch sie nurnoch im Wege "hoheitlicher Verwaltung" mit öffentlich-rechtlichen Mitteln ihreAufgaben erfüllt. Daß die Tätigkeit des Zivildienstleistenden, auch soweit er indie vertragliche Aufgabenerfüllung seiner [X.] eingebundenist, als hoheitlich zu qualifizieren ist, beruht auf der gesetzlich [X.] des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, dieauch haftungsrechtlich dem öffentlichen Dienstverhältnis eines Soldaten- 10 -gleichzustellen ist (vgl. [X.]Z 118, 304, 307 ff). Das verändert aber den recht-lichen Charakter der von der [X.] ausgeübten Tätigkeitennicht.Im übrigen ist es auch in sonstigen Bereichen nicht ungewöhnlich, daßein Verhalten, das Amtshaftungsansprüche auslösen kann, auch nach [X.] zu einer Haftung führt. Dies gilt etwa für die Halterhaftung der[X.], wenn ein Zivildienstleistender einen Unfall im Straßen-verkehr verursacht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 146, 385, 387), und ist selbst imdeliktischen Bereich nicht ausgeschlossen, wenn sich die [X.] als unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Ge-schäftskreises des öffentlichen Dienstherrn darstellt (vgl. Senatsurteil vom17. März 1983 - [X.] - [X.], 639, 640).3.Hat hiernach die Beklagte nach vertraglichen Grundsätzen für [X.] ihres Heimbewohners einzutreten, kommt es für die Revision der Klä-gerin entscheidend darauf an, ob sie den Geschädigten hierauf als anderweiti-ge Ersatzmöglichkeit verweisen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese [X.] das Berufungsgericht, das ohne Rechtsfehler ein fahrlässiges [X.] Zivildienstleistenden zugrunde gelegt hat, im Ergebnis zutreffend verneint.a) Allerdings rechtfertigt seine Begründung die Nichtanwendung [X.] nicht. Das Berufungsgericht will der Rechtsprechung des[X.] entnehmen, das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz [X.] gelte nur für deliktische Ansprüche. Es sei dann nicht anwendbar, wennneben die Amtshaftung selbständig ein anderer Rechtsgrund für die [X.]. Diese Beurteilung übersieht, daß es in den vom Berufungsgericht ange-- 11 -führten Entscheidungen des [X.] jeweils um [X.], in denen die öffentliche Hand außer nach § 839 BGB auch aus einemanderen Rechtsgrund zu haften hatte, etwa als Geschäftsführer ohne Auftragnach §§ 677, 680 BGB (vgl. [X.]Z 63, 167, 171 f mit umfangreichen [X.] zu Fällen der Anspruchskonkurrenz) oder in [X.] ([X.], Urteil vom 28. Juni 1988 - [X.] - NJW 1988, 2946,insoweit in [X.]Z 105, 45 nicht abgedruckt). Demgegenüber geht es hier umdie für die Anwendung der [X.] an sich typische Konstellation,daß der Verletzte wegen des bei ihm eingetretenen Schadens einen anderenals die öffentliche Hand auf Ersatz in Anspruch nehmen kann. Daß [X.] vertragliche Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellenkönnen, ist ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - [X.]/91 - NVwZ 1993, 602, 603 zur Inanspruchnahme des Architekten; Senats-urteil [X.]Z 121, 65, 71 f zur Inanspruchnahme des Verkäufers eines Altla-stengrundstücks).b) Die besonderen rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin, [X.] Verwaltung das Gesetz über den Zivildienst ausführt, undden anerkannten [X.]n, die sie bei dieser Aufgabe unterstüt-zen, schließen es jedoch aus, den Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche gegen die [X.] zu verweisen.aa) Unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit der öf-fentlichen Hand ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann allgemein unanwendbar,wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender Ersatzanspruch ge-gen eine andere Stelle der öffentlichen Hand richtet. Dieser Rechtsprechungliegt die Überlegung zugrunde, eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Ge-- 12 -sichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf [X.] anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung deröffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis derbeiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu demdie Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft,die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der [X.] erst begründet habe, den Geschädigten an die andere [X.] sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisendeKörperschaft (vgl. [X.]Z [X.]GSZ- 13, 88, 104 f; Senatsurteile [X.]Z 49, 267,275; 62, 394, 397; 63, 319, 327).bb) Diese Überlegungen lassen sich zwar nicht in vollem Umfang aufdas Verhältnis der öffentlichen Hand zu einer privatrechtlich organisierten [X.] übertragen. Denn die öffentliche Hand wäre bei einer An-wendung der [X.] entlastet. Man könnte sich auch auf [X.] stellen, die [X.], die über den konkreten [X.] Zivildienstleistenden befindet, stehe aus diesem Grund der Haftung näher.Bei einer wertenden Betrachtung steht die gemeinsame Wahrnehmung eineröffentlichen Aufgabe jedoch so im Vordergrund, daß eine Verweisungsmöglich-keit dem im [X.] angelegten Zusammenwirken des [X.]esund der [X.] nicht entsprechen [X.] § 3 Satz 1 [X.] kann der Zivildienst in einer dafür anerkannten[X.] oder in einer Zivildienstgruppe geleistet werden. Als an-erkannte [X.]n kommen gleichermaßen öffentlich-rechtlicheKörperschaften, Anstalten und Stiftungen wie auch privatrechtliche Einrichtun-gen in Betracht. Im Umfang der Beleihung unterscheiden sich die [X.] bei ihrer Tätigkeit als anerkannte [X.]n weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichten-bindung im Verhältnis zum Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einerals [X.] in Anspruch genommenen Behörde (vgl. Senatsurteil[X.]Z 87, 253, 255 f). Der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des [X.] zwischen [X.] und Zivildienstleistenden entsprichtder Charakter der Rechtsbeziehungen zu geschädigten [X.]. Die [X.] kennzeichnet auch das Handeln des Dienstleistenden im konkre-ten zivildienstlichen Einsatz; seine Tätigkeit bleibt auch im privatrechtlichenBereich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls und Erfüllung der ihm vom[X.] für den Zivildienst übertragenen Aufgaben (vgl. [X.]Z 118, 304,308 f).(2)Der besonderen rechtlichen Ausgestaltung des Zivildienstes - ungeach-tet seiner konkreten Durchführung im Einzelfall - hat der Senat in verschiede-nen rechtlichen Zusammenhängen Rechnung getragen. So hat er der [X.] bei Schäden, die ihr der Zivildienstleistende an ihren Einrichtun-gen zufügt, Amtshaftungsansprüche gegen den [X.] hauptsächlich mit [X.] versagt, es gehe hier um die Erfüllung einer beiden gemeinsam ge-stellten Aufgabe, bei der die [X.] nachgeordnet mit derDienstherrin des Zivildienstleistenden zusammenwirke (vgl. [X.]Z 87, 253,257). Für die Außenhaftung hat der Senat angenommen, auch die bei isolierterBetrachtung dem Privatrecht zuzuordnenden Tätigkeiten würden aufgrund ihrerEinbettung in das Zivildienstverhältnis durch die hoheitliche Zielsetzung über-lagert, die dem Handeln des Dienstleistenden bei der Erfüllung seiner [X.] sei (vgl. [X.]Z 118, 304, 308 f). In- 14 -einem Fall, in dem der Zivildienstleistende seinen Dienst in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft versah, hat der Senat gleichfalls entschieden, daß der[X.] für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden zu haften habe. [X.] dabei darauf hingewiesen, bei [X.]n in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sei der Bezug zur Ausübung eines öffentlichen [X.] enger (Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.]/99 - [X.], 1586). [X.] ein öffentlich-rechtlicher Träger als Haftungssubjekt von [X.] grundsätzlich in Betracht komme, sei dem Dienstleistenden letzt-endlich durch den [X.] der Aufgabenbereich anvertraut, innerhalb dessen erseine Pflichten verletzt habe. Der öffentlich-rechtliche Träger führe aufgrundder Anerkennung seiner Einrichtung den Zivildienst als staatliche Verwaltungs-aufgabe durch und sei insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde -selbst in die Zivildienstverwaltung des [X.]es eingegliedert. Der konkrete Ein-satz eines Zivildienstleistenden falle trotz der vorhandenen eigenen Entschei-dungskompetenz und Weisungsbefugnis der [X.] letzten En-des in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des [X.]es ([X.] 11. Mai 2000 aaO S. 1587). Schließlich hat der Senat angenommen, daßmit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten [X.]zwischen dem [X.] und dem Träger der Einrichtung ein [X.] Schuldverhältnis begründet wird, dem besondere Grundsätze für [X.] entnommen werden können (vgl. [X.]Z 135, 341 ff; s. hier-zu auch BVerwGE 106, 272), die [X.] wie im folgenden auszuführen sein wird -hier jedoch nicht einschlägig [X.] diesen Grundsätzen stünde es nicht in Einklang, wenn der [X.] inFällen, in denen eine vertragliche Haftung einer privatrechtlichen [X.] in Betracht kommt, den Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1- 15 -Satz 2 BGB auf diese Ansprüche verweisen könnte, während eine solche Ver-weisungsmöglichkeit auf Ansprüche gegen eine [X.] in öffent-licher Trägerschaft unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheitder öffentlichen Hand ausgeschlossen wäre. Eine unterschiedliche Behandlungprivater und öffentlicher [X.]n wäre schon unter allgemeinenGesichtspunkten der Gleichbehandlung nur schwer verständlich. [X.] sie jedoch mit der Gleichwertigkeit der Ausgestaltung des Zivildienstes inallen seinen Facetten, die dem [X.] die Möglichkeit gibt, durch allgemeineoder [X.] die Tätigkeit der [X.]n zu steuern, wo-bei die Einrichtungen bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden nach § 4Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur in begrenztem Umfang auf deren Auswahl Einfluß [X.] können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - [X.]/99 - [X.],1586, 1587 f). Auch die Kostenregelungen in § 6 [X.], die die hier in [X.] Haftungsansprüche nicht unmittelbar erfassen, verdeutlichen daserhebliche Interesse des [X.]es, mit Hilfe der [X.]n seinenAufgaben in der [X.] hiernach neben die Amtshaftung der Klägerin die vertragliche Haf-tung der [X.] als Träger der [X.], haften beide, wie [X.] zutreffend angenommen hat, dem Geschädigten nach § 421BGB als Gesamtschuldner. Dabei sind sie, was ihre Ausgleichungspflicht un-tereinander angeht, zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderesbestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).a) Die Revision der [X.] will eine andere Bestimmung zu ihrenGunsten daraus herleiten, daß ihre [X.] dem Dienstherrn [X.] nachgeordnet sei. Diese Überlegung gilt indes nur für die- 16 -Einordnung in die Verwaltungshierarchie, während es hier um die prinzipielleGleichrangigkeit der Amtshaftung mit der vertraglichen Haftung der [X.]geht. Vertragliche Pflichten oblagen nur der [X.]. Es war ihre Entschei-dung, ob sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einen Zivildienstleisten-den einsetzte. Für diesen Bereich kann sie daher unter dem Blickwinkel [X.] keine vorrangige Pflicht der Klägerin einfordern.b) Aus dem Gesichtspunkt des zwischen dem Träger der [X.] und dem [X.] aufgrund der Beleihung bestehenden verwaltungs-rechtlichen Schuldverhältnisses ergibt sich gleichfalls keine anderweitige Be-stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daß die Parteien in diesemRahmen ihre interne Verantwortung überhaupt geregelt hätten, ist nicht vorge-tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die [X.] ihre [X.] dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis in bezug auf Überwachungund Anleitung des Zivildienstleistenden in [X.] Weise ge-genüber der Klägerin vernachlässigt hätte. Ferner geben die Vorschriften des[X.], insbesondere die Kostenregelung des § 6, keinen [X.] darüber, wie Schadensersatzansprüche der hier geltend gemachten Artzwischen dem [X.] und den [X.]n verteilt werden sollen. [X.], die [X.], die die Vorteile des Zivildienstes genie-ße, müsse auch die damit verbundenen Nachteile und Risiken in Kauf nehmen,zumal sie durch ihre Weisungsbefugnis (§ 30 [X.]) und die Ausgestaltung [X.] (§ 25b [X.]) Wesentliches zur Schadensbegrenzung tunkönne, greift in ihrem allgemeinen Ausgangspunkt zu kurz. Ihr ist der [X.] in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 ([X.]/99 - [X.], 1586,1587) nicht gefolgt, in dem er weder Gesichtspunkte sachgerechter Risikover-teilung noch [X.] gesehen hat, die Haftung für Pflichtverletzungen- 17 -eines Zivildienstleistenden auf seine (öffentlich-rechtliche) [X.] zu verlagern. Im Rahmen einer "anderen Bestimmung" im Sinne des§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie sich auf die Vorschriften des Zivildienst-gesetzes gründet, kann in bezug auf privatrechtlich organisierte [X.]n nichts anderes gelten. Schließlich ist eine Alleinverantwortlichkeitder Klägerin auch nicht aus der Zuweisung des Zivildienstleistenden an die[X.] zu folgern. Denn hiermit würde übersehen, daß die [X.] über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden befindetund selbständig entscheidet, welcher Person sie sich zur Erfüllung ihrer [X.] [X.] 18 -c) Nach allem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen,daß die Beklagte der Klägerin die Hälfte der für den Schaden aufgewendetenBeträge auszugleichen hat.[X.]

Meta

III ZR 131/01

14.11.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. III ZR 131/01 (REWIS RS 2002, 694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 694

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