Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. III ZR 346/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1595

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 16. September 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

GG Art. 34 Satz 1; [X.] § 839 Abs. 1 A, Fc; [X.] Art. 18 Abs. 1, 3, Art. 19 Abs. 1 F.: 10. August 1990

a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im [X.] richtet sich in [X.] auch unter Geltung des [X.] vom 10. August 1990 (GVBl. [X.]) und vor Inkrafttreten des [X.]es vom 23. Juli 1997 ([X.] [X.] 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von [X.] 153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der [X.].
[X.], Urteil vom 16. September 2004 - [X.]/03 - [X.]

LG München II - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004 durch [X.] und die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2003 wird [X.].

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wurde am 9. Dezember 1995 Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. Er war nicht gesetzlich krankenversi-chert. Der [X.] zu 2 behandelte den Kläger als zum Rettungsdienst einge-teilter Notarzt am Unfallort und während des Transports in das Krankenhaus [X.]. Im Zuge der Behandlung intubierte der [X.] zu 2 den Kläger. Bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus wurde der Tubus in der Speise- statt in der Luftröhre des [X.] vorgefunden. Er erlitt als Folge einer Sauerstoffunterversorgung einen irreversiblen Hirnschaden und liegt seit dem Unfalltag im Wachkoma. - 3 -

Der [X.] zu 3 bildet zusammen mit zwei weiteren [X.] einen [X.] als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Durchführung des Rettungsdienstes war dem [X.] übertragen.

Der [X.] zu 2 war an dem Krankenhaus des [X.]n zu 3 als Assistenzarzt angestellt. In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, daß zu den [X.] des [X.]n zu 2 auch die Teilnahme am Notarztdienst ge-hörte.

Der Kläger behauptet, der [X.] zu 2 habe den Tubus falsch plaziert oder es zumindest versäumt, dessen Lage rechtzeitig und sorgfältig auf eine Dislokation hin zu überprüfen. Der Hirnschaden sei hierauf zurückzuführen. Er verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das [X.] hat den [X.] gegen die [X.]n zu 2 und 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-vision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

- 4 -

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der [X.] zu 2 hafte für eine etwaige Fehlbehandlung des [X.] nicht persönlich, da er nach dem [X.] Rettungsdienstgesetz die ihm als Notarzt obliegenden Aufgaben hoheitlich wahrgenommen habe (Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 [X.]). Der [X.] zu 3 sei dem Kläger gegenüber nicht ver-antwortlich, weil den [X.] zwar die Notfallrettung als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises obliege, jedoch die Pflichten aus der [X.] des Rettungsdienstes auf den [X.] übergegangen [X.].

I[X.]

Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbe-gründet.

1. Die persönliche Haftung des [X.]n zu 2 scheidet aus, weil auch nach der zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung geltenden Rechtslage in [X.] ärztliche Fehler im Rahmen eines [X.]es nach Amts-haftungsgrundsätzen gemäß § 839 Abs. 1 [X.] zu beurteilen sind. Schadens-ersatzansprüche des Geschädigten richten sich daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht gegen den behandelnden Arzt selbst.

a) Der [X.] hat bereits für das [X.] über den Rettungs-dienst vom 11. Januar 1974 (GVBl. [X.] 1; [X.] 1974) und das [X.] - 5 -

Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 (GVBl. [X.] 9; [X.] 1998) entschieden, daß der Rettungsdienst in [X.] öffentlich-rechtlich organisiert ist mit der Folge, daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der ho-heitlichen Betätigung zuzurechnen ist (zum [X.] 1974: [X.] 120, 184, 187 f; zustimmend: [X.] VersR 2003, 68, 69; [X.], 906 ff; [X.]/[X.] [X.], 114, 118; zum [X.] 1998: [X.] 153, 268, 270 ff; zustimmend: BayObLG BayVBl. 2003, 605, 606 f; [X.] [X.] 2003, 204 ff; ebenso [X.] [X.]O; im Ergebnis auch [X.], 839, 841; allgemein zum öffentlichen Rettungsdienst: z.B. [X.] [X.] 1994, 435, 436 f; [X.]/Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst, 2. Aufl. 2003, [X.] 197 f, 200). Für die Rechtslage nach der 1995 maßgebenden Fassung des [X.] Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. [X.]; [X.] 1990) gilt nichts anderes (so auch [X.] [X.]O). Die Erwägungen des [X.]s in den vorgenannten Entscheidungen treffen in weiten Teilen auch insoweit zu.

[X.]) Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 (inhaltsgleich: Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998) haben die Landkreise und die kreisfreien [X.] den Rettungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Es handelt sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1990 und 1998). Es werden durch Rechtsverordnung des St[X.]tsmini-steriums des Innern die [X.] und die Standorte der [X.] festgesetzt (Art. 18 Abs. 2 [X.] 1990 und 1998). Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Gemein-den bilden einen [X.] (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1990 und 1998), auf den das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit - 6 -

([X.]) vom 12. Juli 1966 (GVBl. [X.]) - für den hier maßgebenden Zeitpunkt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. [X.]) - anwendbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1990 und 1998). Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind die Zweckverbände Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts. Sie haben Satzungs- und Verordnungsrecht (Art. 22 Abs. 2 [X.]), die Berechtigung, Verwaltungsakte zu erlassen (Art. 52 [X.]), und die Dienstherrenfähigkeit (Art. 23 Abs. 1, Art. 38 [X.]). Sie unterliegen dem öffentlichen Kommunalrecht (Art. 26 Abs. 1 [X.]) und unterstehen der st[X.]tlichen Aufsicht (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der [X.] überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes in der Regel anderen Organisationen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 und 1998), verrichtet ihn in Ausnahmefällen aber auch selbst (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1990 und 1998). Das Rechtsverhältnis zwi-schen dem [X.] und dem mit der Durchführung des [X.]es betrauten Dritten wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1990 und 1998), der nach der im hier maßgeblichen Zeitraum gültigen Rechtslage der Genehmigung der Regierung bedurfte (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 [X.] 1990). Die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderliche technische Ausrüstung wird zu weiten Teilen vom Freist[X.]t [X.] finanziert (Art. 23 Abs. 1 [X.] 1990 und 1998). In bestimmten Fällen hatte das St[X.]tsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem St[X.]tsministerium des Innern die Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes durch Rechtsverordnung festzusetzen (Art. 24 Abs. 4 [X.] 1990).

Diesem für den öffentlichen Rettungsdienst geltenden Normengefüge (vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des [X.] 1990 vom 15. Mai - 7 -

1990, [X.]. 11/16437, [X.] 18 [X.] zu Art. 18) ist zu entnehmen, daß die Aufgabe des Rettungsdienstes in [X.] auch 1995 nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wurde, wenn, wie hier, der öffentliche Rettungsdienst und nicht, was seinerzeit noch zulässig war, eine eigenverantwortlich privat betriebene Notfallrettung zum Einsatz kam.

[X.]) Dem widerspricht nicht, daß erst mit der am 8. Januar 1998 bekannt gemachten Neufassung des [X.] Rettungsdienstgesetzes für die Notfallrettung ein Verwaltungsmonopol eingerichtet wurde, vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] 1998. Mit dieser Novelle wurde die gesamte Notfallrettung in [X.] einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen ([X.] in [X.] 153, 268, 272). Hieraus läßt sich aber nicht der Rückschluß ziehen, daß die von den [X.] beziehungsweise den [X.] und kreisfreien Gemeinden wahrgenommene öffentliche Notfallrettung zuvor [X.] ausgeführt wurde. Die Gesetzesänderung hatte zum Zweck, das bis-lang zulässige konkurrierende Nebeneinander von eigenverantwortlich tätigen privaten Rettungsdiensten und öffentlicher Notfallrettung (Art. 18 ff [X.] 1990) zu beseitigen, weil diese Situation zu [X.] geführt hatte, die die Effizienz des Rettungswesens beeinträchtigt hatten (Regierungsbe-gründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997, [X.]. 13/8388, [X.] 12 [X.].1, [X.].1.1). Die Veränderung des Charakters des öffentlichen Notfallrettungswesens gegenüber der Rechtslage unter Geltung des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 10. August 1990 war hingegen nicht Zweck der Novelle (vgl. zum Anlaß und zu den wesentlichen Inhalten der Reform: Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997 [X.]O [X.] 12 [X.] und [X.]). Dementsprechend sind die Bestimmungen in Art. 18 ff [X.], die die - 8 -

stimmungen in Art. 18 ff [X.], die die [X.] regeln, durch das Änderungsgesetz weitgehend unangetastet geblieben (vgl. die Darstellung der einzelnen Regelungen unter [X.]).

[X.]) Die Einordnung der rettungsdienstlichen Tätigkeit als Ausübung ei-nes öffentlichen Amts im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG und § 839 Abs. 1 [X.] wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 der [X.] die Durchführung des Rettungsdienstes im Regelfall auf Hilfsorganisationen zu übertragen hat und es sich bei den unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Orga-nisationen überwiegend um juristische Personen des Privatrechts handelt (Se-nat in [X.] 153, 268, 272 zum inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998; aA: [X.]/[X.]/ [X.], Rettungsdienst in [X.], 2. Aufl. [Stand Januar 1999], Art. 19 [X.]. 1.1; Art. 24 [X.]. 2.2 und 2.4; vgl auch [X.] NJW 1993, 1513, 1514 f; [X.]/[X.], Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport für [X.], 1996, § 6 [X.]. 3) und auch das [X.] Rote Kreuz (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 1990) zwar seit 1945, bestätigt durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl. [X.] 134), formell den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat, dieses Gesetz ihm aber keine hoheitlichen Befugnisse einräumt ([X.] BayVBl 1992, 12, 14 m.w.[X.]; Regierungsbegründung des Entwurfs über die Rechtsstellung des [X.] vom 22. April 1986, [X.]. 10/10002, [X.] 4 Nr. 2.1.1 und 2.3.1; Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung des [X.]es vom 5. Juli 1999, [X.]. 14/1451, [X.] 3 zu A; vgl. auch [X.] [X.]O, [X.] 1515). Auch Privatpersonen können, insbesondere durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut [X.] 9 -

den. Dies hat zur Folge, daß für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grund-sätze der Amtshaftung gelten. So liegt es hier. Das der Übertragung des [X.]es auf die einzelnen Organisationen zugrunde liegende Rechtsver-hältnis wird gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1990 durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt (vgl. [X.] [X.]O, [X.] 272 f mit weiteren Einzelhei-ten).

[X.]) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Betätigung dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich gleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ([X.] [X.]O, [X.] 274). Dafür, daß im Anwendungsbereich des [X.] Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 etwas Abweichendes gelten könnte, gibt es keinen durchgrei-fenden Anhaltspunkt. Wie der [X.] ([X.]O) zu Art. 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998, dessen Inhalt mit der entsprechenden Vorschrift der hier maßgeblichen Gesetzesfassung von 1990 identisch ist, ausgeführt hat, läßt insbesondere der Umstand, daß die [X.] ein "[X.]" und keine Verwaltungsgebühren für ihre Leistungen erheben, keinen Rückschluß auf einen privatrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zum Notfallpatienten zu. Für das hier anwendbare Rettungsdienstgesetz aus dem [X.] kommt als weiterer Gesichtspunkt, der für die hoheitliche [X.] spricht, hinzu, daß nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1990 das [X.] die Höhe der Entgelte unter bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung festsetzen konnte.
- 10 -

b) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Durchführung rettungs-dienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist ([X.] [X.]O [X.] 274; [X.] [X.]O; im Ergebnis ebenso [X.]/[X.], [X.]O, [X.] 116 f; [X.] [X.]O). Dies gilt für privat und gesetzlich krankenversicherte Patienten [X.]. An seiner älteren Rechtsprechung, nach der die Tätigkeit des [X.] im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der [X.] öffentlich-rechtlich organisiert ist ([X.]s[[X.] vom 26. Oktober 1989 - [X.] - [X.]R § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] - Notarzt 1 zu dem [X.] Gesetz über den Rettungsdienst vom 26. November 1974, GV. NW. [X.] 1481; vgl. auch [X.]surteile vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 2954, 2955 sowie [X.] 120, 184, 189 ff), hält der [X.] nicht mehr fest. Dies hat er bereits für die Rechtslage in [X.] unter Geltung des dortigen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 im Hinblick auf das [X.] vom 23. Juni 1997 ([X.] [X.] 1520) ([X.]surteil vom 9. Januar 2003 in [X.] 153, 268, 278) entschieden. Er gibt die frühere Recht-sprechung nunmehr auch für die - hier maßgebliche - zuvor geltende Rechtsla-ge auf.

[X.]) Wie der [X.] in seinem vorzitierten Urteil ausgeführt hat, ist der Notarztdienst im Gegensatz zum vertrags- beziehungsweise kassenärztlichen Notfall- oder Bereitschaftsdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Auf-gabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit den übrigen Kräften des Rettungsdienstes Notfallpatienten durch für diese Aufgabe besonders [X.]

zierte Ärzte medizinische Hilfe zukommen zu lassen ([X.] [X.]O, [X.] 275; vgl. auch [X.]surteil [X.] 120, 184, 191 f m.w.[X.]; Regierungsbegründung des Entwurfs des [X.] Rettungsdienstgesetzes vom 15. Mai 1990, [X.]O, [X.] 20 zu Art. 21 Nr. 2). Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwir-kung von Notärzten nicht denkbar ([X.] [X.]O). Notarzt und die sonstigen am [X.] mitwirkenden Personen bilden eine sachliche [X.] ([X.] [X.]O).

Diese funktionale Einheit von Rettungs- und Notarztdienst zeichnet das [X.] Rettungsdienstgesetz vom 10. August 1990 rechtlich nach. Der Notarztdienst ist im [X.] (Art. 21) geregelt. Dieser ist mit "Rettungsdienst" überschrieben. Hieraus ergibt sich, daß der Notarztdienst auch in rechtlicher Hinsicht Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Damit [X.], daß der Notarzt in medizinischen Fragen gegenüber den übrigen im Rettungsdienst tätigen Personen weisungsbefugt ist (Art. 21 Abs. 2 [X.] 1990 und 1998). Auch organisationsrechtlich findet die Zugehörigkeit des [X.] zum Rettungsdienst ihren Niederschlag. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 (inhaltsgleich: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1998) weist es nicht allein der [X.] [X.]s zu, die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst zu gewährleisten. Vielmehr obliegt diese Aufgabe auch den [X.]. Hiermit soll der Einbeziehung der Ärzte in den Rettungsdienst Rechnung getragen werden (Regierungsbegründung des Entwurfs des [X.] Rettungsdienstgesetzes vom 15. Mai 1990, [X.]O; vgl. auch Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997 [X.]O, [X.] 17 zu [X.]9 [Art. 21] [X.]).
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Da sich der Rettungsdienst rechtlich und funktional aus der Tätigkeit des Notarztes und der übrigen am Rettungseinsatz Beteiligten zusammensetzt, ist es sachgerecht, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen ([X.] [X.]O). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.]s, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und es grundsätzlich nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Ein-zelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen ([X.] [X.]O, [X.] 276; vgl. auch [X.]s[[X.] vom 1. August 2002 - [X.] - NJW 2002, 3172, 3173 m.w.[X.]).

[X.]) Dem widerspricht nicht, daß nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 1988, 106, 107 f noch zu § 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung auch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der ursprünglichen Fassung vom Sicherstellungsauftrag der [X.] Vereinigungen erfaßt war. Aus diesem Verständnis der Regelung folgt entgegen der bislang veröffentlichten Ansicht des [X.]s ([X.]s[[X.] vom 26. Oktober 1989 [X.]O; vgl. auch [X.]surteile vom 21. März 1991 [X.]O und [X.] 120, 184, 189 ff) nicht, daß sich die Haftung des Notarztes für Behandlungsfehler im [X.] auch dann nach dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht richtet, wenn der Rettungsdienst durch das betreffende Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist.

(1) Mit dem vorerwähnten Urteil hat das [X.] ([X.]O) ent-schieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl. - 13 -

§ 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zu-geordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen ist. Weiterhin hat es ausgeführt, daß zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines [X.]es gehöre. Hieraus hat das [X.] den Schluß gezogen, daß der ärztliche [X.] von der zuständigen [X.] zu honorieren ist.

Dieser Rechtsprechung ist das [X.] gefolgt und hat, bereits zur Rechtslage nach dem [X.], ange-nommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] (die Be-stimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme des von der [X.] nach § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] (a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistun-gen eines Notarztes im Rahmen eines [X.]es erfassen ([X.]E 99, 10, 13 ff). Dementsprechend hat das [X.] den Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei [X.] im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von [X.] gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen ([X.] zu erheben.

Im Anschluß an die Rechtsprechung des [X.]s hat der [X.] ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich der Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen (vgl. Art. 74 [X.]2 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen ist. Hieraus hat der [X.] gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehler-hafte Behandlung im Rahmen eines [X.]es - wie bei jeder - 14 -

sonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl. § 76 Abs. 4 [X.], § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und zwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist ([X.]sbeschluß vom 26. Okto-ber 1989 [X.]O).

[X.] Hieran hält der [X.] nicht mehr fest. Er hat bereits in seinem Urteil vom 9. Januar 2003 Zweifel gegenüber der früheren Rechtsprechung geäußert ([X.] 153, 268, 277). Er hat die Problematik jedoch im Hinblick auf die zwi-schenzeitliche Neuregelung von § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch das [X.] (vgl. auch Antrag der [X.] des [X.] vom 13. Dezember 1996 BT-Drucks. 13/6578 und Beschluß des 14. Ausschusses des [X.] BT-Drucks. 13/7264 [X.] 63) für den seinerzeit zu entscheidenden Fall offenlassen können.

Die in dem Urteil vom 9. Januar 2003 aufgezeigten Einwände sind nun-mehr für die Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts tragend. Die in den Entscheidungen des Bundessozial- und des Bundesverwal-tungsgerichts angestellten Erwägungen zum Verhältnis zwischen dem (Bun- des-)Sozialversicherungsrecht und dem in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Rettungsdienstrecht nehmen im wesentlichen nur die Frage der ärztlichen Vergütung in den Blick ([X.] [X.]O). Das [X.] hat lediglich in bezug auf die Frage, wer für die notärztliche Behandlung lei-stungspflichtig ist, festgestellt, daß dem Landesgesetzgeber die Befugnis fehlt, die ärztliche Versorgung von Versicherten bei einem [X.] unabhängig vom Recht der [X.] Krankenversicherung zu regeln ([X.]O, [X.] 108). Auch das [X.] hat die aus Art. 74 [X.]2 GG fol-- 15 -

gende Kompetenz des [X.] nur unter dem Aspekt des Entgelts für die dabei erbrachten (not-)ärztlichen Leistungen ([X.]O, [X.] 12) erörtert. Die Einbeziehung der notärztlichen Versorgung in den Sicherstellungsauftrag der [X.]en sollte verhindern, daß gesetzlich krankenversicherte Patienten trotz ihres [X.] Anspruchs auf ärztliche Behandlung gesonderte Vergütungen für rettungsmedizinische Leistungen zu entrichten hatten (vgl. [X.] [X.]O, [X.] 13). Die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. auf die notärztliche Versorgung sollte damit lediglich für den Teilaspekt des Honorars der [X.] eine Lücke im Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verhindern ([X.] [X.]O).

Diese Erwägungen bilden keine tragfähige Grundlage dafür, die ret-tungsärztliche Behandlung insgesamt - unter Einschluß der Haftung des [X.] - dem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen mit der Folge, daß Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 [X.] durch § 76 Abs. 4 [X.] verdrängt werden. Zwischen dem Haftungsregime, dem der behandelnde Arzt unterliegt, und den Regeln, nach denen sich seine Honorierung richtet, besteht keine not-wendige Verbindung. Deshalb ist der Rückschluß von der mit Vergütungserwä-gungen begründeten Anwendbarkeit von § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. auf die zivilrechtliche Haftung des Notarztes gemäß § 76 Abs. 4 [X.] nicht zwin-gend. Vielmehr spricht gegen eine solche Ableitung, daß die notärztliche Ver-sorgung keine typisch vertragsärztliche Leistung (siehe Beschluß des [X.] des [X.] [X.]O; [X.] [X.]O, [X.] 278), sondern auf-grund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit den sonstigen rettungsdienstli-chen Maßnahmen Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Auch die grundgesetz-liche Kompetenzordnung nötigt nicht dazu, das Haftungsregime für den Notarzt - 16 -

dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen. Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] (Art. 74 [X.]2 GG) erfaßt - von Teilaspekten, wie Beitrags- oder Vergütungsfragen, abgesehen - nicht den [X.], für dessen Regelung die Landesgesetzgeber zuständig sind (vgl. [X.] [X.]O; Bericht der Bundesregierung an den [X.] über Maßnahmen zur Verbesserung des Rettungswesens vom 12. April 1973, BT-Drucks. 7/489 [X.] 1). Dementsprechend hat es das [X.] in seinem Urteil vom 3. November 1994 ([X.]E 97, 79 ff) für unbedenklich gehalten, daß das [X.] die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe ausgestaltete.
2. Das Berufungsgericht hat auch die gegen den [X.]n zu 3 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

a) Ein Anspruch des [X.] gegen den [X.]n zu 3 aus positiver Forderungsverletzung eines Behandlungsvertrages beziehungsweise eines Geschäftsführungsverhältnisses ohne Auftrag in Verbindung mit § 278 [X.] oder aus § 831 Abs. 1 [X.] kommt nicht in Betracht, weil sich die Haftung für einen etwaigen Behandlungsfehler des [X.]n zu 2 aus den vorgenannten Gründen nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 [X.] richtet.

b) Für einen Amtshaftungsanspruch wegen einer fehlerhaften Notarzt-behandlung ist der [X.] zu 3 nicht passiv legitimiert. Schuldner einer solchen Forderung ist vielmehr der [X.], für den der Notarzt tätig wurde (so auch [X.] VersR 2003, 68, 69; [X.], 839, 841).
- 17 -

[X.]) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein [X.] in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, grundsätzlich den St[X.]t oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (z.B.: [X.] in [X.] 53, 217, 219; 87, 202, 204; 99, 326, 330; [X.]/[X.], 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 54; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 104). Es haftet daher im [X.] die Körperschaft, die den fehlsam handelnden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat ([X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O, Rn. 55 f; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O). Hiernach wäre eine Haftung des [X.]n zu 3 zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen, da der [X.] zu 2 dessen Angestellter in einem Kreiskrankenhaus war.

[X.]) Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtsträger unter Herauslösung aus der [X.] von einer anderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird (Se-nat in [X.] 53, [X.]O; 87, 202, 205; 99 [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O, Rn. 62). In diesen Fällen haftet für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den Bediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut und ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe berufen hat ([X.] [X.]O, [X.]/[X.] [X.]O; vgl. auch [X.]surteil vom 19. Dezember 1960 - [X.] - NJW 1961, 969, 970). Dies kommt namentlich bei [X.] (vgl. § 17 BRRG) und Tätigkeiten im Nebenamt, aber auch dann in Betracht, wenn der "abgeordnete" Bedienstete nicht Beamter im statusrechtli-chen Sinn ist ([X.]/[X.] [X.]O).

[X.]) Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Der [X.] zu 2 war im Rahmen seiner Notarzttätigkeit nicht mehr im Geschäfts- und Wirkungskreis - 18 -

des [X.]n zu 3 beschäftigt. Vielmehr nahm er allein Aufgaben wahr, die auf den [X.] als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts übergegangen waren (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

(1) Zwar oblag es dem [X.]n zu 3 nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, den [X.] flächendeckend sicherzustellen. Mit der - seinerzeit noch unter Geltung des [X.] 1974 erfolgten - Errichtung des Rettungszweckverban-des als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 1977 hatte sich diese Aufgabe jedoch auf den Verband verlagert. Nach Art. 23 Abs. 1 [X.] in der ur-sprünglichen Fassung (jetzt Art. 22 Abs. 1 [X.]) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 gingen das Recht und die Pflicht der Ver-bandsmitglieder, ihre rettungsdienstlichen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über (vgl. auch § 4 Abs. 3 der Satzung des [X.]es, dem der [X.] zu 3 angehört). Die Parteien haben nicht vorgetragen, daß nach der Satzung des [X.]es, dem der [X.] zu 3 angehört, einzelne Befugnis-se den Verbandsmitgliedern vorbehalten waren (vgl. Art. 22 Abs. 3 [X.]). Damit waren die Organisation und die Durchführung des öffentli-chen Rettungsdienstes aus dem dem [X.]n zu 3 obliegenden Pflichten-kreis vollständig ausgeschieden. Dieser wurde anstatt dessen von dem [X.] wahrgenommen. Die verbandsangehörigen [X.] waren nur noch mittelbar über ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gegen-über dem Verband mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst befaßt.
- 19 -

Zu den von den [X.]n und kreisfreien Gemeinden auf den [X.] übergegangenen Aufgaben gehörten nicht nur die [X.] und die Sicherung der erforderlichen Infrastruktur, son-dern auch dessen Ausführung. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1990 (Fassung von 1998 ist inhaltsgleich) und Art. 18 Abs. 1 [X.] 1990. Nach der erstgenannten Bestimmung führen der [X.] selbst, seine Mitglieder oder Dritte "die Aufgabe" durch, wenn die in Satz 1 die-ser Vorschrift genannten Hilfsorganisationen "zur Durchführung des Rettungs-dienstes" nicht bereit oder in der Lage sind. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1990 (wie auch [X.] 1998) ist die Übertragung "der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1" von dem [X.] auf die Hilfsorganisationen geregelt. Hieraus wird deutlich, daß das Gesetz der von den [X.] und kreisfreien Gemeinden gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.] 1990 zu erledigenden Aufgabe, den Rettungsdienst sicherzustellen, auch dessen Durchführung in der Praxis zu-ordnet. Diese Vorstellung bestand auch im Gesetzgebungsverfahren, wie aus der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs des [X.] 1990 vom 15. Mai 1990 zum "Selbsteintritt" des [X.]es ([X.]O, [X.] 19 zu Art. 19 Nr. 2 Absätze 2 ff) folgt.

[X.] Die Weiterübertragung der rettungsdienstlichen Aufgaben auf eine der in Art. 19 Abs. 1 [X.] bis 6 [X.] 1990 genannten Organisationen läßt die haftungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des [X.]n zu 2 zu dem Auf-gabenkreis des [X.]es nicht entfallen. Ist, wie in [X.], der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich ausgestaltet, ist in den hoheitlichen Aufga-benbereich des Trägers des Rettungsdienstes auch das Personal einer Hilfs-organisation einbezogen, das für diesen nach Maßgabe des Rettungsdienstge-setzes den Rettungsdienst ausführt (z.B.: [X.]surteil vom 21. März 1991 [X.]O, - 20 -

[X.] 2954; [X.]sbeschluß vom 26. Oktober 1989 [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] NZV 2001, 430; aA: [X.]/[X.]/ [X.] [X.]O). Nichts [X.] kann für den Notarzt gelten.

[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Passivlegitimation des [X.]n zu 3 auch nicht aus der Tatsache, daß dieser den [X.]n zu 2 in dem Anstellungsvertrag zur Teilnahme an dem Rettungsdienst verpflichtete. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung wirkte nur im Verhältnis zwischen den beiden [X.]n als Vertragsparteien, konnte jedoch den hoheitlichen Aufga-benkreis des [X.]n zu 3 im Verhältnis zu den Leistungsempfängern des Rettungsdienstes nicht erweitern. Insoweit verblieb es bei dem aufgrund von Art. 22 Abs. 1 [X.] eingetretenen vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf den [X.]. Auch für die vergleichbaren Fäl-le der beamtenrechtlichen Abordnung wird nicht die Haftung des abordnenden Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen, die der abgeordnete Bediensteten im Zuständigkeitsbereich der aufnehmenden Körperschaft begeht, erwogen, wenn der Beamte im Verhältnis zu seiner [X.] verpflichtet war, seiner Abordnung zuzustimmen.

Die Bedingung in dem Anstellungsvertrag des [X.]n zu 2 sollte le-diglich dem [X.] die Erfüllung seiner Aufga-ben erleichtern, ohne daß der [X.] zu 3 in Ausübung von eigenen Oblie-genheiten im Rettungswesen handelte. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 6 [X.] 1998 statuierte Pflicht der Mitglieder des [X.]es, darauf hin-zuwirken, daß Ärzte kommunaler Krankenhäuser am Rettungsdienst teilneh-men, bestand unter Geltung des hier maßgeblichen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 noch nicht und würde zudem nicht zu Amtspflichten der - 21 -

betreffenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des [X.]es führen. Diese Erwägungen werden dadurch gestützt, daß eine Verpflichtung von [X.] zur Teilnahme am [X.] im Bereich des [X.] allgemein üblich ist (vgl. Nr. 3 Abs. 2 [X.] des einschlägigen [X.]; siehe auch [X.] [X.]O [X.] 840), und zwar auch für Krankenhäuser, deren Träger keine gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst haben.

ee) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß das [X.] des [X.]n zu 3 dem Kläger für die notärztliche Behandlung eine Privatliquidation erstellte, keine Bedeutung beigemessen. Dieser Umstand kann die Passivlegitimation des [X.]n zu 3 für einen Amtshaftungsan-spruch des [X.] nicht begründen.

3. Etwaige Ansprüche des [X.] gegen den [X.] sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. be-ginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kennt-nis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 [X.] kann die Verjährung erst be-ginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflich-tende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt zwar im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflicht-verletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichts-reich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemu-tet werden kann ([X.]surteil [X.] 150, 172, 186 m.w.[X.]). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 [X.] a.F. aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grund-sätzlich nicht voraus, daß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen - 22 -

auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ([X.] [X.]O). Nach der vorzi-tierten Entscheidung kann jedoch die Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei [X.] und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. auch [X.]surteil vom 24. Februar 1994 - [X.] - NJW 1994, 3162, 3164 m.w.[X.]). Dies muß erst recht gelten, wenn sich die Beurteilung der Rechtslage in der höchstrichterlichen Judikatur ändert. Dies ist hier der Fall, weil der [X.] erstmals mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung auf-gibt, nach der vor Inkrafttreten des [X.]es die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann stets auf einem - 23 -

privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründete, wenn in dem betreffenden [X.] der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert war (siehe oben [X.] b).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 346/03

16.09.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. III ZR 346/03 (REWIS RS 2004, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1595

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