Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 1 ABR 31/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 2689

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Gegenstand

(Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Verstoß gegen das Formerfordernis in § 76 Abs 3 S 4 BetrVG)


Leitsatz

Die Unterzeichnung eines Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle kann nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form (§ 126a BGB) und auch nicht durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2009 - 3 [X.] - aufgehoben, soweit es die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 16. April 2008 - 3 [X.] - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der als Betriebsvereinbarung „Mindestanforderungen an Arbeitsstätten“ bezeichnete [X.] vom 28. Februar 2007 unwirksam ist.

Gründe

1

[X.]. Die [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.].

2

Die [X.]rbeitgeberin erbringt [X.]. [X.]ür ihre [X.]etriebsstätten hat sie [X.] nach § 3 [X.] abgeschlossen. Durch einen solchen Tarifvertrag aus dem Jahr 2006 waren die [X.]tandorte der [X.]rbeitgeberin in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] zum [X.]etrieb „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ zusammengefasst. [X.]ür diesen [X.]etrieb wurde auf [X.]ntrag des [X.]etriebsrats eine Einigungsstelle zu „Mindestanforderungen an [X.]rbeitsstätten auf der Grundlage der [X.]rbeitsstättenverordnung“ eingesetzt. Die Einigungsstelle entschied in ihrer dritten [X.]itzung am 28. [X.]ebruar 2007 gegen die [X.]timmen der [X.]eisitzer der [X.]rbeitgeberin über die [X.]ngelegenheit durch einen [X.]pruch.

3

[X.]m 6. März 2007 übersandte die [X.] den [X.]etriebsparteien im [X.]nhang zu einer E-Mail ua. das [X.]itzungsprotokoll sowie die [X.]egründung des [X.]. [X.]nschließend übermittelte sie in einer weiteren E-Mail als Textdateien den Einigungsstellenspruch sowie ein korrigiertes [X.]rotokoll der Einigungsstellensitzung vom 28. [X.]ebruar 2007. Ein unterzeichnetes Exemplar des [X.] erhielten die [X.]etriebsparteien erst im [X.]eptember 2010.

4

Die [X.]rbeitgeberin hat den Einigungsstellenspruch mit der am 19. März 2007 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen [X.]ntragsschrift, in der der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat der [X.] wegen einer von der [X.]rbeitgeberin angenommenen [X.]egelungskompetenz als [X.]eteiligte aufgeführt waren, angefochten und beantragt

        

festzustellen, dass der [X.]pruch der Einigungsstelle „Mindestanforderungen an [X.]rbeitsstätten“ vom 28. [X.]ebruar 2007 in Gestalt der verabschiedeten [X.]etriebsvereinbarung zu „Mindestanforderungen an [X.]rbeitsstätten“ unwirksam ist.

5

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den [X.]ntrag abzuweisen. Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat haben keinen [X.]ntrag gestellt.

6

Die Vorinstanzen haben dem [X.]ntrag teilweise entsprochen und die Unwirksamkeit einzelner [X.]egelungen des [X.] festgestellt. Dagegen richten sich die [X.]echtsbeschwerden der [X.]rbeitgeberin und des [X.]etriebsrats, mit denen diese ihr ursprüngliches [X.]egehren weiterverfolgen. Während des [X.]echtsbeschwerdeverfahrens wurde für die [X.]etriebsstätten der [X.]rbeitgeberin ein neuer Zuordnungstarifvertrag ([X.] 2010) abgeschlossen, der bisher dem [X.]etrieb „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ zugeordnete [X.]tandorte mit weiteren [X.]tandorten zum [X.]etrieb „[X.]egion 1 (Nord)“ zusammengefasste und auf dessen Grundlage die turnusmäßigen [X.]etriebsratswahlen durchgeführt wurden.

7

[X.]. Die [X.]echtsbeschwerde der [X.]rbeitgeberin ist begründet, während die zulässige [X.]echtsbeschwerde des [X.]etriebsrats erfolglos bleibt. Der [X.]eststellungsantrag ist begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 28. [X.]ebruar 2007 ist unwirksam.

8

I. Die [X.]echtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist zulässig. [X.]ie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass während des [X.]echtsbeschwerdeverfahrens das [X.]mt des bisher am Verfahren beteiligten [X.]etriebsrats des [X.]etriebs „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ geendet hat. [X.]n seine [X.]telle ist hinsichtlich des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens der [X.] für den [X.]etrieb „[X.]egion 1 (Nord)“ gewählte [X.]etriebsrat getreten.

9

1. Nach § 83 [X.]bs. 3 [X.]rbGG haben in einem [X.]eschlussverfahren neben dem [X.]ntragsteller diejenigen [X.]tellen ein [X.]echt auf [X.]nhörung, die nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. [X.]eteiligte in [X.]ngelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes ist jede [X.]telle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen [X.]tellung unmittelbar betroffen ist ([X.][X.]G 26. Oktober 2004 - 1 [X.][X.][X.] 31/03 ([X.]) - zu [X.] I 1 der Gründe mwN, [X.][X.]GE 112, 227). Dies ist von [X.]mts wegen noch in der [X.]echtsbeschwerdeinstanz zu prüfen.

2. Der [X.]etriebsrat des durch den [X.] 2010 gebildeten [X.]etriebs „[X.]egion 1 (Nord)“ ist als [X.]unktionsnachfolger des zuvor für den [X.]etrieb „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“ errichteten [X.]etriebsrats am Verfahren beteiligt. Der Einigungsstellenspruch vom 28. [X.]ebruar 2007 gilt für die [X.]etriebsstätten des ehemaligen [X.]etriebs „[X.]egion 2 (Nord-Ost)“. [X.]oweit diese durch den [X.] 2010 dem [X.]etrieb „[X.]egion 1 (Nord)“ zugeordnet worden sind, ist der dort gewählte [X.]etriebsrat nunmehr der betriebliche Verhandlungspartner der [X.]rbeitgeberin. Dies umfasst auch die [X.]ührung von [X.]eschlussverfahren zur Klärung mitbestimmungsrechtlicher [X.]ngelegenheiten ([X.][X.]G 23. Juni 2010 - 7 [X.][X.][X.] 3/09 - [X.]n. 11 mwN, D[X.] 2010, 2511). Hiervon gehen auch alle [X.]eteiligten aus.

II. Der [X.]ntrag ist zulässig.

1. Er ist zutreffend auf die [X.]eststellung der Unwirksamkeit des [X.] gerichtet. [X.]treiten die [X.]etriebsparteien über die [X.]echtswirksamkeit eines [X.] nach § 76 [X.]bs. 3 und 5 [X.], ist die [X.]eststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine [X.]ufhebung zu beantragen ([X.][X.]G 23. März 2010 - 1 [X.][X.][X.] 82/08 - [X.]n. 11, [X.][X.] [X.] 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = Ez[X.] [X.] 2001 § 50 Nr. 7).

2. Die Vorinstanzen haben den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat der [X.] zu [X.]echt am Verfahren beteiligt. [X.]eide [X.]rbeitnehmervertretungen sind von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren unmittelbar betroffen. Die [X.]eteiligten streiten im [X.]ahmen des [X.]nfechtungsverfahrens ua. um die Zuständigkeit für die [X.]usübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 [X.]. [X.]ei einer auf die fehlende Zuständigkeit des [X.]etriebsrats gestützten abweisenden Entscheidung stünde zugleich fest, dass das Mitbestimmungsrecht entweder dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat zusteht.

III. Die [X.]nfechtung des [X.] vom 28. [X.]ebruar 2007 ist begründet. Der [X.]pruch ist wegen Verstoßes gegen das [X.]ormerfordernis in § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] unwirksam.

1. Die Zuleitung eines [X.] als bloße Textdatei genügt nicht den gesetzlichen [X.]nforderungen.

a) Nach § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] sind die [X.]eschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und [X.]rbeitgeber und [X.]etriebsrat zuzuleiten. Die Vorschrift enthält eine verbindliche Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. [X.]ereits der Wortlaut dieser [X.]estimmung macht deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden [X.]etriebsparteien zugeleitet wird.

b) Das dem Wortlaut des § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] folgende Normverständnis wird durch den sich aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang ergebenden Zweck der [X.]egelung bestätigt. Diese dient in erster Linie der [X.]echtsklarheit. Die Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder ([X.][X.]G 29. Januar 2002 - 1 [X.][X.][X.] 18/01 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.][X.]GE 100, 239). [X.]ür die [X.]etriebsparteien und für die im [X.]etrieb beschäftigten [X.]rbeitnehmer wird damit rechtssicher bestätigt, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete [X.]chriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene [X.]egelwerk enthält. Die [X.]eurkundung und Dokumentation ist erforderlich, weil der Einigungsstellenspruch die fehlende Einigung zwischen [X.]rbeitgeber und [X.]etriebsrat ersetzt ([X.]itting [X.] 25. [X.]ufl. § 76 [X.]n. 93; [X.] GK-[X.] 9. [X.]ufl. [X.]d. II § 76 [X.]n. 136 f.; [X.]ichardi [X.] 12. [X.]ufl. § 76 [X.]n. 30) und ihm erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 [X.]bs. 4 [X.]atz 1 [X.]) zukommt wie einer von den [X.]etriebsparteien geschlossenen [X.]etriebsvereinbarung. Da der [X.]rbeitgeber gem. § 77 [X.]bs. 2 [X.]atz 3 [X.] den [X.]pruch an geeigneter [X.]telle auszulegen hat, können die im [X.]etrieb beschäftigten [X.]rbeitnehmer so erkennen, dass das ausgelegte und vom Vorsitzenden unterzeichnete [X.]egelwerk auch tatsächlich von der Einigungsstelle beschlossen wurde und damit auf einer erzwungenen Einigung der [X.]etriebsparteien beruht ([X.][X.]G 14. [X.]eptember 2010 - 1 [X.][X.][X.] 30/09 - [X.]n. 18, Ez[X.]-[X.]D 2010, Nr. 25, 13).

c) Die Unterzeichnung des [X.] durch den Vorsitzenden kann nach dem [X.]echtsdanken des § 126 [X.]bs. 3 [X.]G[X.] nicht durch die elektronische [X.]orm (§ 126a [X.]G[X.]) und auch nicht durch die Textform (§ 126b [X.]G[X.]) ersetzt werden. § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] ist eine auf dem Normcharakter des [X.] beruhende [X.]onderregelung.

2. Die Einhaltung der gesetzlichen [X.]chriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines [X.]. Den [X.]etriebsparteien muss ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes [X.]chriftstück, das den [X.]pruch enthält, zugeleitet werden. [X.]ehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene [X.]pruch wirkungslos. Maßgeblich für die [X.]eurteilung der [X.]ormwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der [X.] den [X.]etriebsparteien den [X.]pruch mit der [X.]bsicht der Zuleitung i[X.]d. § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] übermittelt hat. In [X.]ngelegenheiten, in denen der [X.]pruch die Einigung zwischen [X.]rbeitgeber und [X.]etriebsrat ersetzt, ist das Einigungsstellenverfahren erst mit dem Eingang des [X.]pruchs bei den [X.]etriebsparteien abgeschlossen. [X.]b diesem Zeitpunkt entfaltet er Wirkung und ist vom [X.]rbeitgeber nach § 77 [X.]bs. 1 [X.]atz 1 [X.] durchzuführen.

3. Eine nachträgliche, rückwirkende Heilung der Verletzung der in § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] bestimmten [X.]ormvorschriften ist nicht möglich. Dagegen spricht bereits die unmittelbare und zwingende Wirkung des [X.], der vom [X.]rbeitgeber ungeachtet einer [X.]nfechtung durchzuführen ist und damit sowohl das betriebsverfassungsrechtliche [X.]echtsverhältnis der [X.]etriebsparteien gestaltet als auch [X.]echte und [X.]flichten der [X.] [X.]rbeitnehmer unmittelbar bestimmt. Diese normative Wirkung erfordert aus Gründen der [X.]echtssicherheit und [X.]echtsklarheit grundsätzlich einen von [X.]nfang an formwirksamen [X.]eschluss der Einigungsstelle.

4. Der Einigungsstellenspruch vom 28. [X.]ebruar 2007 genügt nicht den [X.]nforderungen des § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] und ist deshalb unwirksam. Es kann zugunsten des [X.]etriebsrats unterstellt werden, dass die [X.] ein Exemplar des [X.]pruchs vor der Übermittlung an die [X.]etriebsparteien unterzeichnet und zu ihren Unterlagen genommen hat. Die [X.] ist eingetreten, weil ihnen der [X.]pruch nur als Textdatei und nicht durch ein von der [X.]n unterzeichnetes [X.]chriftstück übermittelt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine unverzügliche Unterzeichnung des [X.] nach seiner Zuleitung an die [X.]etriebsparteien den [X.]ormmangel beseitigen kann. Die erst während des [X.]echtsbeschwerdeverfahrens aufgrund eines richterlichen Hinweises erfolgte Zuleitung eines von der Vorsitzenden unterzeichneten [X.] konnte den Verstoß gegen das [X.]ormerfordernis aus § 76 [X.]bs. 3 [X.]atz 4 [X.] jedenfalls nicht mehr heilen.

        

    [X.]chmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    [X.]erg    

        

    Zumpe    

                 

Meta

1 ABR 31/09

05.10.2010

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Rostock, 16. April 2008, Az: 3 BV 3/07, Beschluss

§ 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 126a BGB, § 126b BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 1 ABR 31/09 (REWIS RS 2010, 2689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2689

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