Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2022, Az. 5 B 7/22

5. Senat | REWIS RS 2022, 9220

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 23. Februar 2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des [X.] (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 [X.] [X.] - juris Rn. 2 und vom 29. Januar 2019 - 5 [X.] 25.18 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). [X.]en vorgenannten Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

a) [X.]ie [X.]eschwerde trägt zur [X.]egründung der von ihr behaupteten Grundsatzbedeutung der Sache vor, entscheidungserheblich sei der im angefochtenen Urteil aufgestellte Rechtssatz,

"dass die Ausschreibung und Vergabe betriebsärztlicher Leistungen für die gemeinsame Einrichtung auch dann nicht als Maßnahme des [X.]eklagten anzusehen ist, wenn dieser sich für die Erledigung seiner [X.] gemäß § 44d Abs. 5 SG[X.] II i. V. m. dem [X.] auf der Grundlage einer geschlossenen Verwaltungsvereinbarung des Internen Service bei der [X.] bedient" ([X.]eschwerdebegründung S. 4),

und macht dazu geltend, dass diese Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden sei.

5

Ferner sei hier die Frage streitentscheidend,

"ob die Auslagerung einer [X.]ienstleistung an den Träger dazu führt, dass die [X.]urchführung derselben zur Folge hat, dass die Maßnahme nicht mehr dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zuzurechnen ist, sondern dem Träger selbst" ([X.]eschwerdebegründung S. 5).

6

Verallgemeinerungsfähig, entscheidungsfähig und -bedürftig sei überdies der Rechtssatz:

"Im Fall des Vorliegens einer generellen [X.]eauftragung des Trägers [X.] bedarf es dennoch eines überwiegenden Entscheidungsprozesses durch die Geschäftsführung des [X.] um eine [X.]eteiligung, Information oder Mitwirkung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten auszulösen" ([X.]eschwerdebegründung S. 7).

7

Mit dem (sinngemäßen) Aufwerfen dieser Fragen und ihrem weiteren Vorbringen dazu wird die [X.]eschwerde den Anforderungen an die [X.]arlegung der Grundsatzbedeutung nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde waren die Rechtsfragen für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. [X.]ieses hat ausschließlich und entscheidungstragend darauf abgestellt, welche [X.]ienststelle die Ausschreibung für den betriebsärztlichen [X.]ienst vorgenommen und die Vergabe an erfolgreiche Anbieter beabsichtigt hat. So hat es die von der [X.]eschwerde problematisierte Einordnung der zwischen dem [X.]eklagten und der [X.] getroffenen Vereinbarung nach § 44b Abs. 4 oder Abs. 5 SG[X.] II ausdrücklich als für seine Entscheidung unmaßgeblich angesehen ([X.]). Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 2022 - 5 [X.] 3.21 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon greift nicht ein, weil die [X.]eschwerde jedenfalls nicht schlüssig darlegt, dass sich eine der Fragen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Sofern den aufgeworfenen Fragen die Annahme zugrunde liegt, infolge der Verwaltungsvereinbarung sei das darauf gestützte Handeln der [X.] dem [X.]eklagten zuzurechnen, begründet die [X.]eschwerde im Übrigen nicht (hinreichend), weshalb dieser Auffassung zu folgen sei. [X.]ies gilt namentlich für den von ihr in diesem Zusammenhang angestellten Vergleich mit einem privaten externen [X.]ienstleister ([X.]eschwerdebegründung S. 6). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

8

b) Auch hinsichtlich der (sinngemäß) aufgeworfenen Frage,

ob "es [...] für das Vorliegen des Rechts der Klägerin auf [X.]eteiligung gemäß § 27 [X.]undesgleichstellungsgesetz darauf ankommt, dass eine dem Geschäftsführer zuzurechnende Maßnahme vorliegt" ([X.]eschwerdebegründung S. 7),

zeigt die [X.]eschwerde eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht auf. Sie macht geltend, das [X.] habe hinsichtlich dieser Frage bislang keine Entscheidung getroffen, deren [X.]eantwortung durch das Oberverwaltungsgericht im klaren Widerspruch zum Wortlaut des § 27 [X.] stehe. [X.]er Gesetzgeber habe den Maßnahmebegriff nur für das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Mitwirkung benutzt. Im Gegensatz dazu sei für ihre [X.]eteiligung ausreichend, dass es sich um eine "entsprechende Angelegenheit" handele. Es sei offensichtlich, dass die Ausschreibung betriebsärztlicher Leistungen und die anschließende Vergabe dieser [X.]ienstleistung eine organisatorische und [X.] Angelegenheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] darstelle. [X.]ie Rechtsfrage lasse sich im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch dahin beantworten, dass es für das [X.]eteiligungsrecht nicht darauf ankomme, ob der Maßnahmebegriff im Sinne von § 32 [X.] und der Rechtsprechung zum Personalvertretungsgesetz erfüllt sei. Es sei offensichtlich, dass jedenfalls im Ergebnis eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar und direkt die gemeinsame Einrichtung als [X.]ienststelle betreffe, und zwar unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang sich die zuständige Geschäftsführung in dieser Angelegenheit einbringe. Gleiches gelte für den Informationsanspruch aus § 30 [X.].

9

[X.]amit wird die [X.]eschwerde den Anforderungen an die [X.]arlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs hinsichtlich der aufgeworfenen Frage nicht gerecht. [X.]er von ihr geltend gemachte Umstand allein, dass es zu der aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des [X.] gäbe, verleiht einer Rechtssache nicht grundsätzliche [X.]edeutung ([X.], [X.]eschluss vom 31. Juli 1987 - 5 [X.] 49.87 - [X.] 436.0 § 69 [X.] Nr. 14 S. 6). [X.]ie [X.]eschwerde setzt sich auch nicht in einer für die [X.]arlegung der Klärungsbedürftigkeit gebotenen Weise substantiiert damit auseinander, dass und warum sich die aufgeworfene Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Insoweit wäre etwa eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 27 [X.] erforderlich gewesen. [X.]enn § 27 Abs. 2 [X.] knüpft die frühzeitige [X.]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27 Abs. 1 [X.] sowohl an einen "Entscheidungsprozess auf Seiten der [X.]ienststelle" als auch an die Gestaltungsfähigkeit der "jeweilige(n) Entscheidung oder Maßnahme".

c) [X.]ie vorstehenden Ausführungen beziehen sich auch auf die zusammenfassende Wiederholung der unter a) und b) aufgeführten Fragen ([X.]eschwerdebegründung S. 9).

2. [X.]ie Revision ist ferner nicht wegen [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]ie [X.]eschwerde entnimmt den [X.]eschlüssen des [X.] vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - [X.]E 164, 363 und vom 26. Juli 2021 - 5 P[X.] 11.20 - [X.] 2022, 29 die Rechtssätze, eine Maßnahme (im personalvertretungsrechtlichen Sinn) setze lediglich voraus, dass im Ergebnis eine Veränderung der bestehenden Zustände vorgenommen werde; eine Untätigkeit, die den Maßnahmebegriff insoweit nicht erfüllen könne, solle nur dann vorliegen, wenn gerade keine Änderung der Zustände erfolge. Hiervon weiche das angefochtene Urteil insoweit ab, als es seiner Entscheidung zugrunde lege, dass trotz Veränderung des Rechtszustandes der [X.]eschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung eine Untätigkeit des [X.]eklagten vorliege, weil dieser dem internen Service (der [X.]) bei der Ausführung der übertragenen [X.]ienstleistung freie Hand gelassen habe. [X.]aher sei die [X.]eschwerde begründet.

[X.]amit zeigt die [X.]eschwerde eine die Zulassung der Revision rechtfertigende [X.]ivergenz nicht auf. Sie legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht eine durch Ausschreibung und (geplante) Vergabe des betriebsärztlichen [X.]ienstes durch eine andere [X.]ienststelle eintretende Veränderung des Rechtszustandes der [X.]eschäftigten thematisiert und deshalb den ihm zugeschriebenen Rechtssatz in seinem Urteil aufgestellt hat. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht für das Vorliegen einer Maßnahme entscheidend darauf abgestellt, welche [X.]ienststellenleitung die Handlung tatsächlich vorzunehmen beabsichtigt und durchführt ([X.]). [X.]ie [X.]eschwerde legt auch nicht dar, warum der fragliche Rechtssatz den fallbezogenen Ausführungen des [X.] zwingend zu entnehmen sei (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], [X.]eschluss vom 22. September 2022 - 5 [X.] 33.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).

b) [X.]ie [X.]eschwerde entnimmt den (vorgenannten) Entscheidungen des [X.] ferner den Rechtssatz, dass eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn vorliege, wenn sich der Zustand der Arbeitsbedingungen oder die Rechtsstellung der [X.]eschäftigten verändere. Hiervon weiche der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechtssatz ab, wonach "eine Maßnahme nicht vorliegt, wenn sich die Veränderungen aus dem überwiegenden Handeln einer anderen [X.]ienststelle ergeben, auch wenn diese im Wege eines Auftrages durch Konkretisierung einer bestehenden Verwaltungsvereinbarung ergibt". Zur [X.]egründung der angenommenen Abweichung führt die [X.]eschwerde aus, hätte das Oberverwaltungsgericht allein darauf abgestellt, dass es vorher keinen bestellten betriebsärztlichen [X.]ienst gegeben habe, nach der Ausschreibung und [X.]estellung hingegen diese Zuständigkeit vorhanden gewesen sei, hätte es der "[X.]eschwerde" stattgeben müssen. Allein auf der Grundlage des aufgestellten eigenen Rechtssatzes mit der zusätzlichen Anforderung habe das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung, die "[X.]eschwerde" zurückzuweisen, begründen können.

Auch dies zeigt eine [X.]ivergenz nicht auf. [X.]ie [X.]eschwerde legt schon nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht den ihm zugeschriebenen Rechtssatz ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach aufgestellt hätte. [X.]arüber hinaus zeigt sie die Unvereinbarkeit der formulierten Rechtssätze nicht auf, weil sie nicht erläutert, dass und inwiefern sich der dem [X.] zugeschriebene Rechtssatz auch auf eine auftragsweise Konkretisierung einer Verwaltungsvereinbarung bezieht. [X.]ies wäre erforderlich gewesen, weil die in [X.]ezug genommenen [X.]eschlüsse des [X.] einen solchen Sachverhalt nicht betreffen. Schließlich macht die [X.]eschwerdebegründung (lediglich) einen angeblichen [X.] geltend, auf den - selbst wenn er vorläge - die [X.]ivergenzrüge nicht gestützt werden kann.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

5 B 7/22

28.12.2022

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Februar 2022, Az: OVG 4 B 4/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2022, Az. 5 B 7/22 (REWIS RS 2022, 9220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9220


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 B 4/20

Bundesverwaltungsgericht, 4 B 4/20, 21.10.2020.


Az. 5 B 7/22

Bundesverwaltungsgericht, 5 B 7/22, 28.12.2022.


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