Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2020, Az. 20 F 8/20

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2020, 4126

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Gegenstand

Keine Beschwerde zum BVerwG gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des OVG


Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Gründe

I

1

[X.]er Kläger macht im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren beim [X.] Verwaltungsgericht [X.] aus dem [X.] für das [X.] gegen die Beklagte geltend. [X.]as Verwaltungsgericht hat die Akten wegen eines Antrags des [X.] nach § 99 VwGO dem [X.] Oberverwaltungsgericht vorgelegt.

2

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Abschrift der vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen, dort als "Geheimakte" bezeichneten Beiakte [X.] der Beklagten zu erteilen. Mit Entscheidung vom 25. Juni 2020 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] [X.] diesen Antrag ab, weil die Beiakte der Geheimhaltung unterliege. Mit Beschluss vom 10. Juli 2020 wies der [X.] des [X.] [X.] die Erinnerung des [X.] unter Verweis auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin zurück.

3

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 gestützt auf § 99 Abs. 2 VwGO Beschwerde erhoben.

4

Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 hat der [X.] des [X.] [X.] der Beschwerde nicht abgeholfen, weil diese unzulässig sei. [X.]er Vorbehalt des § 152 Abs. 1 VwGO beziehe sich nur auf den in § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO eröffneten [X.]. [X.]ieser betreffe den das Zwischenverfahren abschließenden Beschluss des [X.] nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die diesem Beschluss vorausgehenden Entscheidungen.

5

In dem an den [X.] des [X.] abgegebenen Verfahren verfolgt der Kläger sein Anliegen, eine Abschrift der Beiakte [X.] zu erhalten, weiter. Er ist der Auffassung, dass die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 99 Abs. 2 VwGO statthaft sei. [X.]ie Beklagte und die Beigeladene zu 1 treten dem entgegen und beantragen, die Beschwerde zu verwerfen. Auch der Beigeladene zu 2 hält die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls unbegründet.

II

6

[X.]ie Beschwerde ist unzulässig. [X.]ie Entscheidung des [X.] über eine Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 151 VwGO) kann nicht mit der Beschwerde an das [X.] angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO).

7

[X.]ie Beschwerde ist insbesondere nicht gemäß § 152 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 Satz 12 und 13 VwGO statthaft. [X.] nach diesen Vorschriften sind Beschlüsse des [X.]s eines [X.] darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer [X.]okumente oder der Erteilung von Auskünften, deren Entscheidungserheblichkeit ein Hauptsachegericht - in der Regel förmlich, insbesondere durch Beweisbeschluss - verlautbart hat, rechtmäßig ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist dabei die Sperrerklärung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde.

8

[X.]ie mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung stellt keinen Beschluss im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Sie bezieht sich nicht auf eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde (Beigeladener zu 2), sondern auf eine Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit der diese die vom Kläger gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO beantragte Erteilung einer Abschrift einer Beiakte ablehnte. [X.]ie angefochtene Entscheidung wird auch nicht dadurch zu einem Beschluss nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass sie - ebenso wie die Entscheidung der Urkundsbeamtin - auf Gründe der Geheimhaltung gestützt ist. [X.]ie vom Kläger begehrte Klärung, ob Gründe der Geheimhaltung zu Recht geltend gemacht sind, kann vorliegend nur auf dem - vom Kläger bereits beschrittenen - Weg der Überprüfung der Sperrerklärung des Beigeladenen zu 2 erfolgen. Soweit danach die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung - durch einen Beschluss des [X.] nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder ggf. durch eine Beschwerdeentscheidung des [X.] nach § 99 Abs. 2 Satz 13 VwGO - festgestellt wird, sind die Akten vorzulegen und in der Folge auch Abschriften aus ihnen zu erteilen. Im Rahmen des [X.] ist für die dort zur Prüfung stehenden Akten hingegen eine Einsicht oder eine Erteilung von Abschriften ausgeschlossen (§ 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO).

9

Ein anderer Fall, in dem die Beschwerde an das [X.] eröffnet ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), ist vorliegend nicht gegeben.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]er Beigeladene zu 2, der keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Meta

20 F 8/20

28.09.2020

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 10. Juli 2020, Az: 15 P 1/16, Beschluss

§ 151 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 2 S 13 VwGO, § 99 Abs 2 S 12 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2020, Az. 20 F 8/20 (REWIS RS 2020, 4126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4126

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