1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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