Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. VIII ZB 27/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7015

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens: Eigene Sachkenntnisse der Partei als Bauingenieur


Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 13. März 2012 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 9. März 2011 auf seine Kosten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

Gründe

1

Bei dem Senatsbeschluss vom 13. März 2012 blieb unberücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde handelt und der Senat hieran gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO ist der vorbenannte Senatsbeschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Beklagten den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers bezüglich der Kosten des Privatgutachters im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zurückgewiesen.

3

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 1. April 2009 - [X.] 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; vom 20. Dezember 2011 - [X.] 17/11, [X.], 464 Rn. 12 f.; vom 4. März 2008 - [X.], [X.], 1597 Rn. 5 ff.; vom 23. Mai 2006 - [X.], [X.] Rn. 5 ff.; vom 17. Dezember 2002 - [X.], [X.]Z 153, 235 ff.) können die Kosten für ein Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Eine [X.] hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] entscheidend darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die Kosten auslösende Maßnahme ex [X.] als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die [X.] infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

4

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Privatgutachterkosten zutreffend verneint. Die Rechtsbeschwerde zeigt einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht auf. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich etwaiger bereits im Jahr 2007 entstandener Kosten des Privatgutachters einen Bezug zu einem sich konkret bereits abzeichnenden Prozess vermisst hat, weil das Mieterhöhungsverlangen des Beklagten erst vom 31. Januar 2008 datiert. Das gleiche gilt für die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls aufgrund seines Berufs als Bauingenieur über ausreichende allgemeine Kenntnisse im Bauwesen verfügte, um sachgerechte Einwendungen ohne die Unterstützung eines speziellen Privatgutachters vorbringen zu können. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Einschaltung des Privatgutachters aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit schon deshalb nicht geboten, weil sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beklagte eines Privatgutachters nicht bedient hatte.

[X.]                                         Dr. Milger                                   Dr. Hessel

                   Dr. Fetzer                                      Dr. Bünger

Meta

VIII ZB 27/11

24.04.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 13. März 2012, Az: VIII ZB 27/11

§ 91 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. VIII ZB 27/11 (REWIS RS 2012, 7015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7015


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZB 27/11

Bundesgerichtshof, VIII ZB 27/11, 24.04.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 27/11 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 17/11 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten


VI ZB 17/11 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 41/17 (Bundesgerichtshof)

Erstattung der Kosten eines Privatsachverständigen bei Beteiligung eines Haftpflichtversicherers


VI ZB 8/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 56/15

VIII ZB 27/11

12 W 737/16

17 W 216/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.