Aktenzeichen VIII ZB 27/11

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ECLI:
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RCN:
RCNTU5T6LKWUK34MH5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.04.2012

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens: Eigene Sachkenntnisse der Partei als Bauingenieur

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Verfahrensgang

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Az. VIII ZB 27/11
Bundesgerichtshof, VIII ZB 27/11, 24.04.2012.
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