Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. VI ZB 8/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3433

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016BVI[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB
8/16

vom

25. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 104
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines [X.]s angefalle-nen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die [X.] Aufwendungen nicht von der [X.] selbst, sondern von einem hinter der [X.] stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13. September 2011 -
VI [X.], [X.], 1584 Rn. 13).

[X.], Beschluss vom 25. Oktober 2016 -
VI [X.]/16 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden [X.], den Richter Offenloch
und
die Richterinnen Dr.
Oehler, [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-degericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73

.

Gründe:
I.
Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier
von seinem
Berufshaftpflichtversicherer
während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der 1
-
3
-

[X.] im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen
und machte eigene Ausführungen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der -
von seinem
Berufshaftpflichtversicherer
getragenen
-
Aufwendungen für den Privatgu[X.]
-
Rechtspflegerin
-
hat
den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der [X.] selbst, sondern [X.] entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.
1.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den [X.] angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer
entstanden.
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3
4
-
4
-

a)
Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der [X.] selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 -
VI [X.], [X.], 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten
ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung
notwendig waren. Davon ist
auszugehen, wenn
die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung -
die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht -
in
gleichem Umfang entstanden wären (Senat aaO).
Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind,
durch den Versicherer
allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. [X.] 2002, 230, 231; [X.], [X.] 1987, 148).
In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines [X.]s gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse
vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], [X.], 1194 Rn.
4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 920 Rn.
10
ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als [X.] des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb
im 5
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-
5
-

Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein
Versicherer getragen hat.
b)
Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des [X.] ([X.], [X.] 2015, 32) überzeugende
Gründe entnehmen.
aa)
Dass "Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung"
(so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. "Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs"
(so [X.], [X.] 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die [X.]en des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich
auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als [X.] des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig
sein können,
schon im Ansatz
nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell
nicht
beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die [X.]en des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des
der einen [X.]
im Verhältnis zur
anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser
kann als grundsätzlich erstattungsfähige "Kosten des Rechtsstreits"
im Sinne des §
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die [X.] wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versicherer bestehenden
gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis
vom Versicherer zu tragen sind.
7
8
-
6
-

bb)
Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung
-
wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt
(vgl.
nur [X.], Beschlüsse vom 15.
Mai 2014 -
I [X.], NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 -
V [X.], NJW 2012, 319 Rn. 7)
-
um
ein
Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht -
entgegen der Auffassung des [X.]
-
nicht gegen die Annahme, die [X.] könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be-, sondern entlastet:
Der Rechtspfleger
muss gerade nicht
mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der [X.]
selbst
oder von ihrem Versicherer getragen wurden
bzw. werden.
cc)
Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. [X.], [X.] 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des [X.] ([X.] 62, 189, 192 ff.) und des [X.] (Beschluss vom 17. Juli 2003 -
I
ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm
vertretene Rechtsauffassung herleiten. Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr
selbst, sondern von ihrem
Haftpflichtversicherer getragen werden, findet sich dort hingegen
keine Aussage.
2.
Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten
9
10
11
-
7
-

Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines [X.]s
nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], [X.], 1194 Rn.
4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 920 Rn.
10
ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des §
91 Abs. 1 ZPO waren.
Galke
Offenloch
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
9 [X.]/09 -

[X.], Entscheidung vom 11.01.2016 -
17 [X.]/15 -

Meta

VI ZB 8/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. VI ZB 8/16 (REWIS RS 2016, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VI ZB 42/10

VI ZB 8/16

VI ZB 59/12

VI ZB 17/11

I ZB 71/13

V ZB 290/10

17 W 255/15

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