Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. V ZB 49/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3668

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[X.]/00vom1. Februar 2001in der [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 1, 13 Abs. 2 und 3; ZPO §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 [X.] regeln nur die funktionelleEmpfangszuständigkeit des [X.] im Verfahren der freiwilligenGerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grund-buchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1[X.] her.b) Die Frist zur [X.] durch Eintragung einer Sicherungshypo-thek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsan-trag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zu-ständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er in-nerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des [X.] vorgelegt wird.[X.], Beschluß vom 1. Februar 2001 - [X.] -Hans. [X.] -LG [X.] hat am 1. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] Dr. Lemkebeschlossen:Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der [X.] 21. Zivilkammer des [X.] vom [X.] und der Beschluß des [X.] - [X.] - vom 27. Juni 2000 aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag des [X.] vom 26. Juni 2000 auf Eintragung einer Sicherungshypo-thek erneut zu entscheiden, ohne einen nicht behebbaren Mangeldarin zu sehen, daß der Antrag den Eingangsstempel des [X.] vom 27. Juni 2000 trägt.Gründe:[X.] Beteiligte erwirkte am 17. April 2000 einen Arrestbefehl des Landge-richts [X.], mit dem wegen eines Anspruchs von 325.250 DM nebst Zin-sen und Verfahrenskosten der dingliche Arrest in das Vermögen des [X.] des im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentums angeordnet wurde.Der Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten [X.] zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 beantragte er die- 4 -Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums. [X.] das Grundbuchamt gerichtete Antrag ging per Telefax am 26. Juni 2000 [X.] Uhr bei dem Amtsgericht und am 27. Juni 2000 um 9.00 Uhr bei [X.] ein. Das Original erreichte die gemeinsame [X.] desAmts- und [X.]s am 27. Juni 2000 um 9 Uhr und das [X.] um 10 Uhr.Mit Beschluß vom 27. Juni 2000 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt -den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil er nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2[X.] innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Ar-restbefehls (§§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO) bei dem Grundbuchamt [X.] sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] [X.]. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein [X.] weiter. Das [X.] möchte die Beschlüsse [X.] - Grundbuchamt - und [X.]s aufheben und das Grund-buchamt anweisen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden, ohneeinen nicht behebbaren Mangel darin zu sehen, daß der Antrag erst am27. Juni 2000 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Hieran sieht es [X.] die Entscheidungen des [X.]s Düsseldorf vom 7. Mai 1993(Rpfleger 1993, 488 = NJW-RR 1994, 1024) und 11. Dezember 1996 ([X.], 781) gehindert. Es hat die Sache deshalb dem [X.] [X.] vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 [X.]).- 5 -Das vorlegende [X.] ist der Ansicht, daß die Frist zurVollziehung eines [X.] nach § 929 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt ist,wenn der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO)innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] bei dem Amtsge-richt, zu dem das zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; daß er innerhalbdieser Frist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] einem zur Entgegennahme von An-trägen zuständigen Mitarbeiter des [X.] vorliege, sei nicht erforder-lich. Diese Vorschrift sei nur für den Rang der Sicherungshypothek von Be-deutung. Demgegenüber hat das [X.] Düsseldorf in den ge-nannten Entscheidungen den Standpunkt vertreten, die Vollziehungsfrist des§ 929 Abs. 2 ZPO sei nur gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung der [X.] innerhalb der Monatsfrist in den Besitz eines zur Entgegen-nahme zuständigen Mitarbeiters des [X.] (§ 13 Abs. 2 Satz 2 [X.])gelangt sei.Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der [X.], ob die Fiktion des § 932 Abs. 3 ZPO voraussetzt, daß der Antrag auf Ein-tragung der Sicherungshypothek innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ge-mäß § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. [X.] die Vorlage; das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des§ 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind nämlich alle sachlich-rechtlichen und verfahrens-rechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet oder zu Un-recht nicht angewendet hat, sofern sie - wie hier - auf bundesgesetzlicher Re-gelung beruhen (Senat, [X.]Z 129, 1, 3).- 6 -III.Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 [X.]). Sie hat auch Er-folg.1. Nach beinahe einhelliger, vom [X.] gebilligter([X.] 1996, 17), Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die [X.] (§ 929 Abs. 2 ZPO) nur gewahrt, wenn [X.] auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO) gemäߧ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 [X.] vor Fristablauf bei dem [X.] eingegangen, also in den Besitz einer zur Entgegennahme zu-ständigen Person gelangt ist; der Zeitpunkt des [X.] bei [X.], zu dem das Grundbuch gehört, soll unbeachtlich sein ([X.], aaO; KG, Rpfleger 1991, 126; [X.], Rpfleger 1995, 66;MünchKomm-ZPO/[X.], § 932 Rdn. 7; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., [X.]. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 22. Auf., § 932 Rdn. 3; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 932 Rdn. 7; [X.], ZPO, 5. Aufl., § [X.]. 5; [X.], [X.], 23. Aufl., § 13 Rdn. 23 und [X.]. zu § 26, Rdn. 43;Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Rdn. 2229; a.A. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 932 Rdn. 7; [X.]/Vollkommer, ZPO, 22. [X.] 932 Rdn. 7; [X.], Rpfleger 1995, 294 f; dieselbe, Die Vollziehung [X.] und einstweiliger Verfügung in ihren zeitlichen Grenzen, S. 177 ff). [X.] sich der Senat nicht anzuschließen.a) Die Vollziehung des [X.] in ein Grundstück oder grundstücksglei-ches Recht erfolgt auf Antrag des Gläubigers (§ 932 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 867- 7 -Abs. 1 ZPO) durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung indas Grundbuch (§ 932 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Eintragung der [X.] als Vollziehung des [X.] (§ 932 Abs. 3 ZPO). Er muß daher inner-halb der Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) bei dem zuständigen Vollstrek-kungsorgan gestellt worden sein. Die Frist berechnet sich gemäß § 222 [X.] den Vorschriften der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Wie bei jeder ande-ren Frist, die nicht nach Stunden oder Minuten bemessen ist, ist die [X.] daher gewahrt, wenn der Antrag bis zum Ablauf des letzten Tagesder Frist (vgl. nur [X.] 69, 381, 385 f m.w.N.) bei dem Vollstreckungsorganeingegangen ist. Das war hier der [X.]) Zuständiges Vollstreckungsorgan ist nach § 1 Abs. 1 S. 1, 2 [X.] [X.] - Grundbuchamt - Ha. . Dorthin kann der [X.] per Telefax übermittelt werden. Das ist hier am 26. Juni 2000, dem [X.], um 15.36 Uhr geschehen. Daß er an diesem Tagnicht mehr dem zuständigen Mitarbeiter des [X.] vorgelegt wurde,ist unerheblich, weil auf die Wahrung der Vollziehungsfrist § 13 Abs. 2, 3 [X.]keine Anwendung findet. Diese Vorschriften regeln nur die funktionelle Emp-fangszuständigkeit des [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit, nicht dagegen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grund-buchamt - im Vollstreckungsverfahren. Sie leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1[X.] her, sofern das Landesrecht keine andere Bestimmung trifft (§ 1 Abs. 1S. 3 [X.]).c) Die Wahrung der Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO)ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung ausdem Arrestbefehl. Hierfür haben Tag, Stunde und Minute der Vorlage des [X.] -trags auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem zuständigen Mitarbeiterdes [X.] (§§ 13 Abs. 2, 3 [X.], 19 Abs. 2 a S. 2 der [X.] über diegeschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 25. Februar 1936, [X.]. 350) keine Bedeutung, wohl aber für die materiellrechtlichen Wirkungen [X.]. So wirkt der genaue Zeitpunkt des [X.]mittelbar - über §§ 17, 45 [X.] - auf den Rang der einzutragenden [X.] ein (§ 879 BGB). Deswegen wahrt der Eingang beim Grund-buchamt bei grundbuchrechtlichen Mängeln, die mit einer Zwischenverfügungnach § 18 [X.] beanstandet werden können, den Rang; vollstreckungsrechtli-che Mängel führen dagegen dazu, daß der Eintragungsantrag keine rangwah-rende Wirkung nach § 17 [X.] hat, sondern zurückgewiesen werden muß,wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird(MünchKomm-ZPO/[X.], § 932 Rdn. 7). Daß sich dadurch gegebenenfalls - wie hier - die Wirkungen des Eintragungsantrags nach den unterschiedlichenZeitpunkten seines Eingangs bei dem Amtsgericht und seiner Vorlage bei demzuständigen Mitarbeiter des [X.] richten, ist als Folge der [X.] des [X.] als Vollstreckungsorgan und Organ der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (Senat, [X.]Z 27, 310, 313 f) hinzunehmen, zumal [X.] praktische Schwierigkeiten sich bei der Antragsbearbeitung [X.] Nach alledem war hier mit dem Eingang des Antrags bei dem Amtsge-richt per Telefax am 26. Juni 2000 die Frist zur Vollziehung des [X.] ge-- 9 -wahrt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - durfte deswegen den [X.] nicht mit der Begründung zurückweisen, die [X.] sei we-gen Fristablaufs nicht mehr statthaft gewesen.[X.]Tropf[X.]KleinLemke

Meta

V ZB 49/00

01.02.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2001, Az. V ZB 49/00 (REWIS RS 2001, 3668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3668

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