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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Beschränkung der Berufung - Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G, § 169 [X.]G).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fort-bildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa B[X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht in der Sache einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld [X.]) in Höhe von 41,49 Euro täglich für die [X.] vom 1. bis 21.3.2021 geltend. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte ihren angefochtenen Bescheid abgeändert und dem Kläger für die [X.] vom 9. bis 21.3.2021 Alg iHv insgesamt 539,37 Euro nachgezahlt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und das L[X.] die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist der [X.] zu bestimmen nach dem erstinstanzlichen Urteil, welches der Berufung zugrunde liegt, sowie nach den Anträgen des Berufungsklägers? Oder: Ist der [X.] zu bestimmen nach einer vom Berufungssenat vorgenommenen Berechnung anhand in der Verwaltungsakte befindlicher Bescheide?"
Indessen stellt er die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht in der gebotenen Weise dar. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit der gefestigten Rechtsprechung des B[X.] zu § 144 [X.]G (siehe etwa B[X.] vom [X.] [X.]/20 R - B[X.]E 132, 255 = [X.] 4-1500 § 144 [X.], Rd[X.]8 ff; B[X.] vom 19.5.2021 - [X.] [X.]/20 B - juris RdNr 8 mwN). Danach entspricht der Wert des [X.] iS von § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] dem, was das [X.] dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei ein vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erzielter Teilerfolg zu berücksichtigen ist. Warum es klärungsbedürftig sein könnte, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen hiervon abgewichen werden müsste, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G. |
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Söhngen |
Burkiczak |
B. Schmidt |
Meta
05.05.2023
Beschluss
Sachgebiet: AL
vorgehend SG Hannover, 22. April 2022, Az: S 8 AL 145/21, Gerichtsbescheid
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2023, Az. B 11 AL 5/23 B (REWIS RS 2023, 3723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3723
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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