Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 49/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 16587

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Gegenstand

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht": Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen durch Teilnahme an 40 Hauptverhandlungstagen innerhalb von 3 Jahren


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. August 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit Oktober 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Mitglied der [X.]. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragte er bei der [X.] die Verleihung der [X.]efugnis zur Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". Mit [X.]escheid vom 15. Juli 2015 lehnte die [X.]eklagte diesen Antrag ab, weil von den vom Kläger in seiner Fallliste aufgeführten 42 [X.] vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht nur 31 in den Dreijahreszeitraum vom 29. Oktober 2011 bis zum 29. Oktober 2014 fielen. Den Widerspruch des [X.] wies sie mit [X.]escheid vom 5. August 2015 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.

II.

2

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die vom [X.] geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die [X.]eklagte hat den Antrag des [X.] zu Recht abgelehnt. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist schon dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 [X.] zu entnehmen, dass die 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums stattgefunden haben müssen. Hiervon ist der Senat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 43/08, [X.], 2381 Rn. 5 und vom 11. März 2013 - [X.] ([X.]rfg) 24/12, NJW-RR 2013, 891 Rn. 4 ohne weiteres ausgegangen (vgl. auch [X.]/Offermann-[X.]urckart, [X.], 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 114). Auf die Frage, ob der Kläger an dem zu Fall Nr. 13 der Liste als geplant aufgeführten [X.] vom 28. Oktober 2014 teilgenommen hat, kommt es angesichts des Fehlens von neun [X.] nicht an.

4

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dass für die anderen in § 5 Abs. 1 [X.] geregelten Fachgebiete keine Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von [X.] bzw. Gerichtsterminen innerhalb des Dreijahreszeitraums verlangt wird, führt nicht zu ungleicher [X.]ehandlung gleicher Sachverhalte. Die Fallbearbeitung in den jeweiligen Fachgebieten unterscheidet sich; zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (im Vergleich zu anderen Anwälten) können daher zwangsläufig nicht identische Anforderungen gestellt werden.

5

Auch den Hilfsantrag des [X.], die [X.]eklagte zu verpflichten, über seinen Antrag nach Durchführung eines Fachgesprächs erneut zu entscheiden, hat der [X.] ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend zurückgewiesen.

6

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob die Teilnahme an 40 [X.]en vor dem Schöffengericht oder einem höherrangigen Gericht innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt sein muss, ist schon aufgrund des Wortlauts der Fachanwaltsordnung zu bejahen; im Übrigen ergibt sich dies auch aus den oben zitierten Entscheidungen des Senats.

7

3. Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die in der [X.]egründungsschrift angeführten Senatsentscheidungen vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05 - und vom 16. Dezember 2013 - [X.] ([X.]rfg) 29/12 - betreffen andere Fachanwaltschaften und andere Rechtsfragen. Neuere abweichende Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 lit. f [X.] weist der Kläger nicht nach.

Kayser     

       

Roggenbuck     

       

Lohmann

       

Kau     

       

Merk     

       

Meta

AnwZ (Brfg) 49/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 1. August 2016, Az: AGH I 4/15

§ 5 Abs 1 Buchst f FAO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 49/16 (REWIS RS 2017, 16587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16587

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