Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2020, Az. AnwZ (Brfg) 23/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1500

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Gegenstand

Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen durch Tätigkeiten als Schuldnervertreter vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an [X.] statt am 20. Mai 2020 zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 2. August 2012 als Rechtsanwalt zugelassen. Er beantragte am 28. Mai 2018 bei der beklagten Rechtsanwaltskammer, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu verleihen. Die Beklagte lehnte den Antrag des [X.] mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 ab, da er die nach § 5 Abs. 1 Buchst. g [X.] erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein [X.] nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - [X.] ([X.]) 66/18, juris Rn. 5).

4

Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass der [X.] eine Ersetzung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.] durch eine Tätigkeit als Schuldnervertreter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht für möglich gehalten hat. Das Vorbringen des [X.] begründet keine ernstlichen Zweifel an dem diesbezüglichen Auslegungsergebnis des [X.]s.

5

a) Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.], wonach eine Ersetzung unter anderem durch eine Tätigkeit als Vertreter des Schuldners in [X.] und Verbraucherinsolvenzverfahren möglich ist, sowie aus der Gesetzessystematik ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht, dass hiervon auch eine Tätigkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst ist. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Insolvenzordnung den Begriff "Insolvenzverfahren" einheitlich als Oberbegriff sowohl für das Eröffnungsverfahren als auch das eröffnete Insolvenzverfahren verwende und dies auch für § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.] gelte. Zwar ist in einigen Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung von dem Begriff des Insolvenzverfahrens auch das Eröffnungsverfahren umfasst (z.B. §§ 2, 4 und 5 [X.]; vgl. zu § 5 [X.] [X.], Beschluss vom 12. Juli 2007 - [X.], juris Rn. 8 mwN). Jedoch beginnt nach den inhaltlichen Regelungen der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. § 1 [X.]), erst, wenn es durch Beschluss nach § 27 [X.] eröffnet wird. Vor diesem Stadium liegt ein Vorverfahren vor, das in der Insolvenzordnung als Eröffnungsverfahren bezeichnet wird (vgl. z.B. Überschrift des [X.], Erster Abschnitt). Auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s hierzu wird verwiesen. Ausgehend hiervon sind die Begriffe "[X.]" und "Verbraucherinsolvenzverfahren" in § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.] so zu verstehen, dass hiermit nur die eröffneten Insolvenzverfahren gemeint sind, auch wenn im [X.] nicht ausdrücklich von eröffneten Verfahren die Rede ist (vgl. für das Verbraucherinsolvenzverfahren: Senat, Beschluss vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 51/18, juris Rn. 8 mwN [zu § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.] a.F.]).

6

Für ein weites Verständnis des Begriffs in § 5 Abs.1 Buchst. g Nr. 3a [X.] dahingehend, dass auch das Eröffnungsverfahren umfasst sein sollte, spricht entgegen der Auffassung des [X.] nicht, dass in dieser Vorschrift auch zwischen einem Sachwalter nach § 270 [X.] und einem vorläufigen Sachwalter gemäß § 270a und 270b [X.] unterschieden wird. Diese Differenzierung ergibt sich aus der für den Sachwalter anders als für den Schuldnervertreter im Gesetz vorgesehenen Unterscheidung dieser Tätigkeiten. Sie zeigt zudem, dass der [X.] eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, wenn er eine Tätigkeit im Vorfeld des eröffneten Insolvenzverfahrens für geeignet hielt, um ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 1 [X.] zu ersetzen.

7

b) Zutreffend hat der [X.] der historischen Entwicklung der Vorschrift eine Geltung auch für eine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren nicht entnommen. Der vom [X.] zitierten Begründung der Einführung der Ersetzungsmöglichkeit durch eine Tätigkeit als Vertreter des Schuldners in [X.] (Antragsbegründung des [X.] der 6. Satzungsversammlung zur Änderung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.], [X.] 32/16) ist zu entnehmen, dass diese Regelung lediglich dazu diente, die zuvor nur für den Vertreter des Schuldners in Verbraucherinsolvenzverfahren geltende Ersetzungsmöglichkeit auch auf den Vertreter in [X.] auszudehnen. Wie der Senat für die Tätigkeit des Vertreters in Verbraucherinsolvenzverfahren bereits entschieden hat, liegt ein solches Verfahren im Sinne dieser Vorschrift indes erst vor, wenn dieses durch Beschluss des [X.] eröffnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2018 - [X.] ([X.]) 51/18, juris Rn. 8 mwN [zu § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3 [X.] a.F.]). Der Satzungsbegründung ist lediglich eine Ausdehnung der bereits für die Vertretung im Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Regelung auf die Vertretung in [X.] zu entnehmen, nicht jedoch eine Erweiterung der Ersetzungsbefugnis durch eine Tätigkeit als Vertreter bei Unternehmensinsolvenzen gegenüber der Vertretung bei Verbraucherinsolvenzen. Wenn auch die Schritte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren teilweise anders sind als bei einem [X.], ist diesen doch gemeinsam, dass dem eröffneten Insolvenzverfahren eine Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen vorausgeht, die grundsätzlich mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag endet (§§ 11 ff. [X.]; für das Verbraucherinsolvenzverfahren i.V.m. § 311 [X.]; vgl. Sternal in [X.], [X.], 15. Aufl., Vorb. zu §§ 304 ff. Rn. 21). Dafür, dass der [X.] in der Unternehmensinsolvenz anders als in der Verbraucherinsolvenz bei der Ersetzungsbefugnis eine Tätigkeit des Schuldnervertreters in diesem Vorverfahren für ausreichend halten wollte, bestehen keine Anhaltspunkte.

8

Ein inhaltlicher Zusammenhang zu der Einführung der Ersetzungsbefugnis durch eine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter oder als Sanierungsgeschäftsführer bestand ausweislich der im Urteil des [X.]s zitierten Begründung der Änderung entgegen der Auffassung des [X.] nicht, so dass hieraus auch kein erweitertes Verständnis des Begriffs "[X.]" abgeleitet werden kann.

9

c) Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich eine vom [X.] gewollte Ersetzungsbefugnis durch eine Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Zwar lassen sich durchaus Argumente für die Zulassung einer Ersetzungsbefugnis auch durch die Tätigkeit als Schuldnervertreter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens finden. Die Entscheidung hierüber obliegt indes dem [X.]. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht, dass der [X.] eine entsprechende Entscheidung treffen wollte, indem er die Ersetzungsbefugnis durch eine Tätigkeit als Schuldnervertreter im [X.] in die Vorschrift aufgenommen hat. Wie ausgeführt bezweckte der [X.] durch die Aufnahme der Tätigkeit als Schuldnervertreter in [X.] eine Gleichstellung zur Zulassung der Tätigkeit als Schuldnervertreter in Verbraucherinsolvenzverfahren, die indes in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgen muss. Daraus, dass der [X.] die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, als vorläufiger Sachwalter und als Sanierungsgeschäftsführer für geeignet hielt, um die Tätigkeit als Insolvenzverwalter zu ersetzen, ist nicht zu schließen, dass auch die Tätigkeit als Schuldnervertreter im Eröffnungsverfahren umfasst sein sollte. Wie der [X.] zutreffend ausführt, handelt es sich um Tätigkeiten mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Verantwortlichkeiten, für die der [X.] deshalb gesondert abzuwägen hatte, ob eine Ersetzungsbefugnis sachgerecht ist.

Im Hinblick hierauf ist das Vorbringen des [X.] gegen die einzelnen Erwägungen des [X.]s betreffend Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Auslegungsergebnisses zu begründen, was indes für die Zulassung erforderlich wäre.

Das in der Entscheidung der Beklagten berücksichtigte weitere Vorbringen des [X.], dass bei einer auf eröffnete [X.] beschränkten Geltung außerhalb der Eigenverwaltung nur ein geringer praktischer Anwendungsbereich der Vorschrift verbliebe, ändert hieran nichts. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] mit der Neuregelung über die Angleichung an die Ersetzungsmöglichkeit durch eine Tätigkeit als Schuldnervertreter im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hinaus einen größtmöglichen Anwendungsbereich der Vorschrift bezwecken wollte.

2. Auch im Übrigen liegen keine Zulassungsgründe vor.

a) Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen sind geklärt. Die Rechtssache verursacht auch in rechtlicher Hinsicht nicht das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten und hebt sich damit nicht von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich ab (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 - [X.] ([X.]) 74/18, NJW-RR 2019, 1528 Rn. 21).

b) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - [X.] ([X.]) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht. Weder ergibt sich grundsätzliche Bedeutung daraus, dass die streitentscheidende Rechtsfrage "vermutlich durch die Rechtsanwaltskammern und die [X.] bundesweit unterschiedlich beantwortet werde" noch daraus, dass durch die vorgenommene Auslegung "das Problem des [X.] verfestigt" werde.

c) Das Urteil weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung des Senats vom 9. November 2018 ([X.] ([X.]) 51/18, juris) ab (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), sondern steht - wie die obigen Ausführungen zeigen - im Einklang mit dieser. Eine Divergenz ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] insbesondere nicht daraus, dass der [X.] ausgeführt hat, für die Substituierung der Erfahrung des Insolvenzverwalters sei weniger der Kontakt zum Insolvenzgericht als vielmehr die eigenständige Führung des beziehungsweise die Kontrolle über den potentiellen Insolvenzschuldner entscheidend, während der Senat in der oben genannten Entscheidung die Vertretung in einem bei Gericht anhängigen Verfahren für bedeutsam gehalten hat. Abgesehen davon, dass hierdurch keine entscheidungserheblichen divergierenden Rechtssätze aufgestellt wurden, beziehen sich die Erwägungen des [X.]s ohnehin maßgeblich auf die mit Wirkung zum 1. Juli 2017 neu eingeführte Ersetzungsmöglichkeit durch die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sanierungsgeschäftsführer. Für die Entscheidung des Senats vom 9. November 2018 ([X.] ([X.]) 51/18, juris) war diese Fassung des § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.] noch nicht anzuwenden.

d) Eine Zulassung wegen Verfahrensmängeln nach § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der [X.] hat entgegen der Auffassung des [X.] weder seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, indem er bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.] ohne vorherigen Hinweis maßgeblich auf die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Erfahrungen abgestellt hat. Der [X.] hat schon nicht die betriebswirtschaftlichen Erfahrungen in den Vordergrund gestellt und die Zulassung des [X.] mangels betriebswirtschaftlicher Erfahrungen abgelehnt, sondern im Rahmen der Auslegung der streitgegenständlichen Norm die Tätigkeiten von vorläufigem Sachwalter, vorläufigem Insolvenzverwalter und Sanierungsgeschäftsführer mit der des Schuldnervertreters verglichen, um zu prüfen, ob hieraus Rückschlüsse für eine vom [X.] beabsichtigte Zulassung auch der Tätigkeit als Schuldnervertreter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezogen werden können. Die vom Kläger angegriffenen Ausführungen des [X.]s beziehen sich mithin auf die streitentscheidende, von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Frage der Auslegung von § 5 Abs. 1 Buchst. g Nr. 3a [X.], die [X.] des Streits der Parteien war. Der [X.] war nicht gehalten, den Kläger vorab auf seine diesbezüglichen, im Rahmen der Auslegung relevanten einzelnen Erwägungen hinzuweisen. Ermittlungen zu den konkreten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen des [X.] waren nicht angezeigt, da es hierauf im Rahmen der Gesetzesauslegung nicht ankommt. Der diesbezügliche Vortrag des [X.] im Zulassungsantrag ist mithin schon nicht erheblich. Gegen das Auslegungsergebnis des [X.]s bestehen zudem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] keine Bedenken, so dass die Entscheidung auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern ohnehin nicht beruhen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Liebert

      

Kau     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 23/20

16.10.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 20. Mai 2020, Az: 1 AGH 9/19

§ 5 Abs 1 Buchst g Nr 3 Buchst a FAO, § 124 Abs 2 VwGO, § 27 InsO, § 270 InsO, § 270a InsO, § 270b InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2020, Az. AnwZ (Brfg) 23/20 (REWIS RS 2020, 1500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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