Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 49/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 16598

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260117BANWZ.BRFG.49.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 49/16

vom

26. Januar 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk
am 26. Januar 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 1.
August 2016 verkündete Urteil des 1.
Senats des [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500

Gründe:
I.
Der Kläger ist seit Oktober 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist [X.] Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29.
Oktober 2014 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "[X.]". Mit Bescheid vom 15.
Juli 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil von den vom Kläger in seiner Fallliste aufgeführten 42
Haupt-verhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten [X.] nur 31 in den Dreijahreszeitraum vom 29.
Oktober 2011 bis zum 29.
Okto-1
-
3
-
ber 2014 fielen. Den Widerspruch des [X.] wies sie mit Bescheid vom 5.
August 2015 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die vom [X.] geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1
VwGO). Die Beklagte hat den Antrag des [X.] zu Recht abgelehnt. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist schon dem Wortlaut des §
5 Abs.
1 [X.] zu entnehmen, dass die 40
Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem höheren [X.] innerhalb des [X.] stattgefunden haben müssen. Hiervon ist der Senat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 20.
April 2009
-
AnwZ
(B)
43/08, [X.], 2381 Rn.
5 und vom 11.
März 2013 -
AnwZ
([X.]) 24/12, NJW-RR 2013, 891 Rn.
4
ohne weiteres ausgegangen (vgl. auch
[X.]/Offermann-Burckart, [X.], 4.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
114). Auf die Frage, ob der Kläger an dem zu Fall Nr.
13 der Liste als geplant [X.] vom 28.
Oktober 2014 teilgenommen hat, kommt es angesichts des Fehlens von neun Hauptverhandlungstagen nicht an.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG liegt nicht vor. Dass für die anderen in §
5 Abs.
1 [X.] geregelten Fachgebiete keine Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Hauptverhandlungstagen 2
3
4
-
4
-
bzw. Gerichtsterminen innerhalb des [X.] verlangt wird, führt nicht zu ungleicher Behandlung gleicher Sachverhalte. Die Fallbearbeitung in den jeweiligen Fachgebieten unterscheidet sich; zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (im Vergleich zu anderen Anwälten) können daher zwangsläufig nicht identische Anforderungen gestellt werden.
Auch den Hilfsantrag des [X.], die Beklagte zu verpflichten, über sei-nen Antrag nach Durchführung eines Fachgesprächs erneut zu entscheiden, hat der [X.] ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend zurückgewiesen.
2.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Die Frage, ob
die Teilnahme an 40
Hauptverhandlungsterminen vor dem Schöffengericht oder einem höherran-gigen Gericht innerhalb des [X.] erfolgt sein muss, ist schon aufgrund des Wortlauts der Fachanwaltsordnung zu bejahen; im Übrigen ergibt sich dies auch aus den oben zitierten Entscheidungen des Senats.
3.
Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich-
oder höherrangigen Gerichts ab (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4 VwGO). Die in der [X.] angeführten Senatsent-scheidungen vom 6.
März 2006 -
AnwZ
(B)
36/05
-
und vom 16.
Dezember 2013 -
AnwZ
([X.])
29/12
-
betreffen andere Fachanwaltschaften und andere Rechtsfragen. Neuere abweichende Rechtsprechung zu §
5 Abs.
1 lit.
f [X.] weist der Kläger nicht nach.

5
6
7
-
5
-
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Kau
Merk

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2016 -
AGH I 4/15 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 49/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. AnwZ (Brfg) 49/16 (REWIS RS 2017, 16598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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