Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. AK 12/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2634

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[X.]in dem [X.] der Unterstützung einer terroristischen [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni 2002gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.Gründe:Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 27. November 2001 seit dem29. November 2001 wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristi-schen [X.] (§ 129 a Abs. 3 StGB) in Untersuchungshaft. Die Voraus-setzungen für deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.1. Der Beschuldigte ist der ihm angelasteten Tat dringend verdächtig(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).a) Am 11. September 2001 entführten mindestens 19, in vier Gruppenagierende Personen auf Inlandsflügen in [X.] vier [X.] 3 -Zwei dieser Flugzeuge wurden gezielt in die Trme des [X.] in[X.] gesteuert. Das Dritte wurde in das [X.] inWashington ([X.]) gelenkt. Das Vierte strzte in [X.]([X.]) ab. Bei diesen Terrorakten kamen mehrere Tausend [X.] Leben, eine Vielzahl weiterer Personen wurde verletzt.Die bisherigen Ermittlungen belegen, daß sich [X.] im Lauf [X.] 1999 in der [X.] - vornehmlich in [X.] - eine Gruppie-rung muslimischer Studenten zusammenschloß, die an der Vorbereitung [X.] dieser Anschlmitwirkte. Zu dieser Gruppierung zlten [X.] die bei den [X.] gekommenen [X.] , [X.]. und [X.] sowie die kurz vor dem 11. September 2001untergetauchten [X.], [X.](alias Bi. ) und [X.]. Mehrere Zeugen sowie weitere Beweismittel besttigen, daß diesePersonen in engen persönlichen Beziehungen zueinander standen. [X.] sie in wechselnder Zusammensetzung in derselben Wohnung. [X.] in religiösen und politischen Fragen eine fundamentalistische bzw. radikaleEinstellung gemeinsam, die sich in einer Ablehnung der westlichen Kultur,Feindschaft namentlich gegen [X.] und die [X.] sowie einer Be[X.]wortungdes "heiligen [X.]" ßerte, wie er ihres Erachtens etwa in [X.] wurde. Diese Ideologie wurde insbesondere in Veranstaltungen [X.], die - maßgeblich unter der Leitung des [X.]- regelmßig im Rahmen deran der Technischen Universitt [X.]-Harburg gegrten "[X.]", [X.], aber auch im privaten Bereich stattfanden und an denen die ge-nannten Personen wie auch andere Muslime in wechselnder Besetzung teil-nahmen.- 4 -Nach den vorliegenden Erkenntnissen hielten sich [X.], [X.]. ,[X.], [X.] und [X.]ab Ende 1999/Anfang 2000 [X.] lre Zeitrmenicht mehr in der [X.] auf. Fr [X.]und [X.]sind [X.] am 25. bzw. 29. November 1999 belegt, [X.]ist ein Rckflug [X.] am 19. August 2000 ermittelt. Diese Fl, die Koordination der Aus-reise, der Zeitraum der Abwesenheit der Genannten aus der [X.],die nachfolgenden Geschehnisse sowie der Umstand, [X.] [X.]und [X.] nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager in [X.] ge-sehen wurden, begrringenden Verdacht, [X.] sich die [X.] ff Personen zum Zwecke der Ausbildung in militrischen bzw. terroristi-schen [X.] in einschlige Lager nach [X.] begeben hatten.Nach ihrer [X.] in die [X.] beantragten [X.] ,[X.]. , [X.]und [X.] [X.] [X.] die [X.] und nahmen Kontakt zu dortigenFlugschulen mit dem Ziel einer Pilotenausbildung auf. Nachdem [X.] , [X.]. und [X.] die [X.] erhalten hatten, absolvierten sie bei verschiedenen Auf-enthalten in [X.] bis in das [X.] hinein ihre Pilotenausbildung. [X.] ,der bereits eine Anzahlung an eine Flugschule in [X.] geleistet hatte, [X.] Visum dagegen verweigert. Kurz nach dieser Ablehnung beantragte[X.]ein Visum, das ihm jedoch ebenfalls nicht bewilligt wurde. [X.] dem 11. September 2001 setzten sich [X.] , [X.] und [X.]aus der[X.] ab. [X.] und [X.]. befanden sich am 11. September 2001 [X.] einem der Flugzeuge, die in das [X.] in [X.] gesteuertwurden. [X.] zu der Gruppe, die das sch[X.]lich in [X.] ab-gestrzte Flugzeug ent[X.]t hatte. [X.] und [X.]wurden von dem [X.]. nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager [X.] "Gottes-krieger" in [X.] gesehen.- 5 -Nach alledem bestehen hinreichende tatschliche Anhaltspunkte da[X.],[X.] es sich bei der Gruppierung um [X.] um eine terroristische [X.]handelte (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 211, § 316 c StGB). Denn es liegt nahe,[X.] es sich um einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen [X.] von mindestens drei Personen handelte, die bei [X.] Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit terroristischeZwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, [X.] sie sich alseinheitlicher Verband flten (vgl. [X.]/[X.], StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 2m. w. N. ). Der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses steht hier nicht entge-gen, [X.] die bei der Planung der [X.] [X.] [X.] weitere Aktionen nicht mehr zur [X.] wr-den und sich die anderen bekannten Mitglieder der Organisation schon vor [X.] der [X.] absetzen sollten. Das Vorliegen [X.] beurteilt sich nach den Vorstellungen, die die Mitglieder der [X.] bei deren Grten. Insoweit ist hier zum einen nicht erkennbar,[X.] sich die Zielrichtung der [X.] von vornherein auf die [X.] einzigen terroristischen Aktion beschrkte. Vielmehr liegt es nahe, [X.]sich die Gruppierung [X.] in dem allgemeinen Bestreben zusammen-schloû, terroristische [X.] dem gegen den Westen, insbesondere gegendie [X.] und [X.] gerichtete "heiligen [X.]" fundamentalistischer Isla-misten im Umkreis der [X.] Quaida zu leisten. Zum anderen deutet aber auch dielange Planungs- und Vorbereitungszeit [X.] die sch[X.]lich konkret [X.] September 2001 ausge[X.]ten Terrorakte (nach bisherigen [X.] zwei Jahre) auf einen von vornherein auf gewisse Dauer angelegten [X.] der Gruppierung hin. Die Erfllung des Merkmals der organi-sierten Willensbildung (vgl. BGHSt 31, 239, 243 [X.]) liegt bei [X.] 6 -des erheblichen Aufwands, der zur logistischen Vorbereitung der [X.] zur internen Abstimmung der Vorgehensweise sowohl innerhalb der [X.], als auch zwischen dieser und anderen an der Planung undVorbereitung der Terrorakte beteiligten Gruppierungen oder [X.] [X.] erforderlich war, auf der Hand. Letztlich steht derAnnahme einer terroristischen [X.] auch nicht entgegen, [X.] die vonder Organisation geplanten Straftaten aussch[X.]lich im Ausland [X.] sollten. Denn jedenfalls auf die beabsichtigten Flugzeugent[X.]ungen(§ 316 c StGB) findet [X.] § 6 Nr. 3 StGB das [X.] Stra[X.]echt Anwen-dung. Damit unterfllt die [X.] auch dem § 129 a StGB (vgl. [X.], 310, 312).Es liegen auch ausreichende tatschliche Anhaltspunkte da[X.] vor, [X.]die [X.] bis in das [X.] hinein in der [X.] fortbestand.Obwohl sich bis auf [X.] dirigen Gruppenmitglieder ab [X.]/Anfang 2000 regelmûig und [X.] lre Zeiten im Ausland aufhielten,kehrten sie immer wieder in die [X.] zurck und hatten hier mit gro-ûer Wahrscheinlichkeit auch jeweils wieder untereinander Kontakt. Dies wirddurch Zeugenaussagen, die hier gestellten [X.]antr[X.] die [X.], verschie-dene Flugdokumente, Kontobewegungen und Kreditkartenabrechnungen be-legt. [X.] ihrer Abwesenheit kmmerte sich unter anderem [X.] , der sichbis September 2001 durchgehend in der [X.] aufgehalten habenrfte, um die Erledigung von Angelegenheiten der anderen Gruppenmitglie-der. Auch die Geldtransfers in die [X.], die von der [X.] vorge-nommen wurden, deuten darauf hin, [X.] die [X.] eine wesentliche Ba-sis [X.] ihre Aktivitten im Inland [X.] -b) Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, [X.] er [X.] jedenfalls dadurch unter[X.]e, [X.] er am 4. Sep-tember 2000 aufgrund entsprechender Vollmacht von einem Girokonto des[X.]. bei der [X.] in [X.] auf ein Konto des [X.]5.000 [X.], die dieser Ende September 2000 mit weiteren 5.000 DM an [X.]. in die [X.] transferierte, der sich dort in Vorbereitung der [X.] aufhielt. Der Verdacht, [X.] der Beschuldigte die Überweisung inKenntnis der Hintergrinsbesondere des Verwendungszwecks [X.] vornahm, [X.] sich auf eine zusammenfassende Bewertung [X.]:[X.]) Nach den Aussagen mehrerer Zeugen, die durch weitere Beweis-mittel besttigt werden, stand der Beschuldigte in engem perslichem Kontaktzu den oben genannten Mitgliedern der [X.]. Auch er nahm [X.] den Treffen teil, die im Rahmen der "[X.]", in Moscheen oder in Pri-vatwohnungen unter [X.]ender Beteiligung des [X.] stattfanden. Dabei teilte er,wie auch auûerhalb des Rahmens dieser Zusammenkfte, in religisen [X.] die radikal-fundamentalistischen Ansichten des [X.] und [X.] durch ent-sprechende [X.] in politischer Hinsicht eine aggressive, [X.] den [X.] bzw. [X.] sowie [X.] und allgemein eineAblehnung der westlichen Kultur erkennen. Fr diese Einstellung des Beschul-digten spricht auch, [X.] er ausweislich von ihm notierter Telefonnummern so-wie des [X.] zu seinem [X.] mit groûerWahrscheinlichkeit telefonischen Kontakt zu fundamentalistischen Regimekriti-kern in [X.] pflegte, die sich dort wegen ihrer Aktivitten zeitweise inHaft befunden hatten.- 8 -Seine engen Beziehungen zu dem genannten Personenkreis werdenbeispielhaft auch dadurch belegt, [X.] er schon am 11. April 1996 ein "Testa-ment" des [X.]als Zeuge unterzeichnet hatte und ihm am 30. Juli 1998 von[X.]. sowie am 5. April 2000 von [X.] eine Generalvollmacht erteilt [X.] war. Aufgrund der Generalvollmacht des [X.]. [X.] der Beschuldigteam 23. November 1999 bei der [X.] seine Verfsbefugnis rdas dort ge[X.]te Girokonto des [X.]. auf dem Kontenblatt eintragen undnahm in der Folge [X.] das Konto vor. Auch verfaûte und unter-zeichnete der Beschuldigte am 30. November 1999 das Schreiben zur Ki-gung des Mietvertrags des [X.]. [X.] die Wohnung W. str. in [X.] und wickelte das [X.] bis zum Ablauf der Kigungs[X.]ist ab,wobei er sich selbst bis zu diesem Zeitpunkt fig in der Wohnung [X.] den dortigen [X.] erreichbar war. [X.] ist auchdie Tatsache, [X.] [X.] , der sich Anfang September 2001 nach [X.] ab-gesetzt hatte und ster in einem Ausbildungslager in [X.] gesehenwurde, bereits am 4. September 2001 aus [X.] beim Beschuldigten in [X.] anrief.Diese Bewertung wird durch die Einlassungen des Beschuldigten nichtin Frage gestellt. Er hat bei seinen Vernehmungen die Intensitt seiner Kon-takte zu der genannten Personengruppe teilweise herunterzuspielen bzw. zuverheimlichen versucht. Insbesondere verleugnete er seine Freundschaft zu[X.] , die jedoch durch die Aussagen der Zeugen [X.]. , [X.]und [X.]belegt wird. Sie wird auch dadurch besttigt, [X.] es ersichtlich der Beschul-digte war, der wrend des Auslandsaufenthalts des [X.] Ende 1999/[X.] dessen [X.]. in [X.]. anrief und [X.]agte, ob sie et-was brauche. Er war dem[X.] r die Abwesenheit des [X.]zu diesem- 9 -Zeitpunkt informiert. Auch den Anruf des [X.] aus [X.] am [X.] verschwieg der Beschuldigte und behauptete, er habe erst ster vomSchwiegervater des [X.] erfahren, [X.] dieser sich in [X.] aufhalte.Ebenso behauptet er, von den Aufenthalten des [X.]in [X.] keine Kennt-nis gehabt zu haben. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen M. ge-r. Dieser bekundete, er habe sich anlûlich eines Besuchs in [X.]im Jahr 2000 mit dem Beschuldigten, Mu. und Ba. getrof-fen. Bei diesem Treffen habe einer seiner Bekannten (wahrscheinlich Ba. ) erzlt, [X.] [X.]sein Studium in der [X.] beendet habe und in[X.] weiterstudiere. Dies habe ihn - M. - gewundert, da [X.] streng-gliger Moslem war.bb) Der Beschuldigte unternahm vom 23. Mai (Hinflug von [X.]nach [X.]) bis zum 1. August 2000 (Rckflug von [X.] nach [X.])eine Reise nach [X.], die er zu verheimlichen suchte. Dem Zeugen [X.]und anderen Kommilitonen hatte der Beschuldigte erklrt, er werde im [X.] 2000 in [X.] studieren. Im [X.] 2000 besttigte er [X.], [X.] er dieses Studiensemester in [X.] absol-viert habe.Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich wrend des gesamtenReisezeitraums in [X.] aufgehalten, konnte nicht verifiziert werden. In [X.] ihm [X.] angegebenen Hotel lagen keine Anmeldeunterlagen [X.] ihnvor. Lediglich [X.] den 28./29. Juli 2000 ist eine Übernachtung des [X.] in einem anderen Hotel in [X.] belegt. Dies lût die Mlichkeit offen,[X.] sich der Beschuldigte zwischenzeitlich tatschlich von [X.] nach[X.] begeben hatte. Die Ermittlungsergebnisse legen im rigen [X.] -[X.] sich auch [X.] von Anfang 2000 bis 19. August 2000 (Flug von[X.] nach [X.]) in [X.] oder [X.] aufhielt.cc) Die Angaben des Beschuldigten zu [X.] und Hintergrund derÜberweisung der 5.000 DM vom Konto des [X.]. auf das Konto des [X.]am 4. September 2000 sind teilweise widersprchlich und im rigen auffallendinhaltsleer. So hatte der Beschuldigte [X.] behauptet, [X.] habe ihn we-nige Tage vor dem 4. September 2000 in der Moschee zu der Überweisungaufgefordert mit dem Hinweis, er - [X.] - wolle von [X.]. 5.000 DM undhabe die Überweisung mit diesem abgesprochen. An dieser Aussage hielt [X.] [X.] trotz des Vorhaltes fest, [X.]habe sich zu dieser [X.] nicht in der [X.] aufgehalten. Erst bei Fortsetzung der Verneh-mung am [X.] der Beschuldigte, es sei doch mlich, [X.] ihn[X.] wegen der Überweisung angerufen habe. Wie es tatschlich [X.], habe er aber nicht in Erinnerung. Auch wisse er nicht, [X.] welchen Zweckdie 5.000 DM gedacht gewesen seien.dd) Vor diesem Hintergrund erlt auch die Aussage des [X.]besondere Beweisbedeutung. Danach habe der Beschuldigte ineinem von dem Zeugen mitrten Gesprch mit dem Zeugen [X.]. u-ûert: "Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas [X.] sein: Die[X.] verbrennen und wir werden auf ihren [X.] tanzen." Bei anderer Ge-legenheit habe er anlûlich des Besuchs von zwei oder drei Bekannten aufeinen von diesen gewiesen und gesagt: "Dies ist unser Pilot."2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr(§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Beschuldigte ist [X.], seine Ehe[X.]au- 11 -stammt aus [X.]. Beide Eheleute halten zu ihren in den jeweiligen [X.] wohnenden Eltern engen Kontakt. Besondere Bindungen des [X.] oder seiner Ehe[X.]au in der [X.] bestehen dagegen- abgesehen von dem weitgehend abgeschlossenen Studium des [X.] - nicht. Im Hinblick auf den erheblichen Tatvorwurf besteht daher [X.] ihn derbesondere Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland zu entzie-hen. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nichtdurch mildere Maûnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1StPO).3. Es liegen wichtige Grim Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, diedie Au[X.]echterhaltung der Untersuchungshaft r sechs Monate hinausrechtfertigen. Die Ermittlungen zu den [X.] sind von auûergewlichem Umfang und auf [X.] zu [X.]en und zu koordinieren. Ebenso sind die [X.] den Strukturen der Gruppierung um [X.]sowie den Beziehungen des [X.] zu dieser Gruppe und seinen in diesem Zusammenhang vorge-nommenen Aktivitten mit erheblichem Aufwand verbunden. Es waren [X.] von Zeugen zu vernehmen und erhebliche Mengen sonstigen [X.] auszuwerten. Auch hierbei ergaben sich vielfach [X.]. Daher muûten mehrere Rechtshilfeersuchen gestellt werden, derenBeantwortung noch aussteht. Vor diesem Hintergrund ist verstlich, [X.] [X.] noch nicht abgeschlossen sind. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt,[X.] sie nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge[X.]t wordenwren.- 12 -Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht auûer [X.] zur Bedeutung der Sache und der [X.] den Beschuldigten im Falle einerVerurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).Winkler [X.]

Meta

AK 12/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. AK 12/02 (REWIS RS 2002, 2634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2634

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