Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 16/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 677

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[X.]/01vom9. November 2001in dem ErmittlungsverfahrengegenaliaswegenVerdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]), der durch neuen Haftbefehl vom18. Juni 2001 (2 [X.] 161/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monatehinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringendenTatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-dung Bezug.2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, diegegen den Beschuldigten [X.]den dringenden Tatverdacht begründen wür-den, er habe sich [X.] an einer inländischen terroristischen Verei-nigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hinrei-chende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im- 3 -Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begr, er habe eine terroristischeVereinigung untersttzt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so [X.] der Senat die vorliegendzu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht sttzt. [X.] sich aus folgendem:a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen [X.] der [X.] nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten [X.], [X.]und [X.]einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB [X.] dringend verchtig. Es liegen hin-reichende tatschliche Anhaltspunkte da[X.] vor, [X.] sich diese Beschuldigtenab [X.] 2000 im Raum [X.]zu einem nach auûen abgeschotteten,konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben, der Teil einesNetzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fun-damentalisten in anderen euriscrn ist, und [X.] einzelne dieserGruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 aStGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligenKrieges ([X.])" irn des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbe-sondere Sprengstoffanschlzu ver(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1,§ 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurteilung der [X.] tragenden Überzeugung verdichten lût, insbesondere ob [X.] der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eineorganisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigungim Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31,239, 240), [X.] der Beurteilung des Tatgerichts nach Durch[X.]ung der Be-weisaufnahme vorbehalten [X.] 4 -Der dringende Tatverdacht [X.] sich auf folgende Umst, diedem Senat teilweise auch aus einem [X.]ren Haftprfungsverfahren betref-fend den Mitbeschuldigten [X.] bekannt sind:[X.]) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , [X.]und [X.]:Wie der Senat schon in seinem [X.] vom 12. Juli 2001 im [X.] dargestellt hat, belegen die ge[X.]ten Ermittlungen [X.] mit hinrei-chender Sicherheit, [X.] die Beschuldigten M. , [X.], [X.] und[X.] im Dezember 2000 in [X.] und anderen Orten der [X.] einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-chenmarkt in [X.]vorbereiteten. Dieser [X.] wird erneutbesttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der [X.], die auf [X.] des [X.] aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt vonBa. nach [X.]von den Beschuldigten [X.] und [X.]aufgenommen wurde.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.] hinaus den [X.] nahe,[X.] sich jedenfalls die Beschuldigten [X.] , [X.] und [X.] zu [X.] verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein daraufgerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in [X.]zu begehen.Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit [X.] 2000 im RaumF. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich [X.]. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-weise Wohnungen, die von [X.] - auch unter [X.] - angemietetworden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellenoder mit Handys, die [X.] andere Personen [X.]eigeschaltet worden waren. All dies- 5 -wird vom Beschuldigten [X.] zum Teil eingermt und im rigen durchmehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonatebesttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, [X.] es sich bei der Be-ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverltnishandelte, ge[X.] etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.] sprechen,[X.] sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmeneines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus [X.] sich in verschiedenen euriscrn (etwa in [X.] [X.]) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der [X.] terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergebensich [X.] aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem [X.] islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen [X.] aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit [X.] insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-ten in [X.], im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon inden Raum [X.]/[X.] ge[X.]t wurden. Besonders aufschluûreichsind [X.] hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.]inder Untersuchungshaft r dem Mitgefangenen Sa. , den er von [X.] des [X.] Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.] eineAusbildung in [X.] zu gewinnen suchte. Laut [X.]habe die [X.] mehr als 200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jischeEinrichtung in [X.]vorgesehen gewesen und weitere Operationen- 6 -tten sich in der Planung befunden. Zu diestten die Inhaftierten [X.] Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-sungen von Frungspersonen von [X.]) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.], [X.] und [X.] in das internationale terroristische Netz:Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-renden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von [X.] bereits begangenen oder geplanten terroristischen [X.] von Erkenntnissen [X.], [X.]anzsischer, [X.] und briti-scher Ermittlungsrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden [X.] auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 ge[X.]tenTelefonats zwischen einem Es. in [X.] und einem Ma. in [X.], diebeide der [X.] zu Gruppen des internationalen Netzwerks verchtigsind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, [X.] [X.] nicht das Gleiche wie in [X.]passiere und auch das dortigeVersteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzuneh-men.Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerksfolgt [X.] aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den [X.] [X.] und [X.], die nach den Erkenntnissen der britischenErmittlungsrden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in [X.] zrten. [X.] bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-- 7 -gen Gruppierungen anzren, was erneut durch den Inhalt einer [X.] Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg da[X.]vorhanden, [X.] sich die Mitglieder der [X.]Untergruppierung der ge-meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-ten unterwarfen, mlich die Bemerkung des Beschuldigten [X.] gegen-r dem Zeugen Sa. , es tten sich weitere Operationen in der Planungbefunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keiren Informationenbesesstten, da die entsprechenden Anweisungen von [X.] [X.]) Zwar fehlt es weiterhin an hinreichenden Belegen, [X.] sich der Be-schuldigte [X.] an dieser im Inland bestehenden Teilorganisation mitglied-schaftlich beteiligt hat; der Umstand, [X.] er erst im Dezember 2000 von [X.] nach [X.] flog und der Rckflug bereits [X.] Anfang Januar 2001 [X.] war, deutet eher darauf hin, [X.] sein Aufenthalt im Inland nur [X.] geplant war und nach Durch[X.]ung des Anschlags in [X.]beendet werden sollte. Jedoch weisen zum einen schon die allgemeinenBeziehungen des Beschuldigten zu den Mitgliedern der [X.]Gruppie-rung und zum anderen die Menge der Grundstoffe, die die Beschuldigten[X.], [X.] , [X.] und [X.] zur Herstellung von Sprengstoff be-schafft bzw. zu beschaffen versucht hatten, sowie die zahlreichen [X.] die hohen [X.], r die diese Beschuldigten verften, daraufhin, [X.] die Aktivitten des Beschuldigten [X.] im Inland sich nicht allein inder Vorbereitung des Anschlags in [X.] erscften, sondern [X.]hinaus dem Zweck dienten, der hier bestehenden Teilorganisation die Mittel [X.]die Verfolgung weiterer terroristischer Ziele in die Hand zu geben und ihrenFortbestand und ihre Bestrebungen allgemein zu [X.]dern (vgl. [X.] in [X.] -StGB 46. Lfg. Stand September 1998 § 129 [X.]. 17 a; Lenckner in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 129 [X.]. 15; von [X.] in [X.]. § 129[X.]. 66). Auch insoweit kommt den bereits zitierten Äuûerungen des Beschul-digten [X.]r den vorgesehenen [X.] und die weiteren [X.] befindlichen Operationen eine den Tatverdacht der Untersttzung [X.] unterstreichende Bedeutung zu.3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverltnis-mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durchweniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreichtwerden.Die Voraussetzungen [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft rweitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegenvor. Im Hinblick auf den erheblichen [X.] ist das Verfahrenweiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge[X.]t worden.Nach Mitteilung des [X.] ist im November 2001 mit der [X.] zu rechnen.[X.] Becker

Meta

AK 16/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 16/01 (REWIS RS 2001, 677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 677

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