Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 BJs 79/00 - 4AK 16/01vom9. November 2001in dem ErmittlungsverfahrengegenaliaswegenVerdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.]hat nach Anhörung des [X.]sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. [X.]gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.]Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.]Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.]des [X.]vom selben Tag (2 [X.]211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom18. Juni 2001 (2 [X.]161/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.]12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monatehinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringendenTatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-dung Bezug.2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, diegegen den Beschuldigten M. den dringenden Tatverdacht begründen wür-den, er habe sich [X.]an einer inländischen terroristischen Verei-nigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hinrei-chende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im- 3 -Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begr, er habe eine terroristischeVereinigung untersttzt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so [X.]der Senat die vorliegendzu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht sttzt. [X.]sich aus folgendem:a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen [X.]der [X.]nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten [X.], [X.] und [X.]einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB [X.]dringend verchtig. Es liegen hin-reichende tatschliche Anhaltspunkte da[X.]vor, [X.]sich diese Beschuldigtenab [X.]2000 im Raum [X.] zu einem nach auûen abgeschotteten,konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben, der Teil einesNetzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fun-damentalisten in anderen euriscrn ist, und [X.]einzelne dieserGruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 aStGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligenKrieges (Djihad)" irn des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbe-sondere Sprengstoffanschlzu ver(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1,§ 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurteilung der [X.]tragenden Überzeugung verdichten lût, insbesondere ob [X.]der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eineorganisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigungim Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31,239, 240), [X.]der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchfrung der Be-weisaufnahme vorbehalten [X.]4 -Der dringende Tatverdacht [X.]sich auf folgende Umst, diedem Senat teilweise auch aus einem frren Haftprfungsverfahren betref-fend den Mitbeschuldigten [X.]bekannt sind:aa) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , [X.]und K. :Wie der Senat schon in seinem [X.]vom 12. Juli 2001 im [X.]dargestellt hat, belegen die gefrten Ermittlungen [X.]mit hinrei-chender Sicherheit, [X.]die Beschuldigten M. , [X.], [X.] und[X.]im Dezember 2000 in [X.] und anderen Orten der [X.]einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-chenmarkt in [X.] vorbereiteten. Dieser [X.]wird erneutbesttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gesprche, die auf [X.]des [X.]aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt vonBa. nach [X.]von den Beschuldigten [X.]und E. aufgenommen wurde.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.]hinaus den [X.]nahe,[X.]sich jedenfalls die Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] zu [X.]verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein daraufgerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in [X.] zu begehen.Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit [X.]2000 im RaumF. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich inkonspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-weise Wohnungen, die von [X.]- auch unter [X.]- angemietetworden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellenoder mit Handys, die [X.]andere Personen freigeschaltet worden waren. All dies- 5 -wird vom Beschuldigten [X.] zum Teil eingermt und im rigen durchmehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonatebesttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, [X.]es sich bei der Be-ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverltnishandelte, ge[X.]etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.]sprechen,[X.]sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmeneines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus [X.]sich in verschiedenen euriscrn (etwa in [X.]Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der [X.]terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergebensich [X.]aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem [X.]islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen [X.]aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit [X.]insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-ten in Deutschland, im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon inden Raum Afghanistan/[X.]gefrt wurden. Besonders aufschluûreichsind [X.]hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.] inder Untersuchungshaft r dem Mitgefangenen Sa. , den er von [X.]des [X.]Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.]eineAusbildung in [X.]zu gewinnen suchte. Laut [X.] habe die [X.]mehr als 200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jischeEinrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen- 6 -tten sich in der Planung befunden. Zu diestten die Inhaftierten [X.]Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-sungen von Frungspersonen von auûerhalb kmen.bb) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.] , [X.] und [X.] in das internationale terroristische Netz:Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-renden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von [X.]bereits begangenen oder geplanten terroristischen [X.]von Erkenntnissen deutscher, franzsischer, [X.]und briti-scher Ermittlungsrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden [X.]auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 gefrtenTelefonats zwischen einem Es. in [X.]und einem Ma. in Belgien, diebeide der [X.]zu Gruppen des internationalen Netzwerks verchtigsind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, [X.][X.]nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortigeVersteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzuneh-men.Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S. und [X.] gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerksfolgt [X.]aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den [X.][X.]und E. , die nach den Erkenntnissen der britischenErmittlungsrden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in [X.]zrten. [X.]bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-- 7 -gen Gruppierungen anzren, was erneut durch den Inhalt einer [X.]Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg dafrvorhanden, [X.]sich die Mitglieder der [X.]der ge-meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-ten unterwarfen, mlich die Bemerkung des Beschuldigten [X.] gegen-r dem Zeugen Sa. , es tten sich weitere Operationen in der Planungbefunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keiren Informationenbesesstten, da die entsprechenden Anweisungen von [X.]auûerhalb kmen.b) Zwar fehlt es weiterhin an hinreichenden Belegen, [X.]sich der Be-schuldigte [X.] an dieser im Inland bestehenden Teilorganisation mitglied-schaftlich beteiligt hat; der Umstand, [X.]er erst im Dezember 2000 von [X.]nach [X.]flog und der Rckflug bereits [X.]Anfang Januar 2001 [X.]war, deutet eher darauf hin, [X.]sein Aufenthalt im Inland nur [X.]geplant war und nach Durchfrung des Anschlags in St. beendet werden sollte. Jedoch weisen zum einen schon die allgemeinenBeziehungen des Beschuldigten zu den Mitgliedern der [X.] Gruppie-rung und zum anderen die Menge der Grundstoffe, die die BeschuldigtenM. , [X.], [X.] und [X.] zur Herstellung von Sprengstoff be-schafft bzw. zu beschaffen versucht hatten, sowie die zahlreichen [X.]die hohen Geldbetr, r die diese Beschuldigten verften, daraufhin, [X.]die Aktivitten des Beschuldigten [X.]im Inland sich nicht allein inder Vorbereitung des Anschlags in [X.]erscften, sondern darrhinaus dem Zweck dienten, der hier bestehenden Teilorganisation die Mittel frdie Verfolgung weiterer terroristischer Ziele in die Hand zu geben und ihrenFortbestand und ihre Bestrebungen allgemein zu frdern (vgl. [X.]in [X.]-StGB 46. Lfg. Stand September 1998 § 129 Rdn. 17 a; Lenckner in Scn-ke/Schrr, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 15; von [X.]in LK 11. Aufl. § 129Rdn. 66). Auch insoweit kommt den bereits zitierten Äuûerungen des [X.]den vorgesehenen [X.] und die weiteren [X.]befindlichen Operationen eine den Tatverdacht der Untersttzung [X.]unterstreichende Bedeutung zu.3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverltnis-mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durchweniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreichtwerden.Die Voraussetzungen [X.]die Fortdauer der Untersuchungshaft rweitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegenvor. Im Hinblick auf den erheblichen [X.]ist das Verfahrenweiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefrt worden.Nach Mitteilung des [X.]ist im November 2001 mit der [X.]zu rechnen.[X.] Becker
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 16/01 (REWIS RS 2001, 677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 677
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.