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PDF anzeigen[X.]/01vom9. November 2001in dem Ermittlungsverfahrengegenaliasaliaswegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]), der durch neuen Haftbefehl vom19. Juni 2001 (2 [X.] 164/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monatehinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringendenTatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-dung Bezug.2. Der Senat stützt seine vorliegende Haftfortdauerentscheidung gegenden Beschuldigten nunmehr auch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichenBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB). [X.] der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist der [X.] verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitbeschuldigten [X.]und [X.] - 3 - ab [X.] 2000 im Raum [X.]zu einem nach [X.], konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen zu haben,der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami-stischer Fundamentalisten in anderen euriscrn ist. Auch [X.] dringende Tatverdacht, [X.] einzelne dieser Gruppierungen bzw. derenMitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken,um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen [X.] ([X.])" inrn des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbesondere [X.] 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). [X.] Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten [X.] verdichten [X.], insbesondere ob dem Zusammenwirken der [X.] Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildungzugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 aStGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muû der Beurteilungdes Tatgerichts nach Durch[X.]ung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.Der dringende Tatverdacht [X.] sich auf folgende Umst, diedem Senat teilweise aus einem [X.]ren Haftprfungsverfahren gegen den [X.] [X.] bekannt sind:a) Die Gruppierung der Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] :Wie der Senat schon in seinem [X.] vom 12. Juli 2001 im [X.] dargelegt hat, belegen die ge[X.]ten Ermittlungen [X.] mit hinrei-chender Sicherheit, [X.] die Beschuldigten M. , [X.], [X.] und[X.] im Dezember 2000 in [X.]und anderen Orten der [X.] einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-- 4 -chenmarkt in [X.]vorbereiteten. Dieser [X.] wird erneutbesttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der [X.], die auf [X.] des [X.] aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt vonBa. nach [X.]von den Beschuldigten [X.] und [X.]aufgenommen wurde.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.] hinaus den [X.] nahe,[X.] sich jedenfalls die Beschuldigten [X.], [X.] und [X.] zu [X.] verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein daraufgerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in [X.]zu begehen.Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit [X.] 2000 im Raum[X.] auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich [X.]. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-weise Wohnungen, die von [X.] - auch unter [X.] - angemietetworden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellenoder mit Handys, die [X.] andere Personen [X.]eigeschaltet worden waren. All dieswird vom Beschuldigten [X.] zum Teil eingermt und im rigen durchmehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonatebesttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, [X.] es sich bei der Be-ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverltnishandelte, ge[X.] etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.] sprechen,[X.] sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmeneines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus [X.] sich in verschiedenen euriscrn (etwa in [X.] [X.]) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ver-- 5 -wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergebensich [X.] aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem [X.] islamistischer Fundamentalisten anzren. Sie folgen [X.] aus dem Inhalt zahlreicher rter Telefonate, die seit [X.] insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-ten in [X.], im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon inden Raum [X.]/[X.] ge[X.]t wurden. Besonders aufschluûreichsind [X.] hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.]inder Untersuchungshaft r dem Mitgefangenen Sa. , den er von [X.] des [X.] Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.] eineAusbildung in [X.] zu gewinnen suchte. Laut [X.]habe die [X.] mehr als 200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jischeEinrichtung in [X.]vorgesehen gewesen und weitere Operationentten sich in der Planung befunden. Zu diestten die Inhaftierten [X.] Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-sungen von Frungspersonen von [X.]) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.], [X.] und[X.] in das internationale terroristische Netz:Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-renden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von [X.] bereits begangenen oder geplanten terroristischen [X.] von Erkenntnissen [X.], [X.]anzsischer, [X.] und briti-- 6 -scher Ermittlungsrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden [X.] auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 ge[X.]tenTelefonats zwischen einem Es. in [X.] und einem Ma. in [X.], diebeide der [X.] zu Gruppen des internationalen Netzwerks verchtigsind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, [X.] [X.] nicht das Gleiche wie in [X.]passiere und auch das dortigeVersteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzuneh-men.Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerksfolgt [X.] aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den [X.]und [X.], die nach den Erkenntnissen der britischenErmittlungsrden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in [X.] zrten. [X.] bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-gen Gruppierungen anzren, was erneut durch den Inhalt einer [X.] Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg da[X.]vorhanden, [X.] sich die Mitglieder der [X.] Untergruppierung der ge-meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-ten unterwarfen, mlich die Bemerkung des Beschuldigten [X.]gegen-r dem [X.], es tten sich weitere Operationen in der Planungbefunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keiren Informationenbesesstten, da die entsprechenden Anweisungen von [X.] auûerhalb [X.] 7 -3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverltnis-mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durchweniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreichtwerden.Die Voraussetzungen [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft rweitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegenvor. Im Hinblick auf den erheblichen [X.] ist das Verfahrenweiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge[X.]t worden.Nach Mitteilung des [X.] ist im November 2001 mit der [X.] zu rechnen.[X.] Becker
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 19/01 (REWIS RS 2001, 690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 690
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