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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 BJs 79/00 - 4AK 19/01vom9. November 2001in dem Ermittlungsverfahrengegenaliasaliaswegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.]hat nach Anhörung des [X.]sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 9. [X.]gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.]Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.]Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.]des [X.]vom selben Tag (2 [X.]208/2000), der durch neuen Haftbefehl vom19. Juni 2001 (2 [X.]164/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.]12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monatehinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringendenTatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-dung Bezug.2. Der Senat stützt seine vorliegende Haftfortdauerentscheidung gegenden Beschuldigten nunmehr auch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichenBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB). [X.]der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist der [X.]verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitbeschuldigten [X.]und [X.] - 3 - ab [X.]2000 im Raum [X.] zu einem nach auûen abge-schotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen zu haben,der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami-stischer Fundamentalisten in anderen euriscrn ist. Auch [X.]dringende Tatverdacht, [X.]einzelne dieser Gruppierungen bzw. derenMitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken,um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen [X.](Djihad)" inrn des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbesondere [X.]129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). [X.]Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten [X.]verdichten lût, insbesondere ob dem Zusammenwirken der [X.]Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildungzugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 aStGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muû der Beurteilungdes Tatgerichts nach Durchfrung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.Der dringende Tatverdacht [X.]sich auf folgende Umst, diedem Senat teilweise aus einem frren Haftprfungsverfahren gegen den [X.][X.] bekannt sind:a) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , S. und [X.] :Wie der Senat schon in seinem [X.]vom 12. Juli 2001 im [X.]dargelegt hat, belegen die gefrten Ermittlungen [X.]mit hinrei-chender Sicherheit, [X.]die Beschuldigten M. , [X.] , [X.]und[X.] im Dezember 2000 in [X.] und anderen Orten der [X.]einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-- 4 -chenmarkt in [X.] vorbereiteten. Dieser [X.]wird erneutbesttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gesprche, die auf [X.]des [X.]aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt vonBa. nach [X.] von den Beschuldigten [X.]und [X.] aufgenommen wurde.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.]hinaus den [X.]nahe,[X.]sich jedenfalls die Beschuldigten [X.], [X.] und [X.] zu [X.]verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein daraufgerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen.Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit [X.]2000 im Raum[X.] auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich inkonspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-weise Wohnungen, die von [X.]- auch unter [X.]- angemietetworden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellenoder mit Handys, die [X.]andere Personen freigeschaltet worden waren. All dieswird vom Beschuldigten [X.] zum Teil eingermt und im rigen durchmehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonatebesttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, [X.]es sich bei der Be-ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverltnishandelte, ge[X.]etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.]sprechen,[X.]sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmeneines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus [X.]sich in verschiedenen euriscrn (etwa in [X.]Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ver-- 5 -wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergebensich [X.]aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem [X.]islamistischer Fundamentalisten anzren. Sie folgen [X.]aus dem Inhalt zahlreicher rter Telefonate, die seit [X.]insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-ten in Deutschland, im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon inden Raum Afghanistan/[X.]gefrt wurden. Besonders aufschluûreichsind [X.]hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.] inder Untersuchungshaft r dem Mitgefangenen Sa. , den er von [X.]des [X.]Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.]eineAusbildung in [X.]zu gewinnen suchte. Laut [X.]habe die [X.]mehr als 200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jischeEinrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationentten sich in der Planung befunden. Zu diestten die Inhaftierten [X.]Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-sungen von Frungspersonen von auûerhalb kmen.b) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.], [X.] und[X.] in das internationale terroristische Netz:Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-renden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von [X.]bereits begangenen oder geplanten terroristischen [X.]von Erkenntnissen deutscher, franzsischer, [X.]und briti-- 6 -scher Ermittlungsrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden [X.]auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 gefrtenTelefonats zwischen einem Es. in [X.]und einem Ma. in Belgien, diebeide der [X.]zu Gruppen des internationalen Netzwerks verchtigsind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, [X.][X.]nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortigeVersteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzuneh-men.Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S. und [X.] gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerksfolgt [X.]aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Be-schuldigten M. und E. , die nach den Erkenntnissen der britischenErmittlungsrden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes ge-waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in [X.]zrten. [X.]bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derarti-gen Gruppierungen anzren, was erneut durch den Inhalt einer [X.]Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg dafrvorhanden, [X.]sich die Mitglieder der [X.] Untergruppierung der ge-meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhei-ten unterwarfen, mlich die Bemerkung des Beschuldigten [X.]gegen-r dem Zeugen Sa. , es tten sich weitere Operationen in der Planungbefunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keiren Informationenbesesstten, da die entsprechenden Anweisungen von [X.]auûerhalb [X.]7 -3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverltnis-mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durchweniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreichtwerden.Die Voraussetzungen [X.]die Fortdauer der Untersuchungshaft rweitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegenvor. Im Hinblick auf den erheblichen [X.]ist das Verfahrenweiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefrt worden.Nach Mitteilung des [X.]ist im November 2001 mit der [X.]zu rechnen.[X.] Becker
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 19/01 (REWIS RS 2001, 690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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