Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2022, Az. III ZR 88/21

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6237

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Gegenstand

Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist


Leitsatz

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

2

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2014 nach Gesprächen mit dem Geschäftsführer der [X.] sogenannte Kauf- und Lieferverträge mit der in [X.] ansässigen "[X.]" über insgesamt 95.000 € in Form des Modells "Gold Standard". [X.] ist ein Betrag von 50.000 €, der sich auf die [X.] 112855 (15.000 €), 112854 (10.000 €) und 1403869 (25.000 €) bezieht. Weitere zwischen dem 25. April 2012 und dem 16. Oktober 2014 geschlossene Verträge sind Gegenstand eines anderweitigen Rechtsstreits gewesen.

3

Ausweislich des Verkaufsprospekts der [X.] war vorgesehen, dass die Kunden Eigentum an Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9 % erwerben sollten. Ende Februar 2015 fand im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung der Geschäftsräume der [X.] statt. Dabei wurde festgestellt, dass von den vereinnahmten [X.] in Höhe von 57 Mio. € nur 324,486 kg Gold im Wert von etwa 10,58 Mio. € erworben wurden. Bei etwa 95 % des in den Tresoren der [X.] lagernden Goldes handelte es sich um [X.]. Von den [X.] wurden Immobilien erworben und Darlehen an verbundene Stiftungen vergeben. Überwiegend ist der Verbleib des Geldes ungeklärt.

4

Über das Vermögen der [X.] wurde am 17. Juni 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hiervon erfuhren der Kläger und seine Ehefrau noch im selben Jahr und ließen sich anschließend anwaltlich beraten.

5

Der Kläger macht geltend, der Geschäftsführer der [X.] habe die ihm aus einem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er begehrt mit der am 13. November 2019 zugestellten Klage, die Beklagte zur Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus den vorgenannten Beteiligungen zu verurteilen. Des Weiteren beantragt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der vorbezeichneten Ansprüche im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat sich unter anderem mit der Einrede der Verjährung verteidigt.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] seien nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen und sei nicht durch die Einreichung des [X.] vom 27. November 2018 gehemmt worden.

Kenntnis vom Schaden und der Person des [X.] nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich sei. Weder sei notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kenne, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung hätten, noch müsse er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch komme es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genüge im Grundsatz die Kenntnis der den [X.] begründenden tatsächlichen Umstände.

Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehle, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt hätten und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt habe. Dem Gläubiger müsse persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können.

Gemessen an diesen Grundsätzen sei eine - etwaige - Unkenntnis des [X.] beziehungsweise seiner Ehefrau von - angeblichen - Beratungspflichtverletzungen der [X.] jedenfalls grob fahrlässig. Unstreitig sei im Juni 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.] habe der Kläger auch bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt. Wie er persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt habe, habe er unmittelbar nach der Kenntniserlangung im Jahr 2015 eine Klage auf Aussonderung des Goldes aus dem Insolvenzvermögen gegen den Insolvenzverwalter vorbereitet. Mit Kenntniserlangung von der Insolvenz hätten dem Kläger und seiner Ehefrau Zweifel daran kommen müssen, dass die von ihm vorgetragenen Angaben des Geschäftsführers der [X.] zur Sicherheit der Anlage und Insolvenzfestigkeit der Investition zutreffend gewesen seien. Denn eine Insolvenzeröffnung setze, wie allgemein bekannt sei, voraus, dass der Insolvenzschuldner überschuldet sei oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Aufgrund dessen hätten der Kläger und seine Ehefrau befürchten müssen, dass auch ihre Investition gefährdet sei. Dass bei ihnen solche Zweifel tatsächlich auch entstanden seien, ergebe sich auch aus der Erklärung des [X.] im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, seine Ehefrau habe nach Bekanntwerden der Insolvenz eine Anfrage an den Geschäftsführer der [X.] verfasst. Den Kläger und seine Ehefrau könne auch die vom Prozessbevollmächtigten des [X.] im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesene "[X.]" des Geschäftsführers der [X.] nicht entlasten. Soweit der Geschäftsführer der [X.] darin ausgeführt habe, das vom Kläger und seiner Ehefrau erworbene Gold sei Sondervermögen und "nicht in der Insolvenzmasse", habe er mit dieser Erklärung die behauptete Falschberatung lediglich wiederholt. Dass die Rechtslage aber keinesfalls derart eindeutig gewesen sei, wie der Geschäftsführer der [X.] sie in seiner Textnachricht dargestellt habe, habe sich für den Kläger und seine Ehefrau in der Folge erkennbar daraus ergeben, dass der um Freigabe des Goldes ersuchte Insolvenzverwalter nach rechtlicher Prüfung einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen und das Gold nicht freigegeben habe, so dass die Eheleute noch im Jahr 2015 mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Klage auf Aussonderung des Goldes gegen den Insolvenzverwalter hätten vorbereiten lassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger und seiner Ehefrau bewusst sein müssen, dass die von dem Geschäftsführer der [X.] suggerierte Sicherheit nicht bestanden habe und die Insolvenzfestigkeit der Investition fraglich gewesen sei. Damit habe ihnen auch ein mögliches Verlustrisiko vor Augen gestanden.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die [X.] entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 - [X.]/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7; vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 984 Rn. 13 f und vom 24. April 2014 - [X.], NJW 2014, 2345 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.], 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF).

2. Zwar ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat auch gesehen, dass es in "Ausnahmefällen" außerdem "auf die zutreffende rechtliche Würdigung" ankommen kann. Es hat sich jedoch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer solchen Ausnahmekonstellation gerechtfertigt ist, nicht befasst. Dementsprechend hat es nicht erkannt, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, soweit der Geschäftsführer der [X.] die Kapitalanlage aufgrund des angeblichen Erwerbs physischen Eigentums an den Goldbarren als insolvenzfeste Investition dargestellt hat.

a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen kann; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (Senat, Urteil vom 24. April 2014 aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 7. März 2019 - [X.]/18, [X.], 253 Rn. 21; [X.], Urteile vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 172 Rn. 9 ff und 15 ff und vom 29. Oktober 2021 - [X.], NJW 2021, 1957 Rn. 27 f). Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln ([X.], Urteil vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 13 f). Dies hat das Berufungsgericht nicht bedacht und infolgedessen übersehen, dass beim Kläger und seiner Ehefrau von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem sie erfahren haben oder ihnen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass die (behaupteten) Angaben des Geschäftsführers der [X.] über die "Insolvenzfestigkeit der Investition" rechtlich unzutreffend waren.

b) Die Kenntnis der Insolvenz der [X.] und des Umstands, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Geschäftsführer der [X.], genügt für die Annahme grober Fahrlässigkeit schon deshalb nicht, weil nach der Senatsrechtsprechung der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen besonderes Gewicht beimisst und es daher in der Regel kein grobes Verschulden gegen sich selbst darstellt, wenn er ohne "dringenden Anlass" davon absieht, dessen Angaben zum Beispiel durch Lektüre des Emissionsprospekts weiter zu überprüfen. Unterlässt der Anleger eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers, so weist dies in erster Linie auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters oder Vermittlers nach Zeichnung der Anlage (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2011 - [X.]/10, juris Rn. 19; vom 22. September 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 111 Rn. 10 und vom 17. März 2016 - [X.], [X.], 732 Rn. 13 und 18). So liegt der Fall hier.

Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorliegend von dem Vortrag des [X.] auszugehen, dass der Geschäftsführer der [X.] auch nach Bekanntwerden der Insolvenz der [X.] beschwichtigend erklärt hat, das erworbene Gold falle als Sondervermögen nicht in die Insolvenzmasse. Es kommt hinzu, dass die von dem Kläger noch im Jahr 2015 beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Aussonderung des Goldes sei aussichtsreich. Solange der den Kläger und seine Ehefrau beratende Rechtsanwalt - im Einklang mit der Rechtsauffassung des Geschäftsführers der [X.] - daran festhielt, die Anleger hätten das Gold insolvenzfest, also sicher, erworben, durften auch der Kläger und seine Ehefrau von dieser Rechtslage und damit von einer grundsätzlich sicheren Anlage ausgehen, ohne grob fahrlässig zu handeln. Es bestand dann für sie kein "dringender Anlass", die Erklärungen des Geschäftsführers der [X.] in Zweifel zu ziehen. Danach spricht vieles dafür, dass die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des [X.] und seiner Ehefrau frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat und durch die am 19. November 2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits im Jahr 2015 vorgelegen haben könnten. Es kann daher dahinstehen, ob der Güteantrag vom 27. November 2018 geeignet war, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen.

III.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). In dem neuen Berufungsverfahren wird sich das [X.] gegebenenfalls auch mit den weiteren vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen befassen müssen.

Reiter     

      

Arend     

      

Böttcher

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZR 88/21

20.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 20. Mai 2021, Az: 24 U 114/20

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2022, Az. III ZR 88/21 (REWIS RS 2022, 6237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6237 WM 2022, 2271 REWIS RS 2022, 6237 MDR 2022, 1546 REWIS RS 2022, 6237

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