Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 12 KR 25/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 3869

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 aufgehoben, soweit die Beklagte über die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung entschieden hat.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Die 1936 geborene Klägerin war von Ende 1970 bis [X.] bei einem Diözesan-[X.]verband beschäftigt. Seit [X.] ist sie Rentnerin und seit 1.4.2002 in der [X.] pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse bzw deren [X.]. Neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sie laufende Leistungen der "Selbsthilfe" Zusatzrentenkasse der [X.] (spätere Bezeichnung: Pensionskasse der [X.], im Folgenden: "Selbsthilfe"), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Der größte Teil dieser Leistungen beruht auf Beiträgen, die sie während der freiwilligen Fortführung des [X.] nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beim Diözesan-[X.]verband zahlte. Ergänzend zur Vertragsfortführung schloss sie Anfang 1996 mit der "Selbsthilfe" einen Vertrag zur Verbesserung der Altersversorgung, dessen Beiträge sie allein trug, und einen "[X.]", mit welchem die Leistungsansprüche gegen die "Selbsthilfe" für das [X.] in Beiträge umgewandelt wurden. Von den gesamten seit 1997 gezahlten Leistungen führte die "Selbsthilfe" ab 2005 Beiträge zur [X.] und [X.] ab. [X.] begehrte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - [X.]-2500 § 229 [X.]) erfolglos die Erstattung dieser Beiträge (Bescheid vom 17.3.2011). Der Widerspruch hiergegen wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen: Die Leistungen der "Selbsthilfe" unterlägen als Versorgungsbezüge in voller Höhe der Beitragspflicht zur [X.] und [X.]. Dass es sich bei diesen Leistungen um Versorgungsbezüge handele, habe das B[X.] schon mehrfach entschieden. Eine Übertragung der Rechtsprechung des [X.] zur Behandlung von Zahlungen aus einer Direktversicherung auf solche durch Pensionskassen scheide aus, weil beide Leistungen insoweit nicht miteinander vergleichbar seien. [X.] wiesen zwangsläufig einen Bezug zur vorherigen Beschäftigung und damit auch zum Betriebsrentenrecht auf. Anders als bei Direktversicherungen könne ein Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers nicht stattfinden. Eine [X.] zwischen freiwilliger Versicherung einerseits und Pflichtversicherung andererseits sei für die einheitliche Bewertung der "Selbsthilfe" als Pensionskasse unerheblich (Urteil vom 18.9.2012).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 237, 229 [X.]B V. Sie ist der Auffassung, die Rechtsprechung des [X.] müsse auf die Leistungen von Pensionskassen übertragen werden, da nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein institutioneller [X.] Rahmen fehle, in welchem der Versicherungsnehmer oder der Arbeitgeber einen Beitrag leiste. Den Rahmen bilde nur noch die vom Arbeitgeber [X.] Pensionskasse als VVaG. Eine ohne Versorgungszusage des Arbeitgebers, außerhalb von dessen Einstandspflicht und auch nicht mehr aus dem Arbeitsentgelt finanzierte Rente dürfe nicht mit einer beitragspflichtigen Rente gleichgesetzt werden. Solche Bezüge erfüllten nicht mehr den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.], der aus [X.] Gründen auch im [X.]B V synonym auszulegen sei.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 18. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die [X.] 1. März 2009 bis 30. September 2012 entrichteten Beiträge zur [X.] und [X.] zu erstatten und
2. festzustellen, dass keine Beiträge aus der Rente der Pensionskasse "Selbsthilfe" zu entrichten sind.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil: Insbesondere sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch Altverträge der betrieblichen Altersversorgung, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossen worden seien, der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin, über die der [X.] im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 [X.]G), ist im Wesentlichen unbegründet.

9

1. Die Revision ist lediglich insoweit begründet, als die [X.] im Bescheid vom 17.3.2011 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] auch über die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung entschieden und das [X.] die gegen diese [X.] insgesamt gerichtete Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen hat. Vielmehr sind das Urteil des [X.] und die [X.] der [X.]n in diesem Umfang aufzuheben. Der beklagten Krankenkasse fehlte mangels gesetzlicher Grundlage bereits die Sachkompetenz für eine Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur [X.] (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]); dass die angegriffenen [X.] zugleich im Namen der für diese Erstattungsentscheidung allein zuständigen Pflegekasse ergangen wären, lassen die [X.] nicht erkennen.

2. Im Übrigen ist die Revision jedoch unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Klage abgewiesen, soweit die [X.] in den angegriffenen [X.]n auch die Erstattung von [X.]-Beiträgen auf die seitens der "Selbsthilfe" gewährten [X.] abgelehnt hat. Die Klägerin kann aus den hierfür maßgeblichen Gründen auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung aus den Leistungen der "Selbsthilfe" abgeführter Beiträge zur [X.] und [X.], denn diese wurden nicht zu Unrecht iS des § 26 Abs 2 [X.]B IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]) entrichtet. Vielmehr sind die von der "Selbsthilfe" gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge der Klägerin zugrunde zu legen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 [X.] [X.], S 2 [X.]B V iVm § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V, für die Beiträge zur [X.] iVm § 57 Abs 1 [X.] [X.]B XI (idF der Gesetze vom [X.], [X.] 4607, und vom [X.], [X.] 378), wonach die genannten Normen des [X.]B V auch für die Beitragsbemessung bei Mitgliedern der Pflegekasse gelten, die - wie die Klägerin - in der [X.] pflichtversichert sind. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (hierzu a), was bei den vorliegenden Leistungen der "Selbsthilfe" - einer die betriebliche Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu b). Die differenzierende Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom [X.] - [X.] 4-2500 § 229 [X.]) zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als [X.]italversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers privat fortführte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (dazu c). Die streitigen Beiträge sind auch nicht aus anderen Gründen zu Unrecht entrichtet worden (hierzu d).

a) Nach § 237 [X.] [X.]B V (in der unverändert gebliebenen Fassung des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der [X.] versicherungspflichtigen Rentnern - also auch der Klägerin - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen ([X.]) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V (Gesamtnorm idF des [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190) auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie - entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 [X.] [X.]B V - "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Kranken- wie auch [X.] Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl [X.]E 79, 223 = [X.] 2200 § 180 [X.]; zuletzt [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Leitsatz und Rd[X.] 9 ff und [X.] Rd[X.] 8; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]1 S 71 ff; B[X.]E 58, 1 = [X.] 2200 § 180 [X.]3 S 77 ff; B[X.]E 58, 10 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 92 f; B[X.] Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris Rd[X.]5 mwN).

Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des [X.]s der [X.] hat der [X.] seit jeher - sowohl unter Geltung der [X.] (§ 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.]) als auch unter Geltung des [X.]B V (§ 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 [X.] des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) ausgelegt (stRspr, vgl B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]3 mwN). Der [X.] hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] - damit begründet, dass [X.] und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 47 S 202 f) und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des [X.]s abzugrenzen ist (B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]63). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] in § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V übernommen und inhaltlich unverändert gelassen (ausführlich B[X.] Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.]) nichts geändert (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]4 Rd[X.]3). Der [X.] hält daran auch für den vorliegenden Fall fest.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 [X.] mwN; B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]9 mwN; zuletzt B[X.] Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 229 [X.]7 vorgesehen).

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz (<[X.]>; § 118a eingefügt mit Wirkung vom [X.] durch Art 1 [X.]4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes <7. [X.]> vom 29.8.2005, [X.] 2546, zZ idF des 8. [X.] vom 28.5.2007, [X.] 923), im Sinne des [X.]s stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung über Pensionskassen ist nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem diese von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs 2 [X.], § 1b Abs 3 [X.] [X.]). Vielmehr definiert das [X.] in seinem [X.]. Abschnitt "Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabschnitt durch § 118a eine Pensionskasse als "rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zweck einer Pensionskasse besteht also gerade (und ausschließlich) im Erbringen von Leistungen, welche das nach § 229 Abs 1 [X.] [X.]B V die Beitragspflicht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen beschränkt ([X.]/[X.], Die betriebliche Altersversorgung nach dem [X.], 3. Aufl 2013, [X.] Rd[X.] 69; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2012, § 118a Rd[X.] 3; [X.], Die Pensionskasse in der betrieblichen Altersversorgung, 2003, [X.] f).

Dass Leistungen von Pensionskassen den nach der oben zitierten Rechtsprechung des [X.]s erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein nach dem Zweck der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betrachtung stets erfüllen, kommt darüber hinaus noch deutlicher in Art 6 Buchst a der Richtlinie 2003/41/[X.] (vom 3.6.2003, [X.] vom 23.9.2003, [X.], zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/14/[X.] vom [X.], [X.] vom [X.], [X.]) zum Ausdruck. Danach bezeichnet der Ausdruck "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" "ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem [X.]italdeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die … zu dem Zweck eingerichtet ist, … an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte [X.] zu erbringen". Diesem Zweck dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a [X.] zur Umsetzung der Richtlinie 2003/41/[X.] in das [X.] aufgenommen worden ist und sich bewusst an die Zweckbestimmung des Art 6 Buchst a der Richtlinie anlehnt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. [X.], BR-Drucks 84/05 [X.]9 und [X.] zu [X.]4 <§ 118a>).

Unerheblich für die hiernach gebotene beitragsrechtliche Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es sich im Sinne des [X.] um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Auch wenn für deregulierte Pensionskassen abweichende aufsichtsrechtliche Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 [X.], § 81c Abs 4 S 2 [X.], dazu näher [X.], [X.]O, [X.] ff), verbleibt es nämlich jedenfalls dabei, dass es sich in beiden Fällen aufgrund gesetzlicher Definition um speziell nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: [X.], [X.]b 2012, 103, 104 f).

b) Die vorliegend streitigen Leistungen an die Klägerin erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V.

[X.]) Die die Leistungen erbringende "Selbsthilfe", ist - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne; dies hat der [X.] bereits mehrfach entschieden (B[X.]E 70, 105, 107 = [X.] 3-2500 § 229 [X.] S 3; B[X.] Urteil vom 21.8.1997 - 12 RK 35/96 - [X.] 97159 = [X.]). Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Rechtsprechung des [X.]s für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsrechtlichen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 [X.] ff; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.]5 S 77 f) trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen - insbesondere durch die Richtlinie 2003/41/[X.] und das 7. [X.] - weiterhin festzuhalten ist. Nach dieser Rechtsprechung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typischerweise eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine vergleichbare Beschränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 31 f; vgl auch B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]63) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentlich ist ferner, dass der Arbeitgeber sich an den Leistungen der Pensionskasse durch eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.]5 S 77). Auch diese Voraussetzungen erfüllt die "Selbsthilfe" (vgl B[X.]E 70, 105, 107 f = [X.] 3-2500 § 229 [X.] S 3 f). Insbesondere leistete der Arbeitgeber der Klägerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu deren Alterssicherung.

[X.]) Die Leistungen aus dem von der Klägerin bei der "Selbsthilfe" abgeschlossenen [X.] und dem "[X.]" haben ebenfalls als solche der betrieblichen Altersversorgung zu gelten. Schon allein der Umstand, dass sie von einer Einrichtung - nämlich der Pensionskasse "Selbsthilfe" - erbracht werden, deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist nicht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen Versicherungsvertrag (zu einem zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wurde, vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]3) und auf eigenen Beiträgen der Klägerin beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet werden, kommt es - wie bereits unter 2. a) angesprochen - nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]6 Rd[X.]7; ausführlich insbesondere B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.]9 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr des B[X.]) wie auch des [X.] (zB [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.]3, 16-18; [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]2) nicht an. So qualifiziert schon das Betriebsrentenrecht beispielsweise auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]2).

c) Die differenzierende Rechtsprechung des [X.] zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb als [X.]itallebensversicherung privat fortführte (hierzu [X.]), rechtfertigt in Bezug auf die sich nach alledem einfachgesetzlich zu bejahende Beitragspflicht kein anderes Ergebnis.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die aus den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom [X.] zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäbe (hierzu [X.]) im Kontext des [X.]s schon von vornherein nicht vergleichbar. Denn an[X.] als beim "Durchführungsweg Direktversicherung" trägt beim "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der leistenden Institution (hierzu [X.]). Zugleich werden Verträge mit Pensionskassen - was sich insbesondere aus dem aufsichtsrechtlichen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug (zu diesem Merkmal vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]5) gelöst (hierzu [X.]). Unabhängig davon wäre der nach der Rechtsprechung des [X.] für eine fehlende Beitragspflicht maßgebende Tatbestand des "[X.] des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers" regelmäßig ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG fortführt (hierzu ee).

[X.]) Nach dem Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.]), dessentwegen der erkennende [X.] seine vorangegangene Rechtsprechung modifiziert hat (B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]9), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen [X.]itallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der [X.] nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den [X.] hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der [X.] unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten [X.] oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten [X.] (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]5 f; B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]9).

[X.]) Wie im Falle der Direktversicherungen ist auch die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen zu messen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden auch die Gerichte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von [X.] gelangen ([X.]E 58, 369, 374 = [X.] 2200 § 551 [X.]9 S 31 mwN; [X.]E 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Gerichte - jedoch nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl [X.]E 98, 365, 385 mwN). Wesentlich ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl zB [X.]E 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = [X.] 3-4100 § 137 [X.] 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, auch tatsächlich vornimmt (vgl [X.]E 86, 81, 87; 90, 226, 239 = [X.] 3-4100 § 111 [X.] 6 [X.] f). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als "gleich" ansehen will (vgl [X.]E 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = [X.] 3-4100 § 111 [X.] 6 S 30; B[X.] [X.] 4-2500 § 309 [X.] Rd[X.]8), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich ein einleuchtender Grund für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte vorliegt (vgl [X.]E 76, 256, 329; 90, 226, 239 = [X.] 3-4100 § 111 [X.] 6 S 30; [X.]E 109, 96, 123 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 69).

Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des [X.], vgl zB [X.]E 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB [X.]E 82, 126, 146; 88, 87, 97).

[X.]) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspflicht auch von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, nicht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Durchführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber nicht beitragspflichtigen Einnahmen aus Eigenvorsorge nach der leistenden Institution.

(1) An[X.] als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Durchführungsweg Direktversicherung", der Gegenstand des [X.] des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]) war, die Unterscheidung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer [X.]itallebensversicherung von vornherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7). Dies liegt daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird, die sowohl Produkte der betrieblichen Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also nicht - auch nicht typisierend - nach der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identisch, ohne dass festgestellt werden könnte, dass solche Lebensversicherungsunternehmen typischerweise ausschließlich oder zumindest weit überwiegend betriebliche Altersversorgung betrieben. Gleichzeitig ist auch der einer Direktversicherung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversicherung (§ 1b Abs 2 [X.] [X.]; vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]3 Rd[X.]4), was eine differenzierende Betrachtung in den Fällen gebietet, in denen der Versicherungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversicherung obligatorische - Versicherungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

Demgegenüber erfolgt im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution (B[X.]E 70, 105 = [X.] 3-2500 § 229 [X.]; vgl auch B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]3 Rd[X.]3). Die Heranziehung dieses abweichenden [X.] ist möglich, weil es sich bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen, welche neben Direktversicherungen (auch oder hauptsächlich) private Lebensversicherungsverträge anbieten, um eine Einrichtung handelt, deren gesetzlicher Zweck - wie oben unter 2. a) aufgezeigt - ausschließlich in der Durchführung bzw Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung besteht.

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a [X.] 4 [X.] das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um [X.] handele (so [X.], [X.], 454, 456; [X.], [X.], 45, 46; vgl auch [X.], Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das [X.] der [X.] nicht zu knüpfen. Denn an[X.] als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. [X.], BR-Drucks 84/05 [X.] zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 [X.] [X.]) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte [X.] zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

(2) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der [X.] nach der leistenden Institution hat das [X.] - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im [X.] vom [X.] am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]4). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.]6-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu [X.]beschwerden in Verfahren, in denen der [X.] die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 5 zu B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 25/05 R - [X.] 2007, 653 und B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 26/05 R - [X.] 2007-6; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2209/09 - zu B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 4). An diesem Kriterium hat der [X.] deshalb auch nach dem [X.] vom [X.] weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]3 Rd[X.]3; B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]8; jeweils unter Hinweis auf B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.] 30 f mwN).

[X.]) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]4 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das [X.] im Beschluss vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.]) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

(1) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 [X.]B V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben" (vgl B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90 f; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 [X.] f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 [X.]B V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen (vgl erneut oben 2. a) und [X.]) [X.]) (1)) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 [X.] von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. [X.], BR-Drucks 84/05 [X.] zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a [X.] [X.]) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a [X.] 3 [X.]). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absicherung bei einer Pensionskasse nach § 2 Abs 3 S 2 [X.] [X.] regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2010, § 2 Rd[X.] 364; [X.], Betriebsrentenrecht, [X.], § 2 [X.] Rd[X.] 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Vergleichbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten [X.] her. Weder die Prämienhöhe noch die Prämientragung (stRspr zB B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.]3 Rd[X.]2; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.]8 ff mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.]9 ff mwN) sind nach der gesetzlichen Konzeption für die Unterscheidung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und nicht beitragspflichtigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebliche Kriterien (vgl oben 2. b) mit Nachweisen auch zur Rspr des [X.]). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar möglicherweise unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedoch tatsächlich nicht getan und war auch von [X.] wegen nicht dazu verpflichtet.

(2) Für die Gleichbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssicherung besteht auch ein einleuchtender (sachlicher) Grund. Dieser ergibt sich aus dem Zweck des § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] in Verbindung mit dem die [X.] beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl [X.]E 79, 223, 237 ff = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 [X.]98 ff). Schon der Zweck des § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] bestand nach der Gesetzesbegründung (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 <[X.] 1982>, BT-Drucks 9/458, [X.]) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]63). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, [X.]O; B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 91; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 32). Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht sollte insoweit deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, [X.]O).

(3) Ein solcher "einleuchtender Grund" genügt vorliegend, um die Nichtvornahme einer Differenzierung zwischen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung im Vergleich zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem nicht allein Zwecken der betrieblichen Altersversorgung verpflichteten Lebensversicherungsunternehmen zu rechtfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber lediglich einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere auch die Klägerin - die Möglichkeit haben bzw hatten, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einem [X.] am [X.] entschied sich die Klägerin für die Fortsetzung des im Rahmen betrieblicher Altersversorgung geschlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier der "Selbsthilfe" - und gegen eine anderweitige Absicherung, zB durch einen Vertrag bei einem nicht als Pensionskasse verfassten Lebensversicherungsunternehmen. Dabei traf sie eine Wahl zwischen (mindestens) zwei unterschiedlichen Alterssicherungsmodellen mit spezifischen Vor- und Nachteilen. Jedenfalls bei ihrer Entscheidung, im [X.] mit der "Selbsthilfe" einen [X.] und einen "[X.]" abzuschließen, hätte die Klägerin auch die mit der Absicherung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspflicht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der [X.] berücksichtigen können. Diese Beitragspflicht konnte der Klägerin auch ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand bereits seit [X.], zunächst aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] (§ 180 Abs 8 [X.] eingefügt durch Art 2 [X.] Buchst c des [X.] 1982 vom 1.12.1981, [X.] 1205 mWv [X.]), und sodann ab Inkrafttreten des [X.]B V zum 1.1.1989 aufgrund von § 237 [X.] [X.], S 2 [X.]B V iVm § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V. Zudem hatte der [X.] bereits mit Urteil vom [X.] (B[X.]E 70, 105 = [X.] 3-2500 § 229 [X.]) entschieden, dass eine Rente der "Selbsthilfe" als Versorgungsbezug selbst dann der Beitragsbemessung in der [X.] pflichtversicherter Rentner zugrunde zu legen ist, wenn der Rentner sich die während einer früheren Berufstätigkeit entrichteten Beiträge zunächst hat erstatten lassen, der Beihilfe jedoch später freiwillig (erneut) beigetreten ist, er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat.

[X.]rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass 1972, als sich die Klägerin für die freiwillige Fortführung des [X.] mit der "Selbsthilfe" entschied, die Versicherung als Rentner in der [X.] ohne eigene Beitragspflichten erfolgte (zur Entwicklung der Krankenversicherung von Rentnern vgl [X.] in [X.] Komm, § 5 [X.]B V Rd[X.]22 ff, Stand Einzelkommentierung Mai 2014) und somit auch keine Beiträge aus den bei der "Selbsthilfe" erworbenen Leistungsansprüchen zu erbringen gewesen wären. Insoweit hat der [X.] bereits mehrfach entschieden, dass die zum [X.] durch das [X.] 1982 vorgenommene Neuregelung des [X.]s der krankenversicherten Rentner (zu den Gründen Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, BT-Drucks 9/458, [X.] f, 33 ff) generell verfassungsrechtlich unbedenklich ist und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in [X.] Rechte (bisherige Beitragsfreiheit der Rentnerkrankenversicherung) als auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Beitragspflicht auf neben der Rente gewährte "private" Versorgungsbezüge, insbesondere Betriebsrenten (B[X.]E 58, 10, 13 ff = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 92 ff; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 38 [X.]56; B[X.] Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 34/84 - [X.] 1985, 249 = [X.] 84224; vgl auch B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]5 [X.]16; B[X.]E 62, 136 = [X.] 2200 § 180 [X.] 37).

ee) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der nach dem Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.]) bei Direktversicherungen maßgebliche Tatbestand des "[X.] in die Stellung des Versicherungsnehmers" nicht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betrieblichen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

Das [X.] hat angesichts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Durchführungsweg Direktversicherung" für die Differenzierung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversicherung an den Tatbestand des "[X.] in die Stellung des Versicherungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Rechtsform eines VVaG - nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - an[X.] als bei nicht regulierungsfähigen sog [X.] in der Rechtsform einer AG (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2010, [X.] § 1 Rd[X.] 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversicherung - von Anfang an selbst Versicherungsnehmer (vgl [X.], ebenda, Rd[X.] 807a, 813; [X.], [X.], 45, 46). Gleichzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG auch Mitgliedschaftsrechte (vgl § 20 [X.]), die bei einer Weiterführung des [X.] nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 1 Rd[X.] 880, § 2 Rd[X.] 363; [X.] in Uckermann/[X.]/[X.], [X.], 2014, [X.] 6 § 2 [X.] Rd[X.]0). Dem "Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers" steht es auch nicht gleich, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen möglich ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 1 Rd[X.] 825) - ursprünglich der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versicherungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versicherungsnehmer ist (so aber [X.], [X.], 454, 456; [X.], [X.], 45, 48). An[X.] als in dem vom [X.] entschiedenen Fall der Direktversicherung ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.]6) führt das Ausscheiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht zur Diskontinuität des Versicherungsverhältnisses durch dessen fortführende Neubegründung zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

5. Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge der Klägerin zur [X.] und [X.] im Übrigen bestehen keine [X.]altspunkte. Diese hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

6. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 25/12 R

23.07.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Aachen, 18. September 2012, Az: S 13 KR 130/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 12 KR 25/12 R (REWIS RS 2014, 3869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3869

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