Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 11/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1749

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[X.][X.] vom 21. September 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1 a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. b) Das [X.] des § 210 [X.] gilt entsprechend, wenn ein Kostengläu-biger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt. [X.], [X.]uss vom 21. September 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2003 und der [X.]uss des [X.] vom 8. Oktober 2003 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungs-beschlüssen des [X.] vom 22. Juli 2003 zu 23 M 3157/03 und vom 1. August 2003 zu 23 M 31851/03 wird für unzulässig erklärt. Die vorbezeichneten [X.]üsse werden aufgehoben und die zugrundeliegenden [X.] zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 48.986,83 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 • + 36.597,16 • =) 48.986,83 • zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die [X.]. 1 Mit zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. Juli 2003 und vom 1. August 2003 hat der Gläubiger in das bei der [X.] geführte Massekonto vollstreckt. Schon zuvor, nämlich mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 19. Juni 2003, hatte der Insolvenzverwalter mitge-teilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Insolvenzverwalter hat beim Insolvenzgericht gegen die Voll-streckungsmaßnahmen Erinnerungen eingelegt, die als unbegründet zurückge-wiesen worden sind. Das [X.] hat seine sofortige Beschwerde zurück-gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.] die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. 2 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ordnungsgemäßer Besetzung ([X.] 154, 200, 200 f) entschieden. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den ausgebrachten Pfän-dungen des [X.] steht ein [X.] entgegen. 4 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Beschwer-degerichts nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es die funktionelle Zuständigkeit des vom Insolvenzverwalter angerufenen [X.] zur Entscheidung über die Erinnerungen bejaht. 5 a) Gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von [X.] in die Insolvenzmasse steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinne-rung (§ 766 ZPO) zu (vgl. [X.], in [X.] Kommentar zur [X.] § 90 Rn. 9; [X.], in [X.]/Prütting [X.] § 90 Rn. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], § 90 Rn. 24; [X.], in Festschrift [X.], 576; [X.], [X.] 12. Aufl. § 90 Rn. 10; [X.] ZIP 1997, 1993, 1998). Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat über sie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. [X.] hätte der Insolvenzverwalter seine Erinnerung an das Amtsgericht [X.] und nicht an das [X.] richten müssen. 6 - 5 - Demgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 [X.] nicht das [X.], sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer [X.] erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangs-vollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genann-ten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 732; ständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des [X.] liegt in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur [X.]. 12/2443, [X.]). Das Insolvenzverfahren ist insoweit [X.] durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der [X.] betroffen (vgl. [X.], aaO). 7 b) Die Zuweisung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe durch § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3, § 148 Abs. 2 [X.] an das Insolvenzgericht ist nicht ab-schließend. Es entspricht fast einhelliger Auffassung, dass die Insolvenzgerich-te und nicht die Vollstreckungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 [X.] über Erinnerungen zu befinden haben, die sich auf die in § 90 Abs. 1 [X.] geregelten [X.] bei Masseverbindlichkeiten be-ziehen (vgl. [X.], in [X.] Kommentar aaO § 90 Rn. 10; HK-[X.]/Eickmann, [X.] 4. Aufl. § 90 Rn. 13; [X.], in [X.] 3. Aufl. § 33 Rn. 28; [X.], in [X.] Kommentar zur [X.] § 90 Rn. 11; [X.], in [X.] 2. Aufl. [X.], 174; [X.], in [X.]/Prütting aaO § 90 Rn. 21; [X.]/[X.], § 90 Rn. 25; Uh-lenbruck, aaO § 90 Rn. 10; [X.] JurBüro 1999, 66, 68; [X.] aaO S. 1999). 8 - 6 - Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie wird von den Beteiligten des [X.] auch nicht in Frage gestellt. c) Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die von ihm eingelegten Erinne-rungen nicht auf die Verletzung des § 90 [X.], sondern darauf gestützt, dass die Insolvenz bei Einleitung der Vollstreckung schon massearm im Sinne von § 207 [X.] gewesen sei und die Pfändungen des [X.] die [X.] in der Rangfolge des § 207 Abs. 3 [X.] vereitelten. 9 Auch hierüber haben in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 In-sO die Insolvenzgerichte als die sachnäheren Gerichte zu entscheiden. Für [X.] im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 [X.] ist auch dies überwiegend anerkannt (vgl. LG Trier Z[X.] 2005, 221; Breutigam, in [X.] Kommentar aaO § 210 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], aaO § 210 Rn. 4; FK/Kießner, [X.] 4. Aufl. § 210 Rn. 7; [X.], in [X.]/Prütting, aaO § 210 Rn. 4a; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 210 Rn. 15; [X.], aaO § 210 Rn. 4; a.[X.], [X.] 2. Aufl. § 210 Rn. 2 und [X.]. 4; [X.]. [X.], 1313, 1318 f; Runkel/[X.], 49, 51). Nicht an[X.] verhält es sich, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das [X.] erfasse auch die Fälle der Massearmut im Sinne des § 207 [X.]. Unterschiedliche Zustän-digkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von [X.]n, die ih-ren Grund entweder in der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 209 [X.] oder in der Massearmut nach § 207 [X.] haben, würden dem gemeinsamen Sinn und Zweck der Regelung, im Falle unzulänglicher Massen eine bestimmte Be-friedigungsreihenfolge verfahrensrechtlich sicherzustellen, nicht gerecht. Auch dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden. 10 - 7 - 2. In der Sache selbst steht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in die Insolvenzmasse in ent-sprechender Anwendung des § 210 [X.] das [X.] der Masse-armut entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb für unzulässig zu erklären; zugleich sind die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. [X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 766 Rn. 30). 11 a) Das Beschwerdegericht meint, das [X.] des § 210 [X.] gelte nur für sogenannte Altmassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Die titulierten Vergütungsforderungen des Gläubigers gehörten jedoch nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Ob das [X.] entsprechend auch auf die Massearmut nach § 207 [X.] an-gewendet werden könne, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Im [X.] könne auch nicht geprüft werden, ob dem Gläubiger nach § 207 Abs. 3 [X.] nur noch ein quotenmäßiger Vergütungsanspruch zustehe. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Wege der [X.] geltend gemacht werden müsse. 12 b) Diese Begründung ist nicht tragfähig. 13 aa) Nach der allerdings später als die angefochtenen [X.]üsse ergan-genen Entscheidung des [X.] ([X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 22/05, [X.], 970, 973, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) ist das [X.] aus § 210 [X.] auf das Rangverhältnis zwischen den im ersten Rang zu berichtigenden Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und den im zweiten Rang zu berichtigenden [X.] (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) entsprechend anzuwenden, um die vom Gesetz nicht bedachte Lücke zu schließen, dass die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten nicht 14 - 8 - gedeckt wären, falls die [X.] ausgeglichen würden. Ist die Masse sogar arm im Sinne von § 207 [X.] und reichen die Barmittel nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 [X.] zu decken, befindet sich der Insolvenzverwalter in einer ähnlichen Lage. Da er - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 22/05, aaO S. 923) - seine Tätigkeit nicht sofort beenden kann, weil § 207 [X.] die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nur in dem in der Vorschrift geregelten Verfahren erlaubt, müsste er ohne eine entsprechende Anwendung des § 210 [X.] zusehen, wie andere Kostengläubi-ger im Wege der Vollstreckung bis zum vorläufigen Ausgleich ihrer Forderun-gen auf die vorhandenen Barmittel der Masse zugreifen. Dies liefe der in § 207 Abs. 3 Satz 1 [X.] festgelegten Rangfolge zuwider, die eine anteilige [X.] vorsieht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der in den §§ 207 ff [X.] die massearme Insolvenz nur bruchstückhaft geregelt hat (vgl. [X.] 154, 358, 368 ff), mit der Vorschrift des § 210 [X.] die entspre-chende Anwendung über den unmittelbar geregelten Fall hinaus ausschließen wollte (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 22/05, aaO S. 973; Münch-Komm-[X.]/Hefermehl, § 207 Rn. 68; [X.], in [X.]/Prütting aaO § 207 Rn. 32; a.[X.]/[X.], in [X.] aaO § 74 Rn. 44). [X.]) Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann der Insolvenzverwal-ter nicht auf den Weg der [X.] (§ 767 ZPO) und die in diesem Klageverfahren möglichen einstweiligen Anordnungen (§ 769 ZPO) verwiesen werden (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 207 Rn. 69; [X.], in [X.]/Prütting aaO § 207 Rn. 32 f; a.[X.]/[X.], in [X.] aaO § 74 Rn. 44). Mit dem auf die Massearmut gestützten [X.] wird ein Einwand gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben, nicht jedoch ein [X.] Einwand gegen den Anspruch an sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn 15 - 9 - die Massearmut feststeht und der Insolvenzverwalter die Einstellung des [X.] mangels Masse angeregt hat. In einem solchen Fall führte die Notwen-digkeit einer [X.] zur Abwehr schon ausgebrachter Pfän-dungen vor allem zu Kostennachteilen für die bereits völlig unzureichende [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 207 Rn. 69). Zwar wird eingewandt, im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 [X.] bestehe im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO keine Möglichkeit, die Anzeige des § 208 [X.] auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen, weil das gesetzliche [X.] des § 210 [X.] schlicht an die Anzeige selbst anknüpfe (vgl. [X.], in Festschrift [X.], 576). Die rechtsver-bindliche Wirkung der Anzeige gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht ausnahmslos (vgl. [X.] 154, 358, 369; [X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZR 22/05, aaO S. 973 f). Die Vorschrift des § 207 [X.] statuiert allerdings im Unterschied zu § 208 [X.] nicht ausdrücklich eine Pflicht des [X.]s zur Anzeige der Massearmut. Dies hat seinen Grund darin, dass die Wirkungen der Masselosigkeit - an[X.] als die an die Masseunzulänglichkeit nach § 208 [X.] anknüpfenden Rechtsfolgen des § 210 [X.] - nicht von einer solchen vorherigen Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht oder einer öffent-lichen Bekanntmachung abhängig sind. Vielmehr treten die sich aus der Masselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 207 Rn. 57; [X.], in [X.]/ Prütting aaO § 207 Rn. 11). Obgleich die gerichtliche Verfahrenseinstellung mangels Masse von Amts wegen erfolgt, ist es jedoch nicht Aufgabe des [X.], den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Kostendeckung zu [X.], bei Auftreten von Zweifeln eine Überprüfung vorzunehmen und ge-gebenenfalls dem Gericht hierüber Mitteilung zu machen (vgl. MünchKomm-16 - 10 - [X.]/Hefermehl, § 207 Rn. 40; FK/Kießner, aaO § 207 Rn. 17; [X.], in [X.]/Prütting aaO § 207 Rn. 9; [X.], aaO § 207 Rn. 4). Es erscheint [X.] gerechtfertigt, jedenfalls die sachlich zutreffende Mitteilung des [X.] an das Insolvenzgericht von der fehlenden Masse einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 [X.] insoweit gleichzustellen und sie wie diese als Anknüpfungspunkt für das [X.] ausreichen zu lassen. c) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob Masse-losigkeit nach § 207 [X.] eingetreten war. Diese kann der Senat selbst feststel-len, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter hat sich in den Tatsacheninstanzen darauf beru-fen, dass die Verwertung der Masse abgeschlossen sei, verwertbare Vermö-gensgegenstände nicht mehr vorhanden und weder Aktiv- noch Passivprozesse anhängig seien. Der Kontostand des [X.] habe sich im Zeitraum zwi-schen Januar 2002 und Oktober 2003 auf Beträge zwischen rund 46.700 • und 50.200 • belaufen. Die Kontostände hat der Verwalter durch Vorlage entspre-chender Kontoauszüge belegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat er auf 85.592,73 • beziffert, wobei er neben den streitgegenständlichen Kosten des Gläubigers Gerichtskosten allein in Höhe von 12.912,78 • in Ansatz gebracht hat. Der Gläubiger ist diesem Vortrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entge-gengetreten, dass der insoweit belastete Insolvenzverwalter seinen [X.] 17 - 11 - gungspflichten nicht genügt habe. Dies trifft nicht zu. Es ist deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Insolvenzverwalters auszugehen, nach der [X.]armut im Sinne des § 207 [X.] gegeben ist. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2003 - 10c IN 38/01 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 T 355/03 -

Meta

IX ZB 11/04

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZB 11/04 (REWIS RS 2006, 1749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1749

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