Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. IX ZB 40/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2131

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Anordnung der Nachtragsverteilung nach Verfahrenseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit


Leitsatz

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig.

Tenor

Dem vormaligen Insolvenzverwalter wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2013 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2013 und der Beschluss des [X.] vom 4. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in dem am 18. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem er am 8. August 2002 Masseunzulänglichkeit anzeigte. Mit Beschluss vom 4. Juli 2006 behielt das Insolvenzgericht auf seinen Antrag sämtliche Rechte, die sich aus einer titulierten Forderung gegen einen der beiden Geschäftsführer der Schuldnerin ergeben, einer [X.] vor. Erfasst werden sollten insbesondere die Rechte aus aufgrund eines Titels eingetragenen Zwangssicherungshypotheken an verschiedenen Grundstücken des Geschäftsführers. Am 6. Juli 2007 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ein.

2

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beantragte der vormalige Insolvenzverwalter, die [X.] wegen eines Betrages von 3.500 € anzuordnen, der als Gegenleistung für die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Geschäftsführers lastende Zwangssicherungshypothek an die frühere Insolvenzmasse gezahlt werden solle. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. März 2013 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des vormaligen Insolvenzverwalters ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der vormalige Insolvenzverwalter die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Anordnung der [X.].

II.

3

Dem Rechtsbeschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat ohne Verschulden daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten, § 233 Abs. 1 ZPO. Die [X.] nach § 234 ZPO sind gewahrt.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.

5

1. Bedenken gegen die [X.] ergeben sich nicht. Das Beschwerdegericht hat diese in den Gründen seines Beschlusses zumindest konkludent zugelassen. Zwar ergibt sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung. Die Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann aber auch in den Gründen erfolgen ([X.], Beschluss vom 29. April 2013 - [X.], [X.], 1078 Rn. 8 mwN; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 574 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 14). Dies ist hier durch den Satz: "Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 [X.], § 574 ZPO." am Schluss der Gründe geschehen. Das Beschwerdegericht hat es im Blick auf diesen Satz nicht für erforderlich gehalten, den vom Beschwerdeführer beantragten Berichtigungsbeschluss, der aufgrund des letzten Satzes der Gründe, in dem das Beschwerdegericht zu erkennen gegeben hat, dass es die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, zulässig gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2013, aaO Rn. 10 mwN), zu erlassen. Eines entsprechenden Berichtigungsbeschlusses bedurfte es wegen des eindeutig aus dem letzten Satz der Gründe zu entnehmenden Willens des [X.], die Rechtsbeschwerde zuzulassen, aber auch nicht.

6

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 211 Abs. 3 [X.] eröffne die Möglichkeit einer [X.] nur in solchen Verfahren, in denen es zu einer Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1, § 208 [X.] gekommen sei; der Fall der Einstellung des Verfahrens nach § 207 [X.] werde von der Vorschrift nicht erfasst. Die bei fehlender Kostendeckung eingetretene Situation sei mit der Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht vergleichbar, weil der Verwalter zur Verwertung von [X.] nicht mehr verpflichtet sei. Diese fielen vielmehr zurück in den [X.] des Schuldners. Damit werde in Kauf genommen, dass dieser Teile der Insolvenzmasse unverwertet zurück erhalte. § 207 [X.] komme lediglich die Funktion zu, ein Verfahren, dessen Eröffnung schon nach § 26 [X.] hätte abgelehnt werden müssen, nachträglich einzustellen, weil die Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Kostendeckung unzutreffend gewesen sei. Soweit in einem derartigen Verfahren bezüglich bestimmter Gegenstände ein Vorbehalt hinsichtlich der Anordnung einer [X.] gemacht worden sei, komme dem keine Bedeutung zu. Die Begründung neuer Rechte sei mit einem derartigen Vorbehalt nicht verbunden.

7

3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine [X.] entsprechend § 211 Abs. 3, §§ 203 ff [X.] kann auch im [X.] an eine Verfahrenseinstellung nach § 207 [X.] angeordnet werden.

8

a) Gemäß § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] ordnet das Insolvenzgericht im Fall der Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine [X.] an, sofern nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Für das Verfahren der [X.] gelten gemäß § 211 Abs. 3 Satz 2 [X.] § 203 Abs. 3 und die §§ 204, 205 [X.] entsprechend. Wegen des Regelungszusammenhangs gilt die Bestimmung für Fälle nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst § 211 Abs. 3 [X.] auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar gehalten und deswegen nicht zur Masse gezogen hat ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 2005 - [X.], Z[X.] 2006, 33 f; vom 21. September 2006 - [X.] 287/05, Z[X.] 2006, 1105 Rn. 9). Zwar beschränkt § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Anwendung der Vorschriften über die [X.] seinem Wortlaut nach auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens ermittelt werden. Dieser Wortlaut wird aber nach einhellig vertretener Auffassung als zu eng angesehen. § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll auch auf nach Verfahrenseinstellung zurückfließende oder im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit zunächst zurückbehaltene Beträge anwendbar sein, so dass die Vorschrift als Verweisung auf sämtliche Fälle des § 203 Abs. 1 [X.] verstanden wird (FK-[X.]/[X.], 7. Aufl. § 211 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 211 Rn. 14; [X.], [X.], 2. Aufl., § 212 Rn. 15; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 211 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, 4. Aufl., § 211 Rn. 5; Jaeger/Windel, [X.], § 211 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 211 Rn. 19; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 2. Aufl., § 211 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2012, § 211 Rn. 15; [X.] in [X.]/Prütting/[X.], [X.], 2001, § 211 Rn. 5 ff; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 211 Rn. 12; [X.], [X.], 2077, 2080; [X.], [X.], 408, 409). Auch wenn § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich nur auf den Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verweist, ist auch hinsichtlich der übrigen Fälle eine [X.] nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit anzuordnen. Das praktische Bedürfnis für die Zulassung entsprechender [X.]en ist in diesen Fällen ebenso hoch, wie im Fall des nachträglichen [X.] von [X.]. Durch Anordnung von [X.]en kann verhindert werden, dass die Anhängigkeit von Prozessen um das Bestehen von Masseverbindlichkeiten oder von [X.] die Einstellung des masseunzulänglichen Verfahrens um Jahre verzögert (HK-[X.]/[X.]n, aaO; [X.], aaO; [X.], aaO).

9

b) Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Massekostendeckung gemäß § 207 [X.] stellt sich die Situation nicht anders dar. Auch insoweit besteht im Fall der nachträglichen Ermittlung von [X.] oder des Freiwerdens von Gegenständen der Insolvenzmasse für eine Verteilung das Bedürfnis, eine [X.] zuzulassen, um die Einleitung und Durchführung eines neuerlichen Insolvenzverfahrens zu vermeiden.

aa) Zwar wird in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, eine [X.] entsprechend § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 [X.] komme im Fall des § 207 [X.] nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für den Fall der [X.] nicht getroffen habe, obwohl ihm das Problem bekannt gewesen sei. Der Verwalter habe im Fall des § 207 [X.], anders als im Einstellungsverfahren nach §§ 208, 211 [X.], nicht mehr die Aufgabe, die Masse zu verwerten, sondern allenfalls noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. [X.], Z[X.] 2003, 288, 289; HK-[X.]/[X.]n, aaO § 207 Rn. 25; Jaeger/Windel, aaO § 207 Rn. 114; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO, § 207 Rn. 87; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 207 Rn. 39; Dinstühler, [X.], 1697, 1707). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen.

bb) Nach der Begründung zu § 211 Abs. 3 [X.] (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 324) wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der Kritik am früher geltenden Konkursrecht Rechnung tragen, dass nach einer Einstellung mangels Masse die Verteilung nachträglich ermittelter Masse nicht möglich ist. Er wollte mithin nicht nur den Fall der nachträglichen Ermittlung von [X.] nach einer Einstellung gemäß §§ 208, 211 [X.] regeln, sondern vielmehr sämtliche Fälle, in denen die fehlende Möglichkeit einer [X.] kritisiert worden ist (vgl. [X.], [X.], 747, 749 ff; [X.], [X.], 241, 244). Dies wird letztlich auch von den Stimmen anerkannt, die sich für eine entsprechende Anwendung der Fälle des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] im Anwendungsbereich des § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] aussprechen, diese für den Fall des § 207 [X.] jedoch ablehnen. Wäre § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] abschließend zu verstehen, dürfte die Vorschrift auch auf die Fälle des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] nicht entsprechend anzuwenden sein. Wie bereits ausgeführt, soll die Verweisung des § 211 Abs. 3 Satz 1 [X.] aber auch diese Fälle erfassen.

cc) Die Beschränkung der Aufgaben des Insolvenzverwalters im Fall der Einstellung nach § 207 [X.] steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die [X.] nicht entgegen. Sowohl im Fall der Einstellung nach §§ 208, 211 [X.] als auch im Fall der Einstellung nach § 207 [X.] ist Folge des Mangels an liquiden Mitteln, dass nicht sämtliche Masseverbindlichkeiten befriedigt werden können. Dieser Mangel ist letztlich der Grund dafür, dass eine [X.] stattfinden muss, mittels derer Gegenstände der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger auch nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens weiter verwendet werden können. Die Situation der Gläubiger unterscheidet sich insoweit nicht voneinander. Unabhängig von der Frage, welche Aufgaben der Insolvenzverwalter noch zu erfüllen hat, besteht weiterhin das Bedürfnis, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Dies kann auch im [X.] an eine Einstellung nach § 207 [X.] am einfachsten und kostengünstigsten durch die Anordnung einer [X.] geschehen. Die Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens über die nachträglich ermittelten oder frei gewordenen Massegegenstände, wie sie teilweise für angebracht gehalten wird (vgl. Jaeger/Windel, aaO Rn. 117; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, aaO), erscheint demgegenüber nicht erforderlich und wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Eine schlüssige Begründung, aus welchen Gründen in dem Fall des [X.], in dem selbst die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind, im Nachhinein aufgefundene oder frei gewordene Masse dem Schuldner zufallen soll, während sie für den Fall, dass wenigstens die [X.] des § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Quote erhalten haben, Gegenstand einer [X.] werden kann, ist nicht zu erkennen. In beiden Fällen geht es darum, dass nachträglich Masse aufgefunden oder frei geworden ist, die zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss. Die Frage, ob eine Schlussverteilung der Insolvenzmasse stattgefunden hat, kann nicht entscheidend sein. Eine Schlussverteilung erfolgt weder im Fall der Einstellung nach §§ 208, 211 [X.] noch im Fall der Einstellung nach § 207 [X.]. Die entsprechende Anwendung des § 203 Abs. 1 [X.] auf das Verfahren bei [X.] kann mithin auch nicht von der Frage der Durchführung einer Schlussverteilung abhängen (Wagner in [X.]/[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 15).

Im Fall der Verfahrenskostenstundung, in dem eine die Verfahrenskosten deckende Masse zwar nicht vorhanden ist, im Hinblick auf die Stundung eine Einstellung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 [X.] aber ausscheidet, käme man zur Zulässigkeit der [X.], während diese ohne die Stundung nicht stattfinden dürfte, obwohl sich die Vermögenslage des Schuldners nicht von der des Stundungsverfahrens unterscheidet (vgl. Zimmer, [X.] 2009, 199, 217).

[X.]) Zutreffend ist deshalb die Auffassung, nach der auch im Fall der [X.] gemäß § 207 [X.] eine [X.] anzuordnen ist, wenn nachträglich Gegenstände ermittelt werden, die in die Insolvenzmasse fallen oder entsprechende Gegenstände nachträglich frei werden ([X.], [X.] 2001, 512 m. Anm. [X.]; BK-[X.]/[X.], 2007, § 207 Rn. 52; FK-[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 32 f; [X.], aaO § 207 Rn. 55; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.]smeier, aaO § 203 Rn. 20; [X.] in [X.]/Prütting/[X.], aaO 2011, § 203 Rn. 29 f; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 203 Rn. 29; [X.] in [X.]/Prütting/[X.], aaO § 207 Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. § 207 Rn. 18; [X.], aaO § 203 Rn. 28; Wagner in [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.], [X.], Rn. 16 ff; [X.] in [X.] zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 53; [X.], [X.], 2077, [X.], aaO 216 f).

ee) Würde man die entsprechende Anwendung des § 211 Abs. 3 [X.] auf die Regelung des § 207 [X.] nicht zulassen, wären Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art, in denen das Insolvenzgericht während des laufenden Verfahrens die [X.] hinsichtlich bestimmter Gegenstände dem Insolvenzverwalter ausdrücklich vorbehalten hat, nur schwer lösbar. In diesen Fällen, in denen nach ständiger Rechtsprechung der [X.] bezüglich der betroffenen Gegenstände trotz Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens fortdauert (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1973 - [X.], NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 102, 103; Beschluss vom 17. Februar 2011 - [X.] 268/08, Z[X.] 2011, 632 Rn. 12; vom 26. Januar 2012 - [X.] 111/10, [X.], 271 Rn. 16; [X.], 7, 8 f; [X.], 202 Rn. 13), muss für die Verteilung der vorbehaltenen Gegenstände eine [X.] zur Verfügung stehen. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang meint, auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 4. Juli 2006 komme es nicht an, weil es tatsächlich gar nicht zu einer Verfahrenseröffnung hätte kommen dürfen, verkennt dies § 207 [X.]. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt auch dann bestehen, wenn es später zu einer Einstellung mangels kostendeckender Masse kommt. Eine Einstellung nach § 207 Abs. 1 [X.] erfolgt auch dann, wenn die fehlende Massekostendeckung nicht von vornherein ersichtlich war. Diese kann sich erst im Laufe des Verfahrens herausstellen, ohne dass die Prognose zu Beginn des Verfahrens, die Kosten des Verfahrens seien gedeckt, fehlerhaft sein muss.

c) Im Streitfall ist nach dem Antrag des vormaligen Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass aufgrund der vorbehaltenen Rechte hinsichtlich der auf den Grundstücken des Schuldners eingetragenen Zwangssicherungshypotheken ein Betrag von 3.500 € nachträglich frei wird, der zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Hinsichtlich dieses Betrags hätte das Insolvenzgericht auf Antrag des insoweit noch befugten vormaligen Verwalters die [X.] analog § 211 Abs. 3, § 203 Abs. 1 [X.] anordnen müssen.

IV.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzugeben, damit dieses die für die Durchführung eines [X.]sverfahrens erforderlichen Anordnungen treffen kann.

[X.]                       Fischer

             [X.]                          Möhring

Meta

IX ZB 40/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 22. März 2013, Az: 3 T 141/13

§ 203 InsO, § 207 InsO, § 211 Abs 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. IX ZB 40/13 (REWIS RS 2013, 2131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2131

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