Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 2 StR 190/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsi-onsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Er-gebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der [X.], dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich [X.] haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Folglich kann dahin-stehen, ob, wie der [X.] meint, der Zinsausspruch des [X.] Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so [X.]/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3) - 3 - oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so [X.] in [X.]. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch [X.], 1084). [X.] Fischer [X.]

Meta

2 StR 190/08

14.05.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 2 StR 190/08 (REWIS RS 2008, 3984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.