Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 542/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 204

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[X.] vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag, zu 1. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 406 Abs. 1 Satz 3 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008 aufgehoben, soweit dem Verletzten Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über den [X.] wird ab-gesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Wider-standsunfähigen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbe-ziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem als Nebenkläger zugelassenen geschädigten Minderjährigen im Adhäsionsverfah-ren Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zugesprochen. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat 2 - 3 - hinsichtlich des Ausspruchs über das Schmerzensgeld Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. [X.] hat keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten [X.] fehlt. Der [X.] ist Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung über die Entschädigung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], 127; [X.] in Löwe/[X.] 25. Aufl. § 404 Rdn. 1; [X.] in [X.]. § 404 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). 3 Vorliegend hat Rechtsanwältin [X.]für den Verletzten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 den [X.] gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der am 19. Oktober 1992 geborene Verletzte noch nicht prozessfähig (§ 52 ZPO); daher hätte der Antrag durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin ge-stellt werden müssen (vgl. [X.] 51. Aufl. § 403 Rdn. 6). Diese hat weder selbst einen [X.] gestellt noch Rechtsanwältin [X.] zur Antragstellung bevollmächtigt; letzteres ist lediglich durch die Betreuerin der Mutter geschehen [Bd. I 180, 182; II 138]. Entgegen der Ansicht des Landge-richts war die Betreuerin zur Vertretung des Verletzten nicht berechtigt, da die Vertretungsmacht des Betreuers auf den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis be-schränkt ist, § 1902 BGB. 4 Das Recht, für einen Minderjährigen einen [X.] zu stellen, ist Ausfluss der elterlichen Sorge, die die Sorge für die Person und das Vermö-gen des minderjährigen Kindes umfasst (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die elterliche Sorge und die sich aus ihr ergebenden Rechte sind höchstpersönlicher Natur und können nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen auf andere Per-sonen übertragen werden. Die Bestellung eines Betreuers für den [X.] - 4 - tigten Elternteil hat keine Auswirkungen auf die elterliche Sorge und beinhaltet nicht die Vertretung des minderjährigen Kindes (vgl. [X.], 239; [X.]/[X.] BGB 68. Aufl. § 1896 Rdn. 23; [X.] in MünchKomm BGB § 1896 Rdn. 100, § 1902 Rdn. 34; [X.] in J. von Stau-dinger Kommentar zum BGB § 1902 Rdn. 34; [X.] BtPrax 2007, 95, 97). 2. Da es an einer rechtswirksamen Bevollmächtigung fehlt, ist der [X.] unzulässig (§ 403 StPO). Der Senat spricht daher aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird (vgl. [X.] aaO § 406 Rdn. 10). 6 - 5 - 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. Die dem als Nebenkläger zugelassenen Verletz-ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte dagegen nicht zu tragen, da Rechtsanwältin [X.]zur Abgabe der Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO ebenfalls nicht rechtswirksam bevollmächtigt war. 7 RiBGH Prof. Dr. [X.]befindet sich im Ruhestand. Tepperwien Maatz Tepperwien Solin-Stojanovi Mutzbauer

Meta

4 StR 542/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 542/08 (REWIS RS 2008, 204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 204

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