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PDF anzeigen[X.]/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf den rechtsbedenklichen Erwägungen des Landge-richts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu [X.] 55. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im [X.] nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des [X.]die weitere Ausführung der Tat [X.] nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. [X.], 19). Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwen-digen Auslagen des [X.] im Revisionsverfahren zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Der Antrag des [X.] vom 27. Mai 2008, ihm Rechtsanwalt [X.]aus [X.] beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das [X.] dem Nebenkläger bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 ([X.]) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt hat (vgl. [X.] 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). [X.]Athing [X.] Mutzbauer
Meta
12.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 4 StR 202/08 (REWIS RS 2008, 2436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2436
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