Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 3 StR 302/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2000

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[X.] vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 17. März 2008 mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines [X.] auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht. 1 Die Beweiswürdigung des [X.]s hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 - 3 - Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift unter ande-rem Folgendes ausgeführt: 3 "– Zwar hat sich die Kammer eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Geschädigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ausei-nandergesetzt ([X.] ff.) und dabei ein etwaiges Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, erörtert und ausgeschlossen ([X.]). Insbesondere hat sie die Möglichkeit berücksichtigt, dass das Tatopfer - von seiner Stiefmutter nach einem häuslichen Entweichen zur Rede gestellt - erst durch deren konkrete Nach-frage spontan auf das Thema des sexuellen Missbrauchs und die Idee einer Falschaussage gebracht worden sein könnte, um hier-durch von seinem Fehlverhalten abzulenken ([X.], 23 f.). [X.] hat das [X.] in diesem Zusammenhang unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich das Opfer aus oben genannter Motivation – bereits während seines unerlaubten Fernbleibens von zu Hause eine falsche Verdächtigung des Ange-klagten ausgedacht haben könnte. Eine solche Erörterung hätte sich aufgedrängt, weil nach den getroffenen Feststellungen der Geschädigte seiner Stiefmutter erzählte, dass er in der [X.] seiner unerlaubten Abwesenheit im April 2004 mit seinem Bruder 'beim Angeklagten in [X.] gewesen sei' ([X.]). Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Angeklagte [X.] bereits im Juli 2003 verlassen habe und erst im Jahre 2007 zurückgekehrt sei. Wenn somit die nahe liegende [X.] besteht, dass der Geschädigte seine Stiefmutter bzgl. seines Aufenthalts bei dem Angeklagten angelogen hat, erscheint es nicht fern liegend, dass er dies auch hinsichtlich der dem Ange-klagten zur Last gelegten Tat getan hat. –" Dem verschließt sich der Senat nicht, zumal die Beweiswürdigung in ei-nem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt: 4 Obwohl die Tatschilderung des [X.] in der Hauptverhandlung auch zum Kerngeschehen in zahlreichen Punkten von seinen früheren Angaben abwich, hat das [X.] - im Widerspruch zum Gutachten der psychologi-schen Sachverständigen - im Ergebnis eine ausreichende Aussagekonstanz angenommen und ist auf dieser Grundlage zur Überzeugung von der [X.] - 4 - schränkten Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.] gelangt. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine von dem Gutachten der Sachverständigen abweichende eigene Beurteilung der Aussagekonstanz und der Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.] vorgenommen hat; denn der Tatrichter ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 31 m. w. N.). Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverstän-digengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachver-ständiger Beratung zu bedürfen (vgl. [X.] aaO § 261 Rdn. 33; [X.], [X.]. vom 12. Juni 2001 - 1 [X.]/01; [X.] NStZ 2000, 550 m. w. N.). Dies ist im gegebenen Fall nicht in ausreichender Weise geschehen. So hat der Nebenklä-ger in der Hauptverhandlung bekundet, er und der Angeklagte hätten [X.] gesessen und ferngesehen, wobei der Angeklagte ihn am ganzen Körper angefasst habe, während er ein solches Geschehen bei seiner polizeili-chen Vernehmung nicht angegeben hatte. Die Begründung des [X.]s für eine gleichwohl ausreichende Aussagekonstanz, es sei "gut denkbar", dass das Kind bei einem anderweitigen Besuch beim Angeklagten von diesem [X.] am ganzen Körper angefasst worden ist, stellt die durch nichts begründete Annahme eines weiteren Missbrauchsgeschehens dar und erweist sich somit als bloße Vermutung. Auch die Würdigung der unterschiedlichen Angaben des Kindes zu den Umständen des Einsatzes von Creme durch den Angeklagten, "möglicherweise" habe der Zeuge erst in der Hauptverhandlung erinnert, dass die Cremedose auf der Ablage im Wohnzimmer stand und "denkbar wäre auch", dass ihm dies erst bei seinen Besuchen nach dem eigentlichen Vorfall aufgefallen ist, vermag - unabhängig davon, dass nur ein weiterer Besuch nach - 5 - der Tat festgestellt worden ist - die erhebliche Differenz zwischen den stark un-terschiedlichen Angaben des [X.] zu diesem Teil des Kerngesche-hens nicht tragfähig zu erklären. Dies gilt in gleicher Weise für die Beweiswürdi-gung des [X.]s hinsichtlich der weiteren divergierenden Bekundungen des Kindes zur Wahrnehmung des Penis des Angeklagten und zu während der [X.] verspürten Schmerzen. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang der Verhandlung und [X.] durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird angesichts der Weigerung des [X.], an der Exploration durch die bisherige Sachverständige mit-zuwirken, Anlass haben zu bedenken, ob wegen Herkunft und Geschlechts des [X.] möglicherweise ein neuer und zwar männlicher (psychologischer) Sachverständiger günstigere Explorationsmöglichkeiten haben könnte und [X.] die bessere persönliche Eignung aufweist. Die Auswahl eines anderen Sachverständigen könnte unter den gegebenen Umständen auch die [X.] gebieten (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 73 Rdn. 7). 6 [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 302/08

16.09.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 3 StR 302/08 (REWIS RS 2008, 2000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2000

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