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PDF anzeigen[X.]/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die Anordnung, die dem Nebenkläger im Adhäsi-onsverfahren zugesprochene Summe mit fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 24. März 2007 (dem Tag nach der Tat) zu verzinsen, im Er-gebnis zutreffend auf § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB gestützt. Der [X.], dass die Angeklagten das Geld mittels eines Raubüberfalls an sich [X.] haben, steht dem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts erörterten Fall gleich, dass der Schuldner sich einer Mahnung entzieht (BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Folglich kann dahin-stehen, ob, wie der [X.] meint, der Zinsausspruch des [X.] Urteils nach § 849 BGB gerechtfertigt wäre; insoweit ist streitig, ob hiernach Verzugszinsen (so [X.]/Wagner 4. Aufl. § 849 Rdn. 3) - 3 - oder lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (§ 246 BGB; so [X.] in [X.]. § 849 Rdn. 4) geschuldet sind (vgl. auch [X.], 1084). [X.] Fischer [X.]
Meta
14.05.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 2 StR 190/08 (REWIS RS 2008, 3984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3984
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