Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8438

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. März 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 280 [X.] § 31 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer lang-jährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt. Die berufliche Qualifikation einer Mitarbeiterin des Anlegers als Diplom-Volkswirtin lässt für sich allein weder den Schluss auf deren Kenntnis von den spezifischen Risiken des CMS Spread Ladder [X.]es zu, noch kann allein aus etwaigen vorhandenen Vorkenntnissen auf die konkrete Risikobereit-schaft des Anlegers geschlossen werden. b) Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder [X.] muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Ent-scheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene [X.] annehmen will. - 2 - c) Bei einem CMS Spread Ladder [X.] muss die beratende Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variab-len Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt. d) Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grundsätzlich nicht darüber aufklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern [X.] ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewie-sen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Solche be-sonderen Umstände liegen beim CMS Spread Ladder [X.] vor, weil des-sen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] das Risiko verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.] - [X.]
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2009 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. August 2008 wie folgt [X.]: Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 541.074 • nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die weiterge-henden Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die [X.] zu tragen. Von Rechts wegen
- 4 - Tatbestand: 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener [X.] wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines - von der [X.]n konstruierten - CMS Spread Ladder [X.]es im Jahr 2005 in Anspruch. 2 Bereits im Februar und Juli 2002 schloss die Klägerin, die ein [X.] Unternehmen auf dem Gebiet der [X.] betreibt, mit [X.] anderen Bank zwei [X.] ab, durch die sich die Bank verpflichtete, bezogen auf einen Nominalbetrag von jeweils 1.000.000 • einen variablen Zinssatz (Sechs-Monats-EURIBOR bzw. Drei-Monats-EURIBOR) an die Klägerin zu zahlen, wohingegen sich die Klägerin im Austausch verpflichte-te, aus diesem Bezugsbetrag an die Bank einen festen Zinssatz in Höhe von 5,25% bzw. 5,29% zu zahlen. Beide Verträge wurden für eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. In zwei Gesprächen am 7. Januar und 15. Februar 2005, an denen für die Klägerin ihr Geschäftsführer und ihre Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilnahmen, beriet die [X.] die Klägerin mittels einer schriftlichen Präsenta-tion über die Möglichkeit, die Zinsbelastungen aus den beiden laufenden Zins-satz-[X.] zu reduzieren. Da das Zinsniveau zwischenzeitlich deut-lich gesunken war, wiesen die beiden Verträge zum Beratungszeitpunkt [X.] Marktwerte in Höhe von 124.700 • bzw. 130.825 • auf, was die [X.] in den [X.]en darlegte. Die [X.] empfahl auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die damals bei 1,02 Prozentpunkten liegende Differenz (Spread) zwischen dem [X.] und dem [X.] künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, einen CMS Spread Ladder [X.], den die [X.]en am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach 3 - 5 - verpflichtete sich die [X.], an die Klägerin aus dem Bezugsbetrag von 2.000.000 • für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zahlungen in Höhe ei-nes festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus dem Bezugsbetrag im [X.] in Höhe von 1,5% p.a. an die [X.] zu zahlen und danach einen va-riablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Ent-wicklung des "Spreads" ([X.] [X.] - [X.] [X.]) ausweislich der [X.] wie folgt berechnet: "Für den Berechnungszeitraum vom 20. Februar 2006 bis zum 18. August 2006: 1,50% p.a. plus 3 x [1,00% p.a. minus (Basis Satz [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2006 bis zum 19. Februar 2007: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [1,00% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 19. Februar 2007 bis zum 18. August 2007: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,85% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2007 bis zum 18. Februar 2008: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,85% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2008 bis zum 18. August 2008: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,70% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2008 bis zum 18. Februar 2009: - 6 - den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,70% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2009 bis zum 18. August 2009: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,55% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2009 bis zum Enddatum: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,55% p.a. minus ([X.] [X.] minus [X.] [X.])]. Bestimmung des [X.]es [X.]: [X.] (–) auf

"[X.]" (–) Bestimmung des [X.]es [X.]: 2-Jahres-Swap-Mittelsatz (–) auf "[X.]" (–)" Nach dem am selben Tag zwischen den [X.]en geschlossenen Rah-menvertrag für [X.] wurde die Saldierung der [X.] vereinbart, so dass nur die [X.], die zu den jeweiligen Fäl-ligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den ge-schuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für beide [X.]en erstmals nach drei-jähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages möglich. In den beim [X.] verwende-ten Präsentationsunterlagen hatte die [X.] die Klägerin hinsichtlich der "Ri-siken" unter anderem darauf hingewiesen, dass - wenn die Zinsdifferenz stark absinkt - sie, die Klägerin, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie [X.]. Die [X.] bezeichnete das Verlustrisiko der Klägerin als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder [X.] einen von der [X.]n bewusst eingerechneten [X.] - 7 - ven Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 •), worauf die [X.] die Klägerin nicht hinwies. 5 Ab [X.] 2005 nahm die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin relev[X.] Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der [X.]n - fort-laufend ab, so dass sich nach Ablauf des [X.] eine überwiegende Zinszahlungspflicht der Klägerin ergab. Am 26. Oktober 2006 erklärte die Klä-gerin die Anfechtung des CMS Spread Ladder [X.]es wegen [X.], die die [X.] zurückwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines [X.] durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 • aufgelöst. Die Klägerin ist der Auffassung, der mit der [X.]n abgeschlossene [X.] sei unwirksam, da er gegen die guten Sitten verstoße (§ 138 BGB) und das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht einhalte. [X.] sei sie von der [X.]n arglistig getäuscht (§ 123 BGB) und fehlerhaft beraten worden, weil diese sie nicht ausreichend über die Risiken des Swaps aufgeklärt habe und die Empfehlung eines solchen Geschäfts nicht ihrer [X.] und ihren Anlagezielen entsprochen habe. 6 Mit am 5. Februar 2008 zugestellter Klage nimmt die Klägerin die [X.] unter Anrechnung der im [X.] der Vertragslaufzeit erhaltenen [X.] auf Rückzahlung von 541.074 • nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens hat sie ursprünglich begehrt, die [X.] zu verurteilen, auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass Verluste aus dem Swapgeschäft von der [X.] möglicherweise nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden. In der Berufungsinstanz hat sie stattdessen hilfsweise beantragt fest-zustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, sämtliche weiteren, zukünftigen 7 - 8 - Schäden zu ersetzen, die aus dem am 16. Februar 2005 geschlossenen CMS Spread Ladder Swap noch entstehen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen er-folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des [X.], ist sie begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und - da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO) - unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung insoweit zur Verurteilung der [X.]n. Soweit die Revision den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag wei-terverfolgt, hat sie keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 921 ff. veröffentlicht ist, hat Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der von den [X.]en abgeschlossene CMS Spread Ladder Swap-Ver-trag sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB un-wirksam. Die Privatautonomie lasse es zu, risikoreiche Geschäfte [X.]. Aus Sicht der Klägerin stelle sich das Geschäft als eine Art spekulative Wette dar, die den Vorteil habe, kein Eigenkapital einsetzen zu müssen, und bei realistischer Betrachtung Ertrag bringen könne. Ein risikoreiches Geschäft [X.] nicht gegen die guten Sitten, auch wenn ein Gewinn nur unter günstigen Umständen zu erzielen gewesen sei. 10 - 9 - Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, wogegen spreche, dass die exakte Formulierung der Berechnungsformel individuell ausgehandelt und die Kündigungsregelung modifiziert worden sei, verstoße die Regelung über die Berechnung der von der Klägerin an die [X.] zu leistenden [X.] nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine wesentlich einfachere Darstel-lung des komplizierten Modells möglich gewesen wäre, zumal ein geschäftser-fahrenes Unternehmen insoweit nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sei wie ein Verbraucher. 11 Eine arglistige Täuschung der [X.]n, die der Klägerin das Recht ge-be, den Vertrag gemäß § 123 BGB anzufechten, komme nur durch ein bedingt vorsätzliches Verschweigen aufklärungsbedürftiger Tatsachen in Betracht. Da zwischen den [X.]en jedoch ein Beratungsvertrag bestanden habe, sei die Frage des Umfangs von Aufklärungspflichten primär unter vertraglichen [X.] zu prüfen. 12 Die Pflichten aus dem Beratungsvertrag habe die [X.] indes nicht verletzt. Die Beratung sei anlegergerecht erfolgt. Zwar müsse die - zwischen den [X.]en streitige - Risikogeneigtheit des Kunden als wesentlicher Bestand-teil des Anlageziels grundsätzlich von der beratenden Bank erfragt werden. [X.] sei aber nicht gegeben, wenn der Kunde nicht schutz-bedürftig sei, da er entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse habe. Zwar möge der Umstand, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Vertrag bereits zwei andere [X.] geschlossen habe, die nach ihrem Vorbringen allein dazu gedient hätten, die Risiken eines Grundgeschäfts [X.], in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Argument sein. Es sei jedoch durchaus von Bedeutung, dass an den Gesprächen neben dem [X.] - 10 - schäftsführer auch eine Diplom-Volkswirtin teilgenommen habe, von der zu er-warten sei, dass sie die Struktur von [X.] und die verwendeten ma-thematischen Formeln verstehe, so dass die [X.] nicht verpflichtet gewe-sen sei, die allgemeine Bereitschaft der Klägerin zur Übernahme hoher Risiken zu thematisieren. 14 Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen. Soweit die Klägerin [X.], die Mehrheit von Fachleuten habe im Februar 2005 mit einer Reduzie-rung des "Spreads" gerechnet, könne dies offen bleiben, da es sich insoweit um nicht verifizierbare Erwartungen gehandelt habe. Aus der Unsicherheit der künf-tigen Entwicklungen folge zwangsläufig, dass man hierzu unterschiedliche Auf-fassungen vertreten könne, was die [X.] nicht besonders habe erwähnen müssen. Da es unmöglich sei, die Zinsentwicklung über Jahre im Voraus auch nur halbwegs sicher zu prognostizieren, seien dahingehende Prognosen von untergeordneter Bedeutung und nicht aufklärungsbedürftig. Dass die [X.] den Vertrag ausdrücklich zur "Zinsoptimierung" angeboten habe, sei sprachlich missglückt, weil sich ein CMS Spread Ladder [X.] strukturell nicht zur Absicherung bestimmter Kreditverbindlichkeiten eigne. Dieser in der [X.] verwendete Begriff sei jedoch nicht mit finanzwissenschaftlichen Maßstäben zu messen. Im weitesten Sinne eigne sich jede Finanzanlage, die im Falle einer günstigen Entwicklung zu Erträgen führe, dazu, bestehende Zinslasten zu redu-zieren. Die [X.] habe auch nicht darauf hinweisen müssen, dass der von den [X.]en geschlossene Kontrakt zum Zeitpunkt des Abschlusses einen ne-gativen Marktwert aufgewiesen habe. Dieser Wert gebe an, was der Kunde im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung als Ausgleich an die Bank zu zahlen habe und stelle damit einen vorläufig rein theoretischen Betrag dar, der über-dies der permanenten Veränderung unterliege und auch als "[X.]" bezeichnet werden könne. Aufgrund der zuvor mit einer anderen [X.] könne davon ausgegangen werden, dass der - 11 - Klägerin bekannt gewesen sei, dass [X.] unterschiedliche Start-chancen in der Form beinhalteten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein ausgeglichener Marktwert vorliege. Es sei üblich, dass derjenige, der einen Vertrag vorzeitig beenden möchte, dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen habe, so dass der einer Vorfälligkeitsentschädigung vergleichbare negative Marktwert nicht gesondert aufklärungsbedürftig gewesen sei. Es komme hinzu, dass der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Anhö-rung angegeben habe, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe. Wenn sich die Klägerin auf ein Geschäft mit bedeutender wirtschaftlicher Tragweite einlasse, ohne dass sich die verhandlungs- und vertretungsberechtigte Person von den potentiellen Konsequenzen überzeugt habe, gehe sie bewusst ein Risiko ein, das sie nicht später ihrer Vertragspartnerin anlasten dürfe. 15 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 16 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag der [X.]en gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verletzt ist oder die Anfechtung der Klägerin wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch die [X.] wirksam ist und deswegen ein Bereicherungs-anspruch der Klägerin gegen die [X.] besteht. 17 2. Jedenfalls ist das auf Zahlung von 541.074 • nebst Zinsen gerichtete Klagebegehren deshalb gerechtfertigt, weil ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer Beratungspflichtverletzung der [X.]n besteht. 18 - 12 - a) Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Be[X.] ist zwischen den [X.]en ein Beratungsvertrag geschlossen worden. 19 20 b) Danach ist die [X.] als beratende Bank zur anleger- und objekt-gerechten Beratung der Klägerin verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 12/93, [X.] 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der [X.] hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind [X.]seits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kun-den und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 12/93, [X.] 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - [X.] ZR 89/07, [X.] 178, 149 Rn. 12, vom 9. Mai 2000 - [X.] ZR 159/99, [X.], 1441, 1442 und vom 14. Juli 2009 - [X.] ZR 152/08, [X.], 1647 Rn. 49). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Um-stände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex [X.] betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - [X.] ZR 152/08, [X.], 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - [X.] ZR 337/08, [X.], 2303 Rn. 19). c) Nach den bisherigen Feststellungen des Be[X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] ihrer Pflicht zu einer [X.] Beratung der Klägerin nachgekommen ist. Bei dem empfohlenen CMS Spread Ladder [X.] handelt es sich nach den Feststellungen des [X.] - 13 - [X.] um ein risikoreiches Geschäft, eine "Art spekulative Wette". Ob die Klägerin bereit war, entsprechend hohe Risiken zu übernehmen, ist zwi-schen den [X.]en umstritten. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ange-nommen, darauf komme es nicht an, weil an den Verhandlungen auf Seiten der Klägerin ihre Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen habe, von der zu erwarten sei, dass sie die Struktur von [X.] und deren ma-thematische Formeln angesichts der in den Präsentationsunterlagen verwende-ten Beispielsrechnungen verstehe, so dass die [X.] nicht verpflichtet ge-wesen sei, die allgemeine Bereitschaft der Klägerin zur Übernahme hoher Risi-ken zu thematisieren. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. [X.]) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beratende Bank nach der Rechtsprechung des [X.] verpflichtet ist, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der [X.] und die Risikobereitschaft ge-hören, zu erfragen (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - [X.] ZR 12/93, [X.] 123, 126, 129). Diese Pflicht ist für Wertpapierdienstleistungsunternehmen - wie die [X.] - aufsichtsrechtlich auch normiert (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF bzw. § 31 Abs. 4 [X.] nF). Die [X.] entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (Senat [X.]O, [X.]; Hannöver in [X.]/Bunte/ [X.], [X.], [X.]., § 110 Rn. 32; [X.]/[X.] in [X.], 2009, [X.], 644; zu § 31 [X.]: [X.]/[X.]/[X.] in Ellenberger[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. Rn. 256; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 49; [X.], Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, § 9 Rn. 16). 22 - 14 - [X.]) Die Klägerin macht geltend, die [X.] habe ihre Risikobereitschaft nicht ermittelt. Die [X.] meint, dies sei angesichts der konkreten Bera-tungssituation und des bisherigen Anlageverhaltens der Klägerin auch nicht erforderlich gewesen. Dies trifft nicht zu. 23 24 (1) Auch wenn die beratende Bank - wie hier - Risiken des Produkts an-hand von [X.] schildert und auf ein "theoretisch unbegrenz-tes" Verlustrisiko hinweist, kann sie bei einem so hoch komplex strukturierten Finanzprodukt wie dem hier in Rede stehenden CMS Spread Ladder [X.] nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Kunde, der das Ge-schäft abschließt, auch bereit ist, hohe Risiken zu tragen. Es ist gerade die Auf-gabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - [X.] und Risikobereitschaft - tatsächlich übereinstimmen. Erkundigt er sich nicht bereits - wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert - vor seiner Anlageempfehlung nach der [X.] des Kunden, so kann er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Empfehlung nur dadurch entsprechen, dass er sich noch vor der [X.] seines Kunden die Gewissheit verschafft, dass dieser die von ihm geschilderten Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden hat. [X.] kann er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobe-reitschaft des Kunden entspricht. Hierfür hätte die [X.] sicherstellen müs-sen, dass sich die Klägerin bewusst ist, dass ihr Verlustrisiko - anders als das Verlustrisiko der [X.]n - der Höhe nach nicht begrenzt ist und nicht nur theoretisch besteht, sondern bei entsprechender Entwicklung der Zinsdifferenz eine durchaus realistische Möglichkeit ist. Feststellungen hierzu fehlen. (2) Entgegen der Ansicht des Be[X.] spielt es in diesem Zu-sammenhang keine Rolle, dass an der Beratung auf Seiten der Klägerin eine Diplom-Volkswirtin teilgenommen hat. Zum einen hat der [X.] 25 - 15 - bereits mehrfach entschieden, dass die berufliche Qualifikation des Kunden allein nicht ausreicht, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit [X.]n zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunk-te bestehen, dass er diese im Zusammenhang mit der Ausübung seiner berufli-chen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (Senatsurteile vom 24. September 1996 - [X.] ZR 244/95, [X.], 309, 311, vom 21. Oktober 2003 - [X.] ZR 453/02, [X.], 2242, 2244 f. und vom 28. September 2004 - [X.] ZR 259/03, [X.], 2205, 2206 f.), was vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Die Tä-tigkeit als Prokuristin eines mittelständischen Unternehmens für Waschraumhy-giene legt Kenntnisse über die spezifischen Risiken des hier in Rede stehenden Anlageprodukts auch nicht nahe. Zum anderen hat das Berufungsgericht ver-kannt, dass aus den Fachkenntnissen des Kunden nicht auf dessen Risikobe-reitschaft geschlossen werden kann. Entsprechende Vorkenntnisse lassen die vom Berater übernommene Pflicht, die Anlageziele des Kunden zu ermitteln und ein dafür geeignetes Produkt zu empfehlen, unberührt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] in Ellenberger[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. Rn. 255; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 31 Rn. 49, jeweils zu "professionellen Kunden" im Sinne des § 31a Abs. 2 [X.] nF). (3) Eine dem empfohlenen CMS Spread Ladder [X.] entspre-chende, hohe Risikoneigung der Klägerin konnte die [X.] auch nicht aus deren bisherigem Anlageverhalten ableiten. Die beiden bereits im [X.] mit einer anderen Bank abgeschlossenen [X.] weisen eine deutlich einfachere Struktur auf und sind hinsichtlich der Risiken nicht ver-gleichbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin - wie sie vorträgt - diese Verträge als Sicherungsgeschäfte im Hinblick auf einen variabel verzinsli-chen Kredit abgeschlossen hat. Existiert ein solches konnexes Grundgeschäft mit gegenläufigem Risiko, so dient ein Zinssatz-[X.] nicht der speku-lativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den 26 - 16 - "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (vgl. dazu [X.] in Ellenberger[X.]/ [X.]/[X.], [X.], [X.]. Rn. 1030 ff.; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 114 Rn. 3). Selbst wenn die Klägerin die [X.] im [X.] aber ohne einen entsprechenden [X.] abgeschlossen haben sollte, ist sie mit diesen Verträgen - im Gegensatz zum CMS Spread Ladder [X.] - kein unbegrenztes Verlustrisiko eingegangen. Ihre Zahlungen berechnen sich dort nach festen Zinssätzen, so dass ihr maximales Risiko auf die Differenz zwischen diesen Zinssätzen - 5,25% bzw. 5,29% - und "Null" be-schränkt ist. Dem Umstand, dass die beiden Verträge aus dem [X.] zum Zeitpunkt der Beratung der [X.]n negative Marktwerte in Höhe von 124.700 • bzw. 130.825 • hatten, worauf die [X.] in diesem Zusammen-hang hinweist, kommt daher keine maßgebliche Bedeutung zu. cc) Zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft der Klägerin, die nach ihrem Vorbringen "sicherheitsorientiert" anlegen wollte, müsste der Senat die Sache nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-rückverweisen. Dessen bedarf es jedoch nicht, weil bereits aus einem anderen Grunde feststeht, dass die [X.] ihrer Beratungspflicht nicht entsprochen hat. 27 d) Die [X.] hat die Klägerin nicht objektgerecht beraten. 28 [X.]) Die Anforderungen, die insoweit an die beratende Bank zu stellen sind, sind bei einem so komplex strukturierten und risk[X.]n Produkt wie dem CMS Spread Ladder [X.] hoch. Die Risiken dieser [X.] sind entgegen der Ansicht der [X.]n auch nicht nur annähernd allein dadurch zu 29 - 17 - erfassen, dass die Rechenschritte zur Berechnung der variablen [X.] nachvollzogen werden können. Vielmehr muss die beratende Bank dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann. Dazu sind nicht nur eingehende Erläute-rungen aller Elemente der Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes (Multiplikationsfaktor, "[X.]", Anknüpfung an den Zinssatz der Vorperiode, Mindestzinssatz des Kunden von 0%) und ihrer konkreten Auswirkungen (z.B. Hebelwirkungen, "[X.]") bei allen denkbaren Entwicklungen des "Spreads" erforderlich, sondern insbesondere auch eine eindeutige Aufklärung des Kunden darüber, dass das [X.] zwischen den Teilnehmern der [X.] unausgewogen ist: Während das Risiko des Kunden unbegrenzt ist, ist das der Bank - unabhängig von deren "[X.]" - von [X.] dadurch eng begrenzt, dass sich durch die Kappung der variablen Zin-sen bei 0% (sog. Floor) keine negative Zinszahlungspflicht des Kunden errech-nen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zinszahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Ohne Schilderung all dieser Faktoren kann die beratende Bank nicht davon ausgehen, dass der Kunde die Risiken des Geschäfts verstanden hat. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss auch bei einem so hoch komplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den glei-chen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene [X.] annehmen will. Die Beantwortung der Frage, ob die [X.] diesen hohen Anforderun-gen an eine objektgerechte Beratung gerecht geworden ist, zu der weitere tat-30 - 18 - richterliche Feststellungen erforderlich sind, kann offen bleiben, weil die [X.] eine weitere Beratungspflichtverletzung begangen hat. 31 [X.]) Entgegen der Ansicht des Be[X.] hat die [X.] ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 •) aufwies. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Be[X.], eine entsprechende Aufklärung habe nicht erfolgen müssen, weil der negative Marktwert lediglich den - für den Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rein theoretischen - Betrag angebe, der im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung als Ausgleichzahlung zu erbringen sei. Das erfasst die [X.] negativen Anfangswertes nicht. Diesem kommt vielmehr maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der in Rede stehenden [X.] durch die Klägerin zu, da er Ausdruck eines schwerwiegenden Inte-ressenkonfliktes der [X.]n ist. (1) Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das [X.] in Frage stellen und die Kundenin-teressen gefährden, vermeiden bzw. diese offen legen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 56/05, [X.] 170, 226 Rn. 23, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - [X.] ZR 510/07, [X.], 405 Rn. 12 f. und vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 308/09, [X.], 1694 Rn. 5). Dieser zivilrechtliche Grundsatz ist aufsichtsrechtlich für den Bereich der dem Wertpapierhandelsgesetz unter-fallenden Geschäfte in § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] normiert (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2009, [X.]O Rn. 12). 32 - 19 - (2) Danach musste die [X.] die Klägerin über den von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder [X.]es aufklären (ebenso Roller/Elster/[X.], [X.], 345, 357; im Ergebnis auch [X.], [X.], 756, 762 f. und [X.], 2169, 2173 ff.; [X.], [X.], 1082, 1095; [X.], [X.], 1563, 1564 f.; [X.], [X.], 2171, 2174; [X.], [X.], 1790, 1795 f.; [X.], [X.], 68, 73; [X.] in Ellenberger[X.]/ [X.]/[X.], [X.], [X.]. Rn. 1066 [X.]. 1258; [X.]/Tiwisina, EWiR 2011, 9, 10; [X.], [X.] - 3.10; [X.], [X.] - 4.08; [X.]en, [X.] 2009, 2710 f.; [X.], [X.], 488, 496; Wolf, EWiR 2009, 763, 764; gegen eine ent-sprechende Aufklärungspflicht wohl [X.], [X.], 2199, 2201). 33 (a) Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder [X.]es, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist, befindet sich die [X.] als beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partnerin der [X.] übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der "Tausch" ([X.] Swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes - das Ausweiten der Zinsdifferenz - gerade nicht eintritt und die Klägerin damit einen Verlust erleidet. Als Beraterin der Klägerin hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Sie muss daher auf einen möglichst hohen Gewinn der Klägerin bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet. 34 Die [X.] meint, diesen Interessenkonflikt dadurch zu lösen, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehält, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "[X.]" an andere Marktteilnehmer weiter gibt. Dies trifft nicht 35 - 20 - zu. Nach Abschluss der "[X.]" kann der [X.]n die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des [X.]es nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten ge-deckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die [X.] dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des [X.]es bewusst so strukturiert hat, dass dieser zu Vertragsbeginn einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 •) aufwies. Wie die [X.] darlegt, wird der jeweils gültige Marktwert des Vertrages anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle nämlich in der Weise ermittelt, dass - unter Berücksichti-gung gegebenenfalls enthaltener Optionsbestandteile - die voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen der [X.]en gegenübergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfak-toren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Da der Verlauf des vari-ablen Zinssatzes naturgemäß unbekannt ist, werden die künftigen Zahlungs-pflichten des Kunden dazu mittels eines Simulationsmodells errechnet, das auf den im Bewertungszeitpunkt rechnerisch ermittelten Terminzinssätzen basiert. Bewertet der "Markt" - nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodel-len - zum Abschlusszeitpunkt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% des [X.] negativ, bedeutet dies für die [X.], dass ihre Chancen in dieser Höhe positiv bewertet werden. Diesen Vorteil konnte sie sich durch die "[X.]" abkaufen lassen. (b) Der von der [X.]n einstrukturierte anfängliche negative Marktwert ist damit Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Klägerin zu gefährden. Wenn die beratende Bank daraus [X.] zieht, dass der Markt das Risiko, das der Kunde mit dem von ihr empfohle-nen Produkt übernimmt, derzeit in Höhe eines Betrages von ca. 80.000 • nega-tiv sieht, so besteht die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt. Auch wenn die Prognose, der "Spread" werde 36 - 21 - sich ausweiten, zum Beratungszeitpunkt vertretbar war, so dass Verluste aus dem Swap-Geschäft nicht vorhersehbar waren, so erscheint die [X.] aus Sicht des Kunden in einem anderen Licht, wenn er weiß, dass die überaus komplexe Zinsberechnungsformel für seine Zahlungen so strukturiert wurde, dass derzeit der Markt seine Risiken negativer sieht als die gegenläufi-gen Risiken seiner - ihn beratenden - Vertragspartnerin. Dabei spielt es entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung keine Rolle, ob die einstrukturierte Gewinnmarge der [X.]n marktüblich ist und die Erfolgschancen des Kun-den nicht wesentlich beeinträchtigt. Maßgeblich ist allein, dass die Integrität der Beratungsleistung der [X.]n dadurch in Zweifel gezogen wird, dass sie sich ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Berechnungsmodellen überwiegendes Verlustrisiko des Kunden "abkaufen" lässt, das dieser gerade aufgrund ihrer Anlageempfehlung übernommen hat. (c) Anders als die Revisionserwiderung meint, entfiel die Aufklärungsbe-dürftigkeit der Klägerin nicht deshalb, weil diese vom negativen Marktwert zum Abschlusszeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es angenommen hat, es könne davon ausgegangen werden, der Klägerin sei das Anlagekonzept, das anfängli-che negative Marktwerte beinhalte, aufgrund der im [X.] mit einer ande-ren Bank abgeschlossenen [X.] bekannt gewesen, so dass sie auch gewusst habe, dass [X.] keine ausgeglichenen Startchancen bein-halteten, handelt es sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, die revisions-rechtlicher Prüfung nicht standhält. Selbst wenn, was nicht festgestellt ist, die beiden anderen [X.] zum Abschlusszeitpunkt ebenfalls für die Kläge-rin negative Marktwerte aufgewiesen hätten, so ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin darüber von der anderen Bank aufgeklärt worden wäre. Ihr war aufgrund der Präsentationsunterlagen der [X.]n lediglich [X.], dass die Marktwerte dieser Verträge zum Zeitpunkt der Beratung der 37 - 22 - [X.]n Anfang des Jahres 2005 negativ geworden waren, weil das Zinsni-veau zwischenzeitlich gesunken war. 38 (d) Zutreffend hat die [X.] in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Bank, die - wie hier - eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Dies ist in einem solchen Fall für den Kunden [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.] 185, 185 Rn. 12). Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten be-sondere Umstände hinzu. Der hier aufklärungspflichtige Interessenkonflikt [X.] weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der [X.]n noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen. Zu einer Aufklä-rungspflicht führt allein die Besonderheit des von ihr konkret empfohlenen Pro-dukts, dessen Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko "ver-kaufen" zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernom-men hat. Dies kann der Kunde - anders als die generelle Gewinnerzielungsab-sicht der Bank - gerade nicht erkennen. Dass - worauf die [X.] hinweist - die [X.] in den Konditionen des [X.]es "offen lag", ändert hieran nichts. Wie sie selbst einräumt, setzt die Festlegung der einzel-nen Strukturelemente des Swaps eine mehr oder weniger komplizierte finanz-mathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist. e) Dass die [X.] nicht über den von ihr einstrukturierten negativen Anfangswert aufgeklärt hat, hat sie auch zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], Urteile vom 18. Januar 2007 39 - 23 - - [X.], [X.], 542 Rn. 18 und vom 12. Mai 2009 - [X.] ZR 586/07, [X.], 1274 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - [X.] ZR 308/09, [X.], 1694 Rn. 3). Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind von der [X.]n nicht vorgetragen worden. 40 f) Nach der bei Verletzung von [X.] und [X.] im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Ver-haltens (vgl. [X.], Urteile vom 5. Juli 1973 - [X.], [X.] 61, 118, 122 f., vom 16. November 1993 - [X.] ZR 214/92, [X.] 124, 151, 159 f., vom 7. Mai 2002 - [X.] ZR 197/01, [X.] 151, 5, 12, vom 2. März 2009 - [X.], [X.], 789 Rn. 6 und vom 12. Mai 2009 - [X.] ZR 586/07, [X.], 1274 Rn. 22), die grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn - wie hier - eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offen gelegt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - [X.] ZR 586/07, [X.], 1274 Rn. 22), steht fest, dass die Pflichtverletzung der [X.]n für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war. Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen oder sie widerlegen könnten, hat die dafür darle-gungs- und beweispflichtige [X.] ebenfalls nicht dargetan. Der Vortrag der [X.]n, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin den [X.] in Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung konkreter Umstände zur Wi-derlegung der Vermutung. g) Anders als die [X.] meint, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb wegen Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB zu kür-zen, weil der Geschäftsführer der Klägerin in seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben hat, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann der Informations-41 - 24 - pflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entge-genhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der [X.] und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm er-teilten Beratung vertrauen darf ([X.], Urteile vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 425 und vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.], 1493 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Danach kommt eine Anspruchskürzung hier nicht in Betracht. Die Entscheidung der Klägerin, die Anlage zu tätigen, ohne das Anlagekonzept verstanden zu haben, ist gera-de Ausdruck dieses besonderen Vertrauensverhältnisses, das den Anleger [X.] bringt, sich in erster Linie an der Empfehlung "seines" Beraters zu orientie-ren, und ihn davon abhält, weitere Nachfragen zu stellen oder Nachforschungen anzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.], 1690 Rn. 15). h) Die von der Klägerin auf 541.074 • bezifferte Schadenshöhe ist un-streitig. 42 3. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin für den Fall des (teilweisen) Ob-siegens begehrt festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, weitere [X.] zu ersetzen, hat indes keinen Erfolg. Wie die [X.] bereits in der [X.] zutreffend geltend gemacht hat, fehlt es schon an einem [X.] Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), so dass die Klage unter Zurück-weisung der Rechtsmittel insoweit abzuweisen ist. Bei reinen Vermögensschä-den hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - [X.] ZR 384/03, [X.] 166, 84 Rn. 27 mwN). Daran fehlt es hier. Zur Darlegung eines möglichen weiteren Schadens hat die 43 - 25 - Klägerin lediglich ausgeführt, dass gemäß der steuerlichen Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich nicht mit [X.] verrechnet werden dürfen, so dass ihr ein weiterer Schaden [X.] drohe, dass die Finanzverwaltung die Verluste aus dem CMS Spread Ladder [X.] nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkenne. Dies ist kein Nachteil, der ursächlich auf die Pflichtverletzung der [X.]n zurückzuführen ist. Zum einen kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie die auf der pflichtwidrigen Bera-tung beruhende Anlageentscheidung nicht getroffen, so dass die Möglichkeit einer Verlustverrechnung ohnehin nicht bestanden hätte. Zum anderen beruht die Tatsache, dass die Verluste aus dem streitgegenständlichen Geschäft - 26 - grundsätzlich nicht mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunfts-arten verrechnet werden dürfen, allein auf der gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. [X.] Joeres [X.]
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2008 - 9 O 1501/07 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 -

Meta

XI ZR 33/10

22.03.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10 (REWIS RS 2011, 8438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8438

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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