Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 5 StR 355/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3952

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Gegenstand

Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Fehlerhafte Strafzumessung durch Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; strafschärfende Berücksichtigung der Grund- bzw. Anlasslosigkeit der Tat


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den [X.] bis II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch hält in den Fällen II.3 bis II.6, in denen der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Insoweit hat das [X.] bei der Strafzumessung jeweils strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Diese Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren normativer Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Dezember 1989 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 mwN; vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; vom 19. März 2009 - 4 StR 53/09, [X.], 564, und vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15).

4

Außerdem hat das [X.] in den vier Fällen des versuchten Mordes rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB) jeweils die Tatausführung straferschwerend gewertet, wonach der Angeklagte bei der Tat II.3 dem Geschädigten [X.]„nach dem ersten Messerstich sogar noch nachsetzte und ihm einen zweiten Messerstich in den Rücken beibrachte, um seine Tat zu vollenden" ([X.]), bei der Tat II.4 „sofort einen gezielten Messerstich gegen den Hals des Geschädigten und somit gegen eine besonders empfindliche Körperregion" und „mit Wucht" führte ([X.]), bei der Tat [X.] „seinen ersten Stich sofort in Richtung des Kopfes des Geschädigten M.     und somit gegen eine besonders empfindliche Körperregion" führte ([X.]) und er bei der Tat II.6 „den Geschädigten durch den Halsschnitt in potentielle Lebensgefahr versetzte" ([X.]). Es kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Maß an Gewalt überschritten hat, das zur Verwirklichung seines jeweiligen Entschlusses, die von ihm angegriffene Person zu töten, erforderlich war. Die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt darf indes grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 1988 - 5 StR 657/87, [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 1995 - 4 StR 561/95, [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 - 4 StR 34/98, [X.], 657 und vom 8. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 464).

5

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet weiter die jeweils straferschwerende Wertung des [X.]s, dass die Messerangriffe des Angeklagten jeweils „völlig grundlos" erfolgt seien. Die [X.] hat sich - wie sie selbst ausdrücklich festhält ([X.]) - von einem Motiv für diese vom Angeklagten pauschal bestrittenen Taten keine sichere Überzeugung bilden können. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, eine Grund- bzw. Anlasslosigkeit der Taten zu berücksichtigen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 56/11). Soweit die [X.] die Grundlosigkeit der Taten beispielhaft im Fall II.4 mit der weiteren Erwägung charakterisiert, dass auch eine Provokation durch den Geschädigten als Motiv für die Tat nicht erfolgt sei, hat sie verkannt, dass ein solcher Umstand in der Regel zugunsten eines Täters wirkt. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

6

2. Ungeachtet der Angemessenheit der verhängten Strafen kann der [X.] nicht gänzlich ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler im Fall II.4 bei der Wahl des Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB ohne die fakultative Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und in den drei übrigen Fällen bei der konkreten Strafzumessung ausgewirkt haben. Die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

7

Die getroffenen Feststellungen werden durch die [X.] nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Sander                     Schneider                      Berger

               [X.]

Meta

5 StR 355/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 13. Februar 2015, Az: (532) 234 Js 171/14 Ks (7/14)

§ 46 Abs 3 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 5 StR 355/15 (REWIS RS 2015, 3952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3952

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